06/01/2020
Wichtige Steueränderungen: Geldwäsche
Drastische Herabsetzung der Bargeldschwelle für Goldkäufe.
Die Überwachung wird immer dichter und die Kontrolle immer strenger ‒ alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Nach nunmehr vier EU-Geldwäsche-Richtlinien ist der Begriff der Geldwäsche auf jede Art von Transaktionen ausgedehnt, unabhängig davon, ob das Geld legal oder illegal erworben wurde. Die Überwachungspflichten sind deutlich verschärft. Es gibt mehr Überwachungsfälle, mehr Überwachungspflichtige und mehr Überwachungspflichten. Herabgesetzt wurde dabei auch die Schwelle für anonyme Bargeldzahlungen, z. B. beim Kauf von Goldmünzen und Goldbarren, Kunstwerken und Antiquitäten.
Bis Juni 2017 waren Barzahlungen beim Handel mit Gütern bis 15.000 EUR möglich, ohne dass der Kunde identifiziert werden musste. Beispielsweise konnten Goldbarren und Goldmünzen bis 15.000 EUR bar und anonym gekauft werden.
Seit dem 26.6.2017 ist diese Identifizierungsschwelle herabgesetzt auf 10.000 EUR.
Neu eingeführt wurde der Begriff des „Güterhändlers“. Dies ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Güterhändler müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 EUR annehmen oder tätigen. Zu den „Güterhändlern“ gehören auch Edelmetallhändler .
Ab dem 10.1.2020 wird die Schwelle für anonyme Bargeldgeschäfte mit Edelmetallen, wie Gold, Silber und Platin, weiter herabgesetzt ‒ und zwar von 10.000 EUR auf 2.000 EUR. Als Bargeld gelten auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte.
Damit kann man beim derzeitigen Unzenpreis statt etwa 220 Gramm Goldbarren nur noch rund 40 Gramm Goldbarren oder statt sieben Goldmünzen nur noch eine Goldmünze anonym gegen Barzahlung, d. h. identifizierungsfrei, erwerben.
Die Absenkung des Schwellenbetrags von 10.000 EUR auf 2.000 EUR, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, gilt nur im Edelmetallhandel mit Gold, Silber und Platin. Gemäß Gesetzesbegründung haben Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle von 10.000 EUR stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei (anonym) eingekauft werden kann. Die niedrige Schwelle von nur noch 2.000 EUR zielt darauf ab, diesen Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifikant zu beschränken. Zugleich ist im Bereich des Edelmetallhandels von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen.
Bei Bargeldgeschäften mit sonstigen ‒ hochwertigen ‒ Gütern, wie Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten und Luftfahrzeugen bleibt es weiterhin bei der Schwelle von 10.000 EUR.
Bei Barkäufen ab 10.000 EUR müssen die Händler allerdings den Personalausweis des Kunden kopieren und die Kopie mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
Auch beim Kauf von Kunstwerken wird es künftig schwieriger: Kunsthändler gehören künftig immer zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, wenn die Transaktion mindestens 10.000 EUR beträgt. Zwar liegt die Schwelle für Bargeldzahlungen wie schon seit zwei Jahren weiterhin bei 10.000 EUR, doch diese Schwelle gilt künftig für Zahlungsarten aller Art, also auch dann, wenn der Kunde per Kreditkarte zahlt oder das Geld an den Galeristen oder das Auktionshaus überweist.
Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen sollen künftig generell als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten. Gemäß Gesetzesbegründung sollen virtuelle Währungen in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Die weltweite Marktkapitalisierung habe im Januar 2018 mit rund 700 Mrd. EUR ihren Höhepunkt erreicht. Mit der gewachsenen Verbreitung seien jedoch auch die Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermögliche ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.
Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler. Die bisher weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreiten freien Berufe müssen sich auf Änderungen einstellen.
Auch die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird ausgeweitet. Versteigerungen durch die öffentliche Hand werden in Zukunft geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen. Begründet wird diese Maßnahme mit Angaben der Polizei, wonach die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutze. Das bisher schon bestehende Transparenzregister soll einfacher zugänglich werden.
Alle Verschärfungen, vermehrte Pflichten und erhöhte Transparenz begründen EU und Bundesregierung ‒ wie schon bei den vorangegangenen vier EU-Geldwäscherichtlinien ‒ wieder einmal mit der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Durch die zahlreichen neuen Änderungen wird das geltende Geldwäschegesetz drastisch „aufgeblasen“. Doch der Kauf von Edelmetallen ist nicht deshalb attraktiv, weil Investments unter 10.000 EUR anonym getätigt werden können, sondern weil dies eine Möglichkeit darstellt, Geldvermögen gegen einen drohenden Kaufkraftverlust abzusichern.
Doch möglicherweise hegt der Gesetzgeber eine ganz andere Absicht: Vielleicht will er den Bargeldgebrauch in der Bevölkerung schleichend austrocknen.
Eine umfassende Kontrolle aller Geldströme würde eine Durchsetzung von geld- und zinspolitischen Entscheidungen wesentlich vereinfachen. Schließlich können Sparer mittels Bargeld bzw. Gold einer stillen Enteignung durch Negativzinsen ausweichen.
Jedem sollte klar sein: Nach der Herabsetzung des Schwellenbetrags von früher 15.000 EUR auf 10.000 EUR ab 2017 und jetzt auf 2.000 EUR fehlt bis zum Verbot des anonymen Kaufs von Gold oder anderen Edelmetallen nur noch ein kleiner Schritt.
Der allerletzte Schritt wäre ein Verbot von Goldbesitz