13/06/2024
WICHTIG FÜR DEN ALLTAG, THEMA STRASSENVERKEHR:
Wer haftet, wenn ein Unfall aufgrund eines Fahrerassistenzsystems passiert?
Führt ein nicht oder nur fehlerhaft funktionierendes Fahrassistenzsystem zu einem Unfall, stellt sich die Frage nach der Haftung. Denn ist ein Defekt oder eine Fehlfunktion ursächlich, könnte der Fahrzeughersteller in Haftung genommen werden.
In der Praxis ist ein solches Vorkommnis juristisch komplex. Bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs an sich stellt eine Gefahrenquelle dar. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der oder die Haltende eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Fahrzeugs entsteht. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, das bedeutet, es kommt nicht darauf an, ob die Halterin oder den Halter ein Verschulden trifft oder nicht.
Ein Beispiel: Person A parkt ihren PKW an einem Hang und zieht die Handbremse ordnungsgemäß an. Allerdings reißt das Handbremsseil und das Fahrzeug rollt auf einen anderen PKW. Obwohl Person A keine Schuld trifft, haftet sie für den entstandenen Schaden.
Bei einem Unfall aufgrund eines defekten Fahrassistenzsystems stellt sich die Frage, ob auch hier die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung greift. Mit dieser Thematik beschäftigte sich das OLG Frankfurt/Main im Jahr 2020 (Az.: 23 U 120/20). Geklagt hatte eine Fahrerin, deren Mercedes aufgrund eines defekten Bremsassistenten abrupt abbremste. Infolgedessen fuhr das dahinterfahrende Fahrzeug, das nachweislich den erforderlichen Abstand unterschritten (35 m statt 50 m) hatte, auf. Die Klägerin forderte vollen Schadenersatz.
Das OLG Frankfurt/Main sprach ihr lediglich 2/3 aller ihrer geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu. Denn das Gericht stellte auch bei der Klägerin einen Verursachungsbeitrag fest, da diese ohne ersichtlichen Grund abgebremst hatte. Ob ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist, war für das Gericht an dieser Stelle unerheblich. Der Beklagte dagegen hatte keinen ausreichenden Abstand eingehalten, was seinen Verursachungsbeitrag darstellte. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führte für das Gericht zu einer Schadensverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten und zu 1/3 zu Lasten der Klägerin.
Wie vergleichbare Verfahren zukünftig ausgehen, ist ungewiss. Betroffene sollten jedoch stets einen erfahrenen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Die DEURAG-Verkehrsrechtsschutz hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.
Auszug aus dem Deurag-Blog für Rechtsschutz.
https://www.deurag.de/blog/fahrerassistenzsysteme/
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