18/08/2026
Das Finanzgericht Köln hat die grundsätzliche Befugnis der Finanzverwaltung bestätigt, die Gewinne eines Buffet-Restaurants bei erheblichen Mängeln in der Kassenführung zu schätzen. Die verwendete Methode muss jedoch zum Geschäftsmodell passen und wirtschaftlich nachvollziehbar sein.
Eine Gaststätte mit asiatischem Speisenangebot hatte neben Einzelgerichten ein „all-you-can-eat“-Buffet angeboten. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre waren Umsätze mit 19 % und 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung stellte das Finanzamt bei einer Außenprüfung fest, dass für die elektronischen Kassen nur teilweise Tagesabschlussbelege, sogenannte Z-Bons, vorlagen. Vollständige Kassenberichte fehlten.
Das FG Köln sah darin einen wesentlichen formellen Mangel. Die Vollständigkeit der Bareinnahmen sei dadurch nicht mehr gewährleistet. Das Finanzamt durfte daher die ertragsteuerlichen Gewinne hinzuschätzen. Nur wenn die erklärten Ergebnisse trotz der Mängel nachweislich sachlich richtig sind, scheidet eine Schätzung aus.
Die amtlichen Richtsätze für gewöhnliche Gaststätten dürfen nicht ohne Weiteres auf ein Buffet-Restaurant übertragen werden. Auch eine Ausbeutekalkulation ist bei pauschalen, nach Tageszeit und Alter gestaffelten Buffetpreisen regelmäßig nicht praktikabel. Die Finanzverwaltung muss deshalb eine passende und verhältnismäßige Methode verwenden.