14/10/2026
Steuererstattung und trotzdem ein Verspätungszuschlag? Das ist möglich.
Wer Geld vom Finanzamt zurückbekommt, denkt bei einer verspäteten Steuererklärung vielleicht nicht an zusätzliche Kosten. Doch auch bei einer Erstattung kann ein Verspätungszuschlag anfallen, wenn die Erklärung verpflichtend abzugeben war.
Das zeigt ein Fall vor dem Bundesfinanzhof: Ein Unternehmer reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung knapp fünf Monate zu spät ein. Obwohl sich eine Erstattung von 168,24 Euro ergab, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung.
Entscheidend sind die Umstände. Bei einer Erstattung darf das Finanzamt den Zuschlag nicht automatisch festsetzen. Es muss prüfen, ob die verspätete Abgabe einen Zuschlag rechtfertigt. Wird glaubhaft gemacht, dass die Verspätung entschuldbar ist, muss es darauf verzichten.
Im entschiedenen Fall war bereits die Erklärung für das Vorjahr verspätet eingegangen. Die pauschalen Hinweise auf Personalengpässe und zusätzliche Arbeitsbelastung reichten als Entschuldigung nicht aus. Auch pünktlich abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen verhinderten den Zuschlag für die verspätete Jahreserklärung nicht.
Wird in einem solchen Erstattungsfall ein Zuschlag festgesetzt, beträgt er 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat. So kamen hier die 125 Euro zusammen.
Unser Tipp: Behalten Sie Abgabefristen auch dann im Blick, wenn Sie eine Erstattung erwarten. Stellen Sie Unterlagen frühzeitig zusammen und sprechen Sie drohende Verzögerungen rechtzeitig mit Ihrer steuerlichen Beratung ab.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24.