16/03/2020
Schäden im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Hiermit möchten wir über die Deckung von Schäden im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung bei Zurich informieren.
Können Gewerbekunden sich und ihr Unternehmen bei behördlichen Schließungen des Betriebes versichern?
Im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung besteht grundsätzlich Versicherungsschutz bei Schließung des versicherten Betriebes durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger. Darüber hinaus sind auch Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes, die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtungen oder beispielsweise die Vernichtung von Vorräten/Waren mitversichert.
Wie viele Gewerbekunden haben eine Betriebsschließungsversicherung?
Die Betriebsschließungsversicherung wird nur bei bestimmten Branchen und Betriebsarten angeboten, beispielsweise in der Branche Gastronomie (z.B. Infektion mit Salmonellen). Die Versicherungsdichte ist jedoch im Bereich der Betriebsschließungsversicherung eher gering. Weniger als 2% aller Gewerbekunden bei Zurich haben eine entsprechende Deckung abgeschlossen.
Besteht Versicherungsschutz auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2)?
In den gleichlautenden Versicherungsbedingungen für die Firmenversicherungen Firmen ModularSchutz und Firmen SachSchutz werden die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufgeführt.
Der Coronavirus (SARS-CoV-2) ist in dieser Aufzählung nicht enthalten und insofern besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Aus dem Wortlaut „die folgenden“ und „namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ wird deutlich, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.
Es gelten explizit nicht alle in den §§ 6 und 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger als mitversichert, sondern lediglich die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten.
Wo finde ich das in den Versicherungsbedingungen und was genau ist dort geregelt?
Anbei die Definition der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger am Bespiel des Produktes Firmen ModularSchutz.
Versicherungsbedingungen am Beispiel Firmen ModularSchutz Verbraucherinformation
B Sachsubstanz/Ertragsausfall
II.4 Betriebsschließungsversicherung
Wird es eine Möglichkeit geben, dies zukünftig versichern zu können?
Die aktuellen Ereignisse verändern sich schnell und die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten. Das Robert Koch-Institut hat darauf hingewiesen, dass die globale Entwicklung es nahelegt, dass es zu einer weltweiten Ausbreitung des Virus im Sinne einer Pandemie kommen kann. Dies würde unserer Meinung nach, dazu führen, dass Versicherungsschutz hierfür generell nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Aktuell ist seitens Zurich nicht vorgesehen den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung um den Coronavirus (SARS-CoV-2) zu erweitern. Als Versicherer müssen wir den Schutz der Versichertengemeinschaft im Auge behalten, wollen weiterhin bezahlbaren Versicherungsschutz zur Verfügung stellen und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherstellen.
Wie ist die Situation bei anderen Versicherern im Gewerbekundengeschäft?
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) teilte mit, dass Pandemiedeckungen auf dem deutschen Markt sehr selten und nur mit geringen Deckungssummen verfügbar sind. Häufiger verbreitet ist die Betriebsschließungsversicherung, welche von vielen Gewerbeversicherern angeboten wird.
Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer unterscheiden sich hier teils deutlich. Manche Versicherer beziehen sich auf das Infektionsschutzgesetz, teilweise in seiner Altfassung, teilweise in seiner aktuellsten Fassung. Der Coronavirus (SARS-CoV-2) wurde ab dem 1.Februar 2020 mit der Verabschiedung und dem Abdruck im Bundesanzeiger am 31. Januar 2020, unter § 6 IfSG aufgenommen. Es finden sich Regelungen, die allgemeingültig auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetztes verweisen, andere beinhalten eine abschließende Auflistung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen.
Es ist zu beobachten, dass vereinzelt Versicherer, bei denen der Coronavirus (SARS-CoV-2) mitversichert ist, nun die Zeichnung im Neugeschäft einstellen. Die weiteren Entwicklungen im Versicherungsmarkt sind ungewiss, tendenziell wird sich der Druck auf die Branche, eventuell auch durch die Rückversicherer, wohl erhöhen und zu einer Deckungsreduktion führen.
Welche Voraussetzungen müssen in der Betriebsschließungsversicherung zusätzlich erfüllt sein, damit der Coronavirus als Schaden versichert ist?
Wie zuvor beschrieben, müssen die jeweiligen Krankheiten und Krankheitserreger vertraglich einbezogen sein. In erster Linie müssen darüber hinaus beim Gewerbekunden ein Schaden vorliegen oder Kosten anstanden sein. Die Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn die zuständige Behörde (z.B. das Gesundheitsamt) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern einen versicherten Betrieb schließt, ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes anordnet, die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtungen anordnet, die Tätigkeit von infizierten Beschäftigten untersagt, die Desinfektion oder Vernichtung von Vorräten/Waren oder auch Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß IfSG anordnet.
Ob und in welchem Umfang es zu einer behördlich veranlassten Schließung eines Betriebes oder den anderen genannten Maßnahmen kommt, kann man aktuell nicht abschätzen. Die momentan am häufigsten vorkommende Maßnahme ist die Quarantäne von einzelnen erkrankten oder potenziell erkrankten Personen oder Personengruppen.
Ist eine Betriebsschließungsversicherung für Gewerbekunden sinnvoll?
Ja, denn eine Betriebsschließung kann bei Betrieben, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, schnell die Existenz gefährden. Was kann passieren? Wie sieht ein konkretes Schadenbeispiel aus? Nach einem Restaurantbesuch leiden mehrere Gäste an Brechdurchfall. Bei einer Überprüfung des Lokals findet das Gesundheitsamt Salmonellen in Speisen und Vorräten und verfügt die Vernichtung der betroffenen Waren. Außerdem wird eine Desinfizierung der entsprechenden Räumlichkeiten angeordnet, die eine zweiwöchige Schließung des Restaurants erforderlich macht. Der Vorräteschaden beläuft sich auf 5.000 EUR, durch die Schließung entsteht ein Ausfall von Betriebsgewinn in Höhe von 6.000 EUR.