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Steuererstattung und trotzdem ein Verspätungszuschlag? Das ist möglich.Wer Geld vom Finanzamt zurückbekommt, denkt bei e...
14/10/2026

Steuererstattung und trotzdem ein Verspätungszuschlag? Das ist möglich.

Wer Geld vom Finanzamt zurückbekommt, denkt bei einer verspäteten Steuererklärung vielleicht nicht an zusätzliche Kosten. Doch auch bei einer Erstattung kann ein Verspätungszuschlag anfallen, wenn die Erklärung verpflichtend abzugeben war.

Das zeigt ein Fall vor dem Bundesfinanzhof: Ein Unternehmer reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung knapp fünf Monate zu spät ein. Obwohl sich eine Erstattung von 168,24 Euro ergab, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung.

Entscheidend sind die Umstände. Bei einer Erstattung darf das Finanzamt den Zuschlag nicht automatisch festsetzen. Es muss prüfen, ob die verspätete Abgabe einen Zuschlag rechtfertigt. Wird glaubhaft gemacht, dass die Verspätung entschuldbar ist, muss es darauf verzichten.

Im entschiedenen Fall war bereits die Erklärung für das Vorjahr verspätet eingegangen. Die pauschalen Hinweise auf Personalengpässe und zusätzliche Arbeitsbelastung reichten als Entschuldigung nicht aus. Auch pünktlich abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen verhinderten den Zuschlag für die verspätete Jahreserklärung nicht.

Wird in einem solchen Erstattungsfall ein Zuschlag festgesetzt, beträgt er 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat. So kamen hier die 125 Euro zusammen.

Unser Tipp: Behalten Sie Abgabefristen auch dann im Blick, wenn Sie eine Erstattung erwarten. Stellen Sie Unterlagen frühzeitig zusammen und sprechen Sie drohende Verzögerungen rechtzeitig mit Ihrer steuerlichen Beratung ab.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24.

E-Rechnung: Der nächste wichtige Stichtag ist der 1. Januar 2027Wer Rechnungen an andere Unternehmen in Deutschland stel...
07/10/2026

E-Rechnung: Der nächste wichtige Stichtag ist der 1. Januar 2027

Wer Rechnungen an andere Unternehmen in Deutschland stellt, sollte die verbleibende Zeit für die Umstellung nutzen. Noch gelten Übergangsregeln, doch die erste Frist endet bereits zum Jahreswechsel. Diese Termine sind wichtig:

📅 Seit 1. Januar 2025: E-Rechnungen empfangen können
Inländische Unternehmen müssen elektronische Rechnungen empfangen können. Das gilt auch für Kleinunternehmer. Für den reinen Empfang genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach.

📅 Bis 31. Dezember 2026: Allgemeine Übergangsfrist
Für Lieferungen und Leistungen aus den Jahren 2025 und 2026 dürfen bis dahin weiterhin Papierrechnungen verschickt werden. Auch einfache PDF-Rechnungen sind noch zulässig, wenn der Empfänger zustimmt.

📅 Ab 1. Januar 2027: Pflicht bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz
Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 über 800.000 Euro liegt, müssen für die betroffenen Umsätze ab 2027 grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen. Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027.

📅 Ab 1. Januar 2028: Ende der Übergangsfristen
Dann gilt die E-Rechnungspflicht grundsätzlich für die betroffenen Geschäfte zwischen inländischen Unternehmen - unabhängig vom Umsatz. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen, beispielsweise für Rechnungen von Kleinunternehmern und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto. Rechnungen an Privatkunden sind von dieser Pflicht nicht betroffen.

Wichtig: Eine gewöhnliche PDF-Datei ist keine E-Rechnung.
Eine E-Rechnung enthält strukturierte Daten, die eine Software automatisch verarbeiten kann. Dafür kommen beispielsweise XRechnung oder geeignete ZUGFeRD-Formate infrage. Eine allgemeine Pflicht, ausschließlich XRechnung zu verwenden, gibt es nicht.

Auch die Aufbewahrung gehört dazu: Rechnungen müssen grundsätzlich acht Jahre aufbewahrt werden. Bei E-Rechnungen müssen zumindest die strukturierten Rechnungsdaten in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben. Ausdrucken und Abheften allein reicht nicht.

Unser Tipp: Prüfen Sie jetzt mit Ihrem Softwareanbieter, ob sich E-Rechnungen erstellen, empfangen, lesen und ordnungsgemäß speichern lassen. Testen Sie den Ablauf mit Ihrer Buchhaltung, bevor die Übergangsfrist für Ihr Unternehmen endet.

Ihr Team von avatu

Konto im Ausland? Welche Informationen das Finanzamt erhältWer ein Konto oder Depot im Ausland führt, sollte wissen: Zwi...
30/09/2026

Konto im Ausland? Welche Informationen das Finanzamt erhält

Wer ein Konto oder Depot im Ausland führt, sollte wissen: Zwischen Deutschland und zahlreichen Partnerstaaten werden automatisch Informationen über meldepflichtige Finanzkonten ausgetauscht. Das Bundeszentralamt für Steuern erhält dabei auch Daten aus dem Ausland und leitet sie an die zuständigen deutschen Finanzämter weiter.

Für den Austausch zum 30. September 2026 steht die endgültige Liste der teilnehmenden Staaten fest. Dabei geht es um die Kontendaten für das Jahr 2025. Grundlage ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.

Was wird übermittelt?
Zu den Informationen gehören unter anderem Name, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer und Kontostand zum Jahresende. Je nach Kontoart werden auch Zinsen, Dividenden und weitere Kapitalerträge gemeldet. Es geht also nicht nur darum, dass ein Konto besteht.

Wichtig: Die automatische Meldung ersetzt nicht die eigene Steuererklärung. Steuerpflichtige Kapitalerträge, bei denen keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, müssen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Finanzbehörden bereits Daten dazu erhalten haben.

Unser Tipp: Bewahren Sie Konto- und Ertragsnachweise aus dem Ausland vollständig auf. Klären Sie bei Unsicherheiten mit Ihrer steuerlichen Beratung, welche Angaben in Ihrer Steuererklärung erforderlich sind.

Fahrten ins eigene Büro: Was Selbstständige steuerlich absetzen dürfenWer selbstständig ist, kann nicht jede beruflich v...
24/09/2026

Fahrten ins eigene Büro: Was Selbstständige steuerlich absetzen dürfen

Wer selbstständig ist, kann nicht jede beruflich veranlasste Autofahrt vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Für den Weg von der Wohnung zur eigenen Betriebsstätte gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie 38 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung. Maßgeblich ist also nicht die Summe aus Hin- und Rückweg. Bei 20 Kilometern Entfernung lassen sich für einen Arbeitstag mit Hin- und Rückfahrt beispielsweise 7,60 Euro berücksichtigen. Dieser Betrag mindert den steuerpflichtigen Gewinn - er wird nicht in voller Höhe vom Finanzamt erstattet.

Das gilt auch dann, wenn das Büro nicht täglich aufgesucht wird. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines überwiegend im Außendienst tätigen Unternehmers bestätigt. In seinem Büro arbeiteten Angestellte; er selbst erteilte dort Weisungen, unterschrieb Unterlagen und traf geschäftliche Entscheidungen. Damit blieb das Büro seine Betriebsstätte. Entscheidend war die dauerhafte, wiederkehrende Nutzung für seine eigene Tätigkeit.

Bei einem betrieblichen Pkw mit 1-%-Regelung kann deshalb zusätzlich eine Gewinnkorrektur nach der 0,03-%-Regelung erforderlich sein. Auch ein Fahrtenbuch hebt die Begrenzung auf die Entfernungspauschale nicht auf, verändert aber die Berechnung.

Gerade bei einer Mischung aus Außendienst, Homeoffice und eigenem Büro lohnt es sich, Kundenfahrten und Fahrten zur Betriebsstätte in den Aufzeichnungen klar zu trennen und die steuerliche Behandlung prüfen zu lassen.

BFH, Urteil vom 05.02.2026 - III R 18/25.

Frühstartrente: Was für Kinder und Eltern geplant istDie Bundesregierung möchte Kinder beim Aufbau einer privaten Alters...
16/09/2026

Frühstartrente: Was für Kinder und Eltern geplant ist

Die Bundesregierung möchte Kinder beim Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützen. Mit der geplanten Frühstartrente soll der Staat ab dem sechsten Geburtstag bis zur Volljährigkeit 10 Euro im Monat einzahlen, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Das Geld soll in einem speziell dafür vorgesehenen Altersvorsorgedepot angelegt werden.

Losgehen soll es am 1. Januar 2027. Zum Start sind die Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 vorgesehen. Für Kinder des Jahrgangs 2020 soll die Förderung rückwirkend für 2026 gewährt werden. Danach kommt jedes Jahr der Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu. Kinder, die vor 2020 geboren wurden, sind nach dem aktuellen Entwurf nicht förderberechtigt. Voraussetzung ist ein erster Wohnsitz in Deutschland.

Eltern können dafür einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag auf den Namen ihres Kindes abschließen. Eltern oder Großeltern sollen freiwillig zusätzlich einzahlen können -> insgesamt bis zu 6.840 Euro im Jahr. Eigene Beiträge sind aber keine Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss.

Auch Kinder ohne eigenen Vertrag sollen berücksichtigt werden: Für sie ist eine gemeinsame staatliche Anlage vorgesehen, deren angespartes Kapital später auf einen persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden kann.

Wichtig: Die staatliche Förderung ist für die Rente gedacht, nicht für eine Auszahlung zum 18. Geburtstag. Die staatlichen Beiträge und ihre Erträge sollen grundsätzlich erst ab 65 ausgezahlt werden können. Ab der Volljährigkeit kann das Depot weiter bespart werden. Die Erträge sollen bis zur Auszahlungsphase steuerfrei bleiben; später werden die Leistungen besteuert.

Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Die Regelungen können sich daher ändern. Stand: September 2026.

E-Bilanz: Neues Datenschema für das Wirtschaftsjahr 2027Für Unternehmen, die eine E-Bilanz abgeben müssen, gibt es eine ...
09/09/2026

E-Bilanz: Neues Datenschema für das Wirtschaftsjahr 2027

Für Unternehmen, die eine E-Bilanz abgeben müssen, gibt es eine Änderung: Das Bundesfinanzministerium hat die Taxonomie 6.10 veröffentlicht. Sie legt fest, in welcher Struktur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Ab wann gilt die neue Version?

Grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Entspricht Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, betrifft das erstmals den Abschluss für 2027. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann es beispielsweise der Abschluss für 2027/2028 sein. Eine freiwillige Nutzung ist bereits für das Wirtschaftsjahr 2026 beziehungsweise 2026/2027 zulässig.

Die technische Übermittlung soll für Testfälle voraussichtlich ab November 2026, für reguläre Einreichungen ab Mai 2027 möglich sein. Diese Termine sind keine neuen Abgabefristen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Klären Sie rechtzeitig mit Ihrer Steuerberatung und Ihrem Softwareanbieter, wann die neue Version unterstützt wird und ob Anpassungen bei den Kontenzuordnungen erforderlich sind. So lässt sich die Umstellung vorbereiten, statt erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses darüber zu stolpern.

E-Dienstwagen zu Hause laden: Neue Regeln seit 2026Die bisherigen monatlichen Pauschalen für privat getragenen Ladestrom...
02/09/2026

E-Dienstwagen zu Hause laden: Neue Regeln seit 2026

Die bisherigen monatlichen Pauschalen für privat getragenen Ladestrom sind weggefallen. Seit 2026 muss die für den Dienstwagen geladene Strommenge über einen gesonderten Zähler, zum Beispiel in der Wallbox oder im Fahrzeug, nachgewiesen werden.

Für die steuerfreie Erstattung gibt es zwei Möglichkeiten:

⚡ Abrechnung der tatsächlichen Stromkosten
⚡ Strompreispauschale von 34 Cent je nachgewiesener kWh für 2026

Die gewählte Methode gilt jeweils für das gesamte Kalenderjahr.

Wichtig: Die häufig genannten 3.000 kWh beziehungsweise 1.020 Euro sind keine allgemeine Obergrenze, sondern lediglich ein Rechenbeispiel des Bundesfinanzministeriums.

Bei Fragen zur Umsetzung in der Lohnabrechnung unterstützt Sie avatu gerne.

Unangekündigte Kassenkontrollen: Viele Betriebe mit AuffälligkeitenBei landesweiten Kontrollen in Baden-Württemberg wurd...
26/08/2026

Unangekündigte Kassenkontrollen: Viele Betriebe mit Auffälligkeiten

Bei landesweiten Kontrollen in Baden-Württemberg wurden 162 Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios überprüft. Das Ergebnis: In 94 Betrieben stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest. Damit war mehr als jeder zweite kontrollierte Betrieb betroffen.

Besonders häufig ging es um Fehler bei der Kassenführung. In mehreren Fällen wurde die Belegausgabepflicht nicht eingehalten oder die vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung des Kassensystems fehlte. Auch Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit wurden festgestellt.

Eine Kassen-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Die Prüfer können während der üblichen Geschäftszeiten erscheinen, einen Kassensturz verlangen, Kassendaten kontrollieren oder Testkäufe durchführen. Geprüft werden sowohl elektronische Kassensysteme als auch offene Ladenkassen. Bei größeren Auffälligkeiten kann direkt eine umfassende Betriebsprüfung folgen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Kassenführung sollte jederzeit vollständig und nachvollziehbar sein. Dazu gehören insbesondere:

- tägliche und lückenlose Aufzeichnungen
- eine ordnungsgemäß eingerichtete technische Sicherheitseinrichtung
- die Einhaltung der Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassensystemen
- vollständige Kassenberichte und Organisationsunterlagen
- klare Abläufe für den Fall einer unangekündigten Kontrolle

Eine ordentliche Kassenführung ist kein Thema, das erst kurz vor einer Prüfung erledigt werden sollte. Wer seine Abläufe regelmäßig kontrolliert und Unklarheiten frühzeitig mit der steuerlichen Beratung abstimmt, ist im Ernstfall deutlich besser vorbereitet.

Ihr Team von avatu

📌 Neue Vordrucke zu § 13b UStG -> was Unternehmen jetzt beachten solltenDas Bundesfinanzministerium hat zwei Bescheinigu...
19/08/2026

📌 Neue Vordrucke zu § 13b UStG -> was Unternehmen jetzt beachten sollten

Das Bundesfinanzministerium hat zwei Bescheinigungsmuster rund um das Reverse-Charge-Verfahren neu veröffentlicht. Die Änderungen betreffen überwiegend die Gestaltung und einzelne redaktionelle Punkte. Trotzdem sollten Unternehmen ihre Unterlagen und Fristen überprüfen.

✅ USt 1 TS - Ansässigkeit im Inland

Ist im Einzelfall unklar, ob ein leistendes Unternehmen im Inland ansässig ist, kann eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts Klarheit schaffen. Das neue Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2019.

Die Bescheinigung gilt höchstens ein Jahr.

✅ USt 1 TG - Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Dieser Nachweis bestätigt, dass ein Unternehmen nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Bei entsprechenden Eingangsleistungen kann dadurch die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergehen.

Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre.

Wichtig für die Rechnungsstellung:

Greift das Reverse-Charge-Verfahren, wird die Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erstellt. Außerdem muss sie den Hinweis

"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.

Unser Praxistipp:

Bei neuen Anträgen sollte auf den aktuellen Formularstand 04/26 geachtet werden. Bereits vorhandene Bescheinigungen sollten nicht allein wegen des neuen Layouts aussortiert werden. Prüfen Sie zunächst das eingetragene Ablaufdatum und ob der Nachweis möglicherweise widerrufen wurde.

Da die Anwendung des § 13b UStG immer vom konkreten Sachverhalt abhängt, sollten Zweifelsfälle steuerlich geprüft werden.

Wir unterstützen Sie dabei, die erforderlichen Unterlagen und Fristen in Ihrer laufenden Buchhaltung im Blick zu behalten.

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Unfall auf dem Weg zum Mittagessen: Arbeitsunfall oder Privatsache?Ein Sturz auf dem Weg zum Mittagessen kann auch im Ho...
12/08/2026

Unfall auf dem Weg zum Mittagessen: Arbeitsunfall oder Privatsache?

Ein Sturz auf dem Weg zum Mittagessen kann auch im Homeoffice als Arbeitsunfall gelten, aber nicht automatisch. Das zeigen zwei neue Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts.

Im ersten Fall stürzte eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrem Homeoffice zu einem Imbiss und brach sich den Oberarm. Das Gericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Ausschlaggebend war unter anderem, dass sie fest in den betrieblichen Tagesablauf eingebunden war: Sie hatte vor und nach der Pause Termine, meldete sich bei ihren Kollegen in die Mittagspause ab und hatte den Arbeitstag als Homeoffice-Tag angekündigt.

Anders entschied das Gericht im zweiten Fall. Ein Arbeitnehmer arbeitete mobil bei einem Kollegen und verletzte sich nach dem Essenskauf auf der Treppe zur Terrasse. Hier bestand nach Ansicht des Gerichts kein Versicherungsschutz. Der Beschäftigte konnte seinen Arbeitsort und seine Pausen frei gestalten. Der Weg zur Terrasse diente daher überwiegend dem privaten Essen.

Wichtig für die Praxis: Der Weg zur Beschaffung einer Mahlzeit kann versichert sein, wenn er eng mit der beruflichen Tätigkeit und den betrieblichen Abläufen verbunden ist. Die Nahrungsaufnahme selbst gehört dagegen grundsätzlich zum privaten Lebensbereich.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Beim Bundessozialgericht sind Revisionen anhängig.

Klare Vereinbarungen zu Homeoffice, mobilem Arbeiten und betrieblichen Abläufen schaffen Transparenz. Ob ein Unfall tatsächlich versichert ist, bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.

Ihr Team von avatu

Quelle: Hessisches LSG, Urteile vom 28.04.2026 - L 3 U 189/24 - und vom 19.05.2026 - L 3 U 176/25; Revisionen beim BSG unter B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R.

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