26/10/2012
Schutz gegen Vermögensminderungen des Schuldners - die Reform der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013
Bisher haben Schuldner Vermögenswerte auf Ehegatten, Eltern oder Kinder übertragen können, ohne bei Abgabe der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) Angaben machen zu müssen. Der Gläubiger wusste also nichts davon und konnte nicht reagieren.
Demnächst müssen die Schuldner alle entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen offenlegen, die in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen worden sind. Die Gläubiger können diese Verfügungen anfechten und dann in diese Vermögenswerte vollstrecken.
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