SWP Steuerberatung

SWP Steuerberatung Wirtschaftsberatungs- und Treuhand Gmbh und Josef Schwägerl Wirtschaftsprüfer & Steuerberater aus Stuttgart. Fachchinesisch, nein danke!

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13/01/2020

Offene Ladenkasse

Immer wieder taucht das Gerücht auf, dass eine offene Ladenkasse verboten ist und elektronische Kassensysteme Pflicht sind.

Dies ist falsch. Die Verwendung einer offenen Ladenkasse ist nach vor zulässig.

Es müssen aber auch hier einige Regel beachtet werden, damit es keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt.

Kassenbericht und Zählprotokoll und evtl. Einzelaufzeichnungen werden von der Finanzverwaltung für eine offene Ladenkasse gefordert.

StB/WP Josef Schwägerl

Als Betriebsausgaben werden jene „Ausgaben“ definiert, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuer...
07/01/2020

Als Betriebsausgaben werden jene „Ausgaben“ definiert, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Hingegen können Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Finanzgericht erkennt Betriebsausgabenabzug an

06/01/2020

Was sind Beerdigungskosten? Wirklich eine außergewöhnliche Belastung?

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. In diesem Zusammenhang besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist.

06/01/2020

Der Unterhalthöchstbetrag für bedürftiger Personen wird erhöht.

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag.

Zum 1.1.2020 wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9.168 EUR auf 9.408 EUR angehoben (§ 33a Abs. 1 EStG, geändert durch das „Familienentlastungsgesetz“ vom 29.11.18).

Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt, und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

HIER NOCH DER TIPP Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unterhaltszahler die Beiträge an die bedürftige Person zahlt, damit dieser seine Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob er die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen im Wege des abgekürzten Zahlungswegs leistet.

06/01/2020

Endlich der Mindestlohn für Auszubildende.

Zehntausende Azubis dürfen sich über eine bessere Bezahlung freuen. Denn der Bundestag hat am 24.10.2019 die Reform des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die unter anderem einen Mindestlohn für Auszubildende ins Gesetz schreibt.

Ab dem 1.1.2020 wird eine Mindestvergütung für Auszubildende unmittelbar im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Die Höhe der Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr steigt vom 1.1.2020 bis zum 1.1.2023 schrittweise an und wird ab dem 1.1.2024 auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Mit fortschreitender Berufsausbildung wird die Mindestvergütung durch einen Aufschlag ergänzt, der dem Beitrag des Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung angemessen Rechnung trägt. So steigen die Bezüge im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %, im dritten Ausbildungsjahr um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 % gegenüber dem jeweiligen Betrag des ersten Lehrjahres. Natürlich haben tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen Vorrang vor der Mindestvergütung.

Die Bundesregierung will mit dem Mindestlohn die Attraktivität der Berufsausbildung erhöhen und die Abbruchquote in der Ausbildung verringern. Jeder Azubi, der im kommenden Jahr eine Berufsausbildung beginnt, soll nun mindestens 515 EUR im ersten Lehrjahr bekommen. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise weiter erhöht auf bis zu 620 EUR monatlich im ersten Lehrjahr. Auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr wird es eine höhere Ausbildungsvergütung geben. Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

ABER: Pech haben diejenigen, die sich heute schon in einer Ausbildung befinden: Sie profitieren nicht von der Neuregelung. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.

06/01/2020

Wichtige Erleichterung für Existenz- und Neugründer.

Die Umsatzsteuer muss der Unternehmer selbst berechnen, anmelden und abführen. In den sog. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die erzielten Netto-Umsätze und die daraus erhaltene Umsatzsteuer anzugeben. Davon können die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen werden, die in Eingangsrechnungen berechnet wurden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und dabei die Steuer selbst zu berechnen. Ergibt sich eine Zahlpflicht, muss die Umsatzsteuer ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (zuzüglich Schonfrist von drei Tagen) gezahlt werden.

Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründer bzw. Neugründer gilt bisher Folgendes: Die Unternehmer müssen unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze und vom Umsatzsteuerbetrag im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

Ab dem 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 wird für Neugründer die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in den beiden ersten Jahren abgeschafft.

06/01/2020

Verbesserung der Kleinunternehmerregelung.

Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 UStG).

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können sie wählen, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 17.500 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Ab dem 1.1.2020 wird bei der Kleinunternehmerregelung die Vorjahres-Umsatzgrenze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben.

06/01/2020

Wichtige Steueränderungen: Lohnsteuer

Steuerklassenwechsel ist mehrmals im Jahr möglich.

Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein Steuerklassenwechsel in der Regel nur einmal im Jahr möglich, und zwar bis spätestens 30. November.

Ein zweites Mal ist ein Lohnsteuerklassenwechsel zulässig, falls ein Ehegatte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder verstirbt, falls sich die Eheleute auf Dauer getrennt haben oder falls ein Ehegatte nach Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt.

Künftig können alle im Finanzamt eingehenden Anträge auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern vollmaschinell bearbeitet werden, da keine Ausnahmetatbestände mehr geprüft werden müssen und auch die personelle Bearbeitung im Finanzamt wegfällt.

06/01/2020

Wichtige Steueränderungen: Geldwäsche

Drastische Herabsetzung der Bargeldschwelle für Goldkäufe.

Die Überwachung wird immer dichter und die Kontrolle immer strenger ‒ alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Nach nunmehr vier EU-Geldwäsche-Richtlinien ist der Begriff der Geldwäsche auf jede Art von Transaktionen ausgedehnt, unabhängig davon, ob das Geld legal oder illegal erworben wurde. Die Überwachungspflichten sind deutlich verschärft. Es gibt mehr Überwachungsfälle, mehr Überwachungspflichtige und mehr Überwachungspflichten. Herabgesetzt wurde dabei auch die Schwelle für anonyme Bargeldzahlungen, z. B. beim Kauf von Goldmünzen und Goldbarren, Kunstwerken und Antiquitäten.

Bis Juni 2017 waren Barzahlungen beim Handel mit Gütern bis 15.000 EUR möglich, ohne dass der Kunde identifiziert werden musste. Beispielsweise konnten Goldbarren und Goldmünzen bis 15.000 EUR bar und anonym gekauft werden.

Seit dem 26.6.2017 ist diese Identifizierungsschwelle herabgesetzt auf 10.000 EUR.

Neu eingeführt wurde der Begriff des „Güterhändlers“. Dies ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Güterhändler müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 EUR annehmen oder tätigen. Zu den „Güterhändlern“ gehören auch Edelmetallhändler .

Ab dem 10.1.2020 wird die Schwelle für anonyme Bargeldgeschäfte mit Edelmetallen, wie Gold, Silber und Platin, weiter herabgesetzt ‒ und zwar von 10.000 EUR auf 2.000 EUR. Als Bargeld gelten auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte.

Damit kann man beim derzeitigen Unzenpreis statt etwa 220 Gramm Goldbarren nur noch rund 40 Gramm Goldbarren oder statt sieben Goldmünzen nur noch eine Goldmünze anonym gegen Barzahlung, d. h. identifizierungsfrei, erwerben.

Die Absenkung des Schwellenbetrags von 10.000 EUR auf 2.000 EUR, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, gilt nur im Edelmetallhandel mit Gold, Silber und Platin. Gemäß Gesetzesbegründung haben Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle von 10.000 EUR stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei (anonym) eingekauft werden kann. Die niedrige Schwelle von nur noch 2.000 EUR zielt darauf ab, diesen Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifikant zu beschränken. Zugleich ist im Bereich des Edelmetallhandels von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen.

Bei Bargeldgeschäften mit sonstigen ‒ hochwertigen ‒ Gütern, wie Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten und Luftfahrzeugen bleibt es weiterhin bei der Schwelle von 10.000 EUR.

Bei Barkäufen ab 10.000 EUR müssen die Händler allerdings den Personalausweis des Kunden kopieren und die Kopie mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

Auch beim Kauf von Kunstwerken wird es künftig schwieriger: Kunsthändler gehören künftig immer zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, wenn die Transaktion mindestens 10.000 EUR beträgt. Zwar liegt die Schwelle für Bargeldzahlungen wie schon seit zwei Jahren weiterhin bei 10.000 EUR, doch diese Schwelle gilt künftig für Zahlungsarten aller Art, also auch dann, wenn der Kunde per Kreditkarte zahlt oder das Geld an den Galeristen oder das Auktionshaus überweist.

Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen sollen künftig generell als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten. Gemäß Gesetzesbegründung sollen virtuelle Währungen in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Die weltweite Marktkapitalisierung habe im Januar 2018 mit rund 700 Mrd. EUR ihren Höhepunkt erreicht. Mit der gewachsenen Verbreitung seien jedoch auch die Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermögliche ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.

Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler. Die bisher weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreiten freien Berufe müssen sich auf Änderungen einstellen.

Auch die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird ausgeweitet. Versteigerungen durch die öffentliche Hand werden in Zukunft geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen. Begründet wird diese Maßnahme mit Angaben der Polizei, wonach die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutze. Das bisher schon bestehende Transparenzregister soll einfacher zugänglich werden.

Alle Verschärfungen, vermehrte Pflichten und erhöhte Transparenz begründen EU und Bundesregierung ‒ wie schon bei den vorangegangenen vier EU-Geldwäscherichtlinien ‒ wieder einmal mit der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Durch die zahlreichen neuen Änderungen wird das geltende Geldwäschegesetz drastisch „aufgeblasen“. Doch der Kauf von Edelmetallen ist nicht deshalb attraktiv, weil Investments unter 10.000 EUR anonym getätigt werden können, sondern weil dies eine Möglichkeit darstellt, Geldvermögen gegen einen drohenden Kaufkraftverlust abzusichern.

Doch möglicherweise hegt der Gesetzgeber eine ganz andere Absicht: Vielleicht will er den Bargeldgebrauch in der Bevölkerung schleichend austrocknen.

Eine umfassende Kontrolle aller Geldströme würde eine Durchsetzung von geld- und zinspolitischen Entscheidungen wesentlich vereinfachen. Schließlich können Sparer mittels Bargeld bzw. Gold einer stillen Enteignung durch Negativzinsen ausweichen.

Jedem sollte klar sein: Nach der Herabsetzung des Schwellenbetrags von früher 15.000 EUR auf 10.000 EUR ab 2017 und jetzt auf 2.000 EUR fehlt bis zum Verbot des anonymen Kaufs von Gold oder anderen Edelmetallen nur noch ein kleiner Schritt.

Der allerletzte Schritt wäre ein Verbot von Goldbesitz

06/01/2020

Wichtige Steueränderungen: Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsvorauszahlungen werden erhöht.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet:

Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5 fachen des laufenden Jahresbeitrags im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Aber diese Einschränkung des Abflussprinzips gilt nicht für Beiträge, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“. Der erhöhte Beitragsanteil zur Beitragsentlastung im Alter ist ‒ soweit er auf die Basisabsicherung entfällt ‒ in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar.

Ab 2020 gilt die Einschränkung des Abflussprinzips bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Beiträge zu einer Basisabsicherung ‒ einschließlich der Beitragsanteile, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“.

Zum Ausgleich dieser Einschränkung wird der abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen auf das Dreifache angehoben.

06/01/2020

Wichtige Steueränderungen: Reisekosten

Verpflegungspauschbeträge werden erhöht.

Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung. Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt.

Ab dem 1.1.2020 werden die Verpflegungspauschbeträge angehoben.

Der Verpflegungspauschbetrag beträgt ab 1.1.2020 für die Abwesenheitsdauer von 24 Sunden statt 24 EUR dann 28 EUR.

Für die Zeit von 8 bis 24 Stunden Abwesenheit wird statt 12 EUR ein Betrag von 14 EUR angesetzt.

Beträgt die Abwesenheit weniger als 8 Stunden, bleibt es dabei, dass kein Pauschbetrag besteht.

Für den An- und Abreisetag werden unabhängig von der Abwesenheitsdauer statt der bisher 12 EUR nunmehr 14 EUR gewährt

06/01/2020

Vergleichszahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht steuerpflichtig

In der Praxis tritt immer wieder die Frage auf, ob Vergleichszahlungen bzw. Abstandszahlungen im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung einkommensteuerpflichtig oder steuerlich unbeachtlich sind? Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell in einer internen Verfügung vom Landesamt für Steuern Niedersachsen.

Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen ‒ darum geht es
Hat ein Steuerzahler eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und es kommt zu einem Versicherungsfall, bietet die Versicherung oftmals eine Vergleichszahlung in einem Einmalbetrag gegen Beendigung des Versicherungsverhältnisses an. Nimmt der Versicherte dieses Angebot an, stellt sich die Frage, ob diese Einmalzahlung einkommensteuerpflichtig ist?

Die Finanzämter bejahen diese Frage natürlich und besteuern solche Ausgleichszahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist in einer internen Verfügung vom 17.10.2019 jedoch darauf hin, dass auf Bund-Länder-Ebene eine andere Auffassung vertreten wird. Solche Einmalzahlungen sind keine sonstigen Einkünfte im Sinn von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Es handelt sich vielmehr um eine nicht steuerbare Einmalzahlung.

HIER KOMMT DER TIPP Dasselbe gilt übrigens für Abstandszahlungen, die eine Versicherung nach einem Prozess im Wege eines geschlossenen Vergleichs an den Versicherungsnehmer zur Vertragsbeendigung und zur Aufgabe weiterer Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis leistet. Auch hier liegen nicht steuerbare Zahlungen vor.

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