Steuerfuxx StB H.W.Herrmann

Steuerfuxx StB H.W.Herrmann Steuerberatung Herrmann, Rodenbach Weilerbach Kaiserslautern Administratoren dieser Seite: 1. H.W. Herrmann, Inhaber 2. Christina Schäfer, Sekretariat 3.

Julia Herrmann 4. Isabel Romahn -- Persönliche Beratungstermine gerne jederzeit nach Vereinbarung! --

20/06/2013

Ferienjob für volljähriges Kind:
Risiko beim Kindergeld

Erhalten Sie für ein Kind, das bereits volljährig ist, noch Kindergeld,
weil es studiert oder eine Ausbildung absolviert
und sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat?
Dann müssen Sie aufpassen,
wenn Ihr Kind einen Ferienjob antritt.
Andernfalls droht der Verlust von Kindergeld.

Viele Eltern werden sich nun wundern. Was für ein Risiko soll das denn sein?
Zum 1.1.2012 wurde doch die lästige Einkünfte- und Bezügegrenze gekippt,
nach der das Kindergeld wegfiel, wenn das Kind pro Jahr Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 Euro bezogen hat.
Hier können Sie aufatmen.
Diese strenge Regelung gibt es seit 1.1.2012 tatsächlich nicht mehr.
Das Risiko, Kindergeld zu verlieren, betrifft Kinder in Zweitausbildung.

Überschreitung der Wochenarbeitszeit schädlich
Der Kindergeldanspruch kann kippen, wenn bei einer Zweitausbildung die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Kindes im Jahr 2012 mehr als 20 Stunden beträgt. Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das heikle Thema „Kindergeld und Ferienjob“.

Frage 1:
Mein Kind studiert seit dem Abitur im Jahr 2010 und verdient 20.000 Euro im Jahr in einem gut bezahlten Nebenjob.
Muss ich mir wegen des Kindergelds sorgen machen?
Nein, was Ihr Kind 2012 verdient, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob Sie einen Kindergeldanspruch haben oder nicht.

Frage 2:
Mein Kind hat erst eine Lehre gemacht und studiert jetzt.
Seine alte Firma hat ihm angeboten 22 Stunden pro Woche nebenbei zu arbeiten.
Gibt es hier Probleme?
Leider ja.
Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden in der Woche während einer Zweitausbildung
(und dazu zählt das Studium nach einer Ausbildung), haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld.

Frage 3:
Mein Sohn absolviert eine Zweitausbildung und möchte in den Ferien richtig viel Geld verdienen.
Er möchte zwei Monate lang 40 Stunden pro Woche arbeiten.
Ist das Kindergeld gefährdet?
Es kommt darauf an.
Das Finanzamt erlaubt zwar, dass die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden in zwei Monaten überschritten werden darf,
doch auf das Jahr gerechnet, dürfen die Wochenarbeitsstunden nicht über 20 Stunden liegen.

Frage 4:
Wie viel Kindergeld verliere ich, wenn mein Sohn in den Ferien zwei Monate mehr als 20 Stunden arbeitet und
somit die Wochenstundenzahl von 20 Stunden auf das Jahr hochgerechnet, überschreitet?
Anders als früher verlieren Sie dadurch nicht das ganze Kindergeld für 12 Monate,
sondern nur für die beiden Monate, die verantwortlich für die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden waren.

Frage 5:
Wie wird die durchschnittliche Wochenstundenzahl bei einem Kind in Zweitausbildung mit Nebenjob berechnet?
(46 Wochen x 10 Std.) + (6 Wochen x 40 Stunden)

_________________________________________ = 13,5 Stunden

52 Wochen

Frage 6:
Wann liegt eigentlich eine Zweitausbildung vor?
Eine Zweitausbildung wird vor allem in folgenden Fällen angenommen:
Referendariat nach erstem Staatsexamen
Masterstudium nach Bachelorabschluss
Zweite Lehre
Studium nach Lehre
MBA-Aufbaustudium nach Studium
Promotion nach Studium

11/12/2012

private PKW-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 21.11.2012 zur privaten PKW-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen
21. November 2012
Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird.
Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen – BFH-Urteil vom 18. Dezember2008- VI R 34/07 – BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.
Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu können z. B. Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers, zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können, gehören.
Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen.
Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

11/12/2012

Minijob-Reform ist beschlossene Sache

Der Bundesrat hat der Minijob-Reform zugestimmt und ist nicht den Empfehlungen einiger Ausschüsse gefolgt, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs auf 450 Euro ab 1. Januar 2013 beschlossene Sache. Weitere Kernpunkte der Reform sind die generelle Rentenversicherungspflicht und die Verschiebung der sogenannten Gleitzone. Ab dem Jahreswechsel wird bei Arbeitnehmern mit einem Entgelt zwischen 450 und 850 Euro von einer geringeren Berechnungsgrundlage ausgegangen.

11/12/2012

Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.

2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, und VI R 42/11, BFHE 236, 439).

3. Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG i.d.F. des BeitrUmsG § 9 Abs. 6
Urteil vom 19. September 2012, VI R 78/10
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2009, 1 K 3933/09 (EFG 2011, 789)


Gründe

I.
1
Streitig ist die Höhe der Werbungskosten für ein Studium. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2
Der 1984 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er absolvierte nach Erlangung der Mittleren Reife das Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen an der X-Schule in Y. Dort erwarb er nach erfolgreicher Abschlussprüfung im Juli 2004 neben der allgemeinen Fachhochschulreife den Abschluss als "Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent". Seit dem Wintersemester 2004/ 2005 studiert der Kläger, der in B beheimatet ist, an der Fachhochschule Z im Studiengang ABC-Weltwirtschaftssprachen. Er wohnt dort zur Miete.

3
In den Streitjahren machte der Kläger Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.499 € (2004) und 12.482 € (2005) geltend. Zu den geltend gemachten Aufwendungen zählen u.a. Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.357 € (2004) bzw. 6.439 € (2005).

4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ﷓﷓FA﷓﷓) sah sämtliche Ausgaben als Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ sie nur in Höhe von 4.000 € zum Abzug zu.

5
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab (Entscheidungen der Finanzgerichte ﷓﷓EFG﷓﷓ 2007, 116). Mit Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 79/06 (juris) hob der erkennende Senat die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ﷓﷓FGO﷓﷓). Der Senat vertrat die Auffassung, dass § 12 Nr. 5 EStG dem Abzug der Studienaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht entgegenstehe. Die Feststellungen des FG ermöglichten jedoch keine Entscheidung dazu, ob die Kosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst seien.

6
Im zweiten Rechtsgang, in dem der Kläger die zusätzliche steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für sein Studium in Höhe von 1.163 € (2004) bzw. 6.727 € (2005) beantragte, kam das FG zu der Auffassung, dass die Aufwendungen des Klägers für sein Studium dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Es bestehe ein Zusammenhang mit künftig beabsichtigten steuerpflichtigen Einkünften. Die Wohnungskosten am Studienort könnten jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG keine Berücksichtigung finden, da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG komme nicht zur Anwendung. Die durch den Diebstahl des Fahrrads verursachten Kosten ﷓﷓im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit﷓﷓ stellten keine Werbungskosten dar. Als Werbungskosten könnten daher nur Aufwendungen in Höhe von 3.806 € (2004) bzw. 3.688 € (2005) angesetzt werden. Da in den angefochtenen Bescheiden bereits jeweils Sonderausgaben in Höhe von 4.000 € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Abzug gebracht worden seien, sei die Klage abzuweisen (s. im Einzelnen EFG 2011, 789).

7
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8
Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für das Studium mit weiteren 1.163 € bzw. 6.127 € steuermindernd berücksichtigt werden.

9
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.
10
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

11
1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Das kann auch bei einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme der Fall sein (ständige Rechtsprechung, s. etwa Senatsurteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444).

12
Diese Voraussetzungen sind hier nach den Feststellungen des FG erfüllt. § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) steht dem nicht entgegen, weil der Kläger vor Beginn seines Studiums eine (erste) Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift absolviert hat (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs ﷓﷓BFH﷓﷓ vom 18. Juni 2009 VI R 79/06, juris).

13
a) Als Werbungskosten abziehbar sind sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, also i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören beispielsweise Fahrt- bzw. Mobilitätskosten (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 236, 439; vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431). Da die Kosten für beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören, können ﷓﷓wie bei einer Auswärtstätigkeit (s. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782)﷓﷓ grundsätzlich auch die durch eine Bildungsmaßnahme veranlassten Unterkunftskosten Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein.

14
b) Entgegen der Auffassung des FG kommt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht zur Anwendung. Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch wohnt. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer am Ort einer Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine Unterkunft nimmt. Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist somit der Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte (Senatsentscheidungen in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793). Unter regelmäßiger Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und damit regelmäßig den Betrieb des Arbeitgebers. Eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung, wie eine Universität, ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 236, 439). Sucht ein Steuerpflichtiger, wie im Streitfall, eine solche Einrichtung auf, kommt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ebenso wenig wie bei der Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers in Betracht.

15
c) Kosten der Unterkunft sind jedoch nur dann durch die Bildungsmaßnahme und damit beruflich veranlasst, wenn es sich dabei um notwendige Mehraufwendungen handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme, hier der Studienort, nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt. Ob die außerhalb des Studienorts belegene Wohnung als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. im Einzelnen Senatsentscheidungen vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; jeweils m.w.N.).

16
2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

17
a) Das FG hat nicht geprüft, ob sich der Lebensmittelpunkt des ledigen Klägers auch im Streitjahr weiterhin in B befand. Zwar ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger dort keinen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhalten habe (s. dazu BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553). Auch gehört zum Unterhalten eines eigenen Hausstands insoweit, dass dieser der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers geblieben ist (BFH-Urteil in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820). Dennoch hat das FG damit keine ausreichenden Feststellungen zur Frage des Lebensmittelpunkts getroffen. Denn die Führung eines eigenen Hausstands durch den Kläger war schon deshalb zu verneinen, weil dieser in den elterlichen Haushalt eingegliedert war. Dies ist jedoch für die Abziehbarkeit von Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kein Kriterium. Ein Student kann, wie ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, seinen Lebensmittelpunkt auch dann weiterhin in seinem Heimatort haben, wenn er dort über keinen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG verfügt.

18
b) Falls das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten dem Grunde nach zu bejahen ist, bedarf es hinsichtlich der Höhe der Kosten weiterer Feststellungen.

19
c) Kommt ein Abzug der Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht, scheidet auch eine steuerliche Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG aus. Zwar ist, wie der Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG deutlich macht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich zulässig, wenn konkrete Bildungskosten die Voraussetzungen des § 9 EStG nicht erfüllen und damit keine Werbungskosten sind. Unterkunftskosten sind jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ﷓﷓also bei einer auswärtigen Unterbringung﷓﷓ abziehbar. Bei einem steuerpflichtigen Studenten, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, kann regelmäßig nicht von einer auswärtigen "Unterbringung" ausgegangen werden.

11/12/2012

Lohnsteuerfreibeträge 2013 müssen neu beantragt werden

Lohnsteuerfreibeträge 2013 jetzt neu beantragen
2013 starten stufenweise die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Mit der Umstellung müssen die bisher in der Übergangszeit 2011 und 2012 automatisch übertragenen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug unbedingt neu beantragt werden.
Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grundsätzlich voraus, dass Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen. Lohnsteuerfreibeträge müssen in jedem Fall neu beantragt werden, z. B. Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte. Entsprechendes gilt in Steuerklasse II für Kinder ab 18 Jahren und für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehegatten. Eine Ausnahme gilt für
· Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge sowie
· für (volljährige) Kinder,
sofern diese bereits in der ELStAM-Datenbank mehrjährig mit Gültigkeitsdauer für 2013 bescheinigt sind. Andernfalls müssen Freibeträge für Kinder über 18 Jahren, die sich noch in Schul-, Lehrausbildung oder Studium befinden, ebenfalls neu beantragt werden. Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren sind nicht neu zu beantragen.
Wird der Freibetrag nicht neu beantragt, ist dieser nicht in den ELStAM des Arbeitnehmers gespeichert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerfreibetrag nicht übermittelt bekommt und somit nicht anwenden darf. Dies kann sich negativ auf die Lohnabrechnung auswirken.
Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer informieren
Der Lohnsteuerfreibetrag wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt gewährt. Um Fragen und Probleme bei der ersten Lohnabrechnung mit den abgerufenen ELStAM zu vermeiden, können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die unbedingte Neubeantragung informieren. Hierzu hat die Finanzverwaltung Informationsschreiben zur Verfügung gestellt:
· Anschreiben an Arbeitnehmer zum Freibetrag
· Informationsschreiben des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zum Verfahrenseinstieg
· Informationsschreiben des Arbeitgebers an Arbeitnehmer mit erster Lohnabrechnung
Arbeitnehmer sollten Lohnsteuerfreibeträge für 2013 jetzt neu beantragen
Um lange Wartezeiten für zu vermeiden, bietet es sich für Arbeitnehmer an, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 aus dem Internet herunterzuladen und dem Finanzamt auf dem Postweg zu übersenden.
· Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen (2-seitig).
· Arbeitnehmer, die erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen den 4-seitigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwenden.
Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2013 stellen, wird stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgehändigt bzw. zugesandt.
Wird im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens festgestellt, dass die ELStAM unzutreffend sind (z. B. aufgrund fehlerhafter Meldedaten) und voraussichtlich nicht vor dem Verfahrensstart geändert werden können, wird statt des Ausdrucks eine sog. "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" ausgestellt.
Neubeantragung in jedem Fall erforderlich
Bei Arbeitnehmern, die für das Jahr 2013 keinen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen und auch keine Änderung der derzeit gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen, berücksichtigt der Arbeitgeber bis zur Anwendung des ELStAM-Verfahrens für den betroffenen Arbeitnehmer die bisher zu Grunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter.
Weil aber alle Arbeitnehmer spätestens für den letzten Lohnzahlungszeitraum 2013 auf die ELStAM umsteigen müssen, ist die Neubeantragung der Freibeträge in jedem Fall erforderlich.
(Bundesfinanzministerium Pressemitteilung vom 12.10.2012, Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Nr. 028/2012 vom 20.9.2012)

05/11/2012

Erstausbildungskosten (z.B. für Erststudium)
als Sonderausgaben oder
Werbungskosten

vorweg:
das, was unten kommt, ist wie alles, was mit dem Steuerrecht zu tun hat, nicht ganz leicht zu verstehen.

kurz zusammengefasst:
Wer ein Erststudium absolviert, keine steuerpflichtigen Einnahmen hat, sondern nur ( oft sehr erhebliche) Kosten , der kann diese Kosten beim Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Es würde dann ein Verlustvortrag entstehen, der sich später im Berufsleben stark steuermindernd auswirken könnte.

Einführungstext:

Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (verkündet am 13.12.2011, BGBl. 2011 I, S. 2592) nunmehr gesetzlich zementiert, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Diese Kosten sollen – entsprechend der bisher geltenden Auffassung der Finanzverwaltung - der privaten Lebensführung zuzuordnen sein, da grundsätzlich kein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit bestünde. Dies sollen die Ergänzungen in § 4 Abs. 9 EStG n.F. sowie § 9 Abs. 6 EStG n.F. klarstellen. Die Regelungen sind rückwirkend für alle offenen Veranlagungen ab 2004 anzuwenden.

Mit dieser Neuerung hat der Gesetzgeber auf das begrüßenswerte und viel beachtete Urteil des BFH vom 28.7.2011 (Az: VI R 38/10) reagiert. Dieses Urteil bildet den Schlusspunkt seiner Abkehr von seiner ehemals restriktiven Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Erstausbildungskosten. Danach können nunmehr auch Aufwendungen für eine Erstausbildung unbeschränkt als vorab entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen sein. Der BFH betont darin das dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegende Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem sich daraus ergebenden objektiven Nettoprinzip. Der Werbungskostenabzug und damit die Prüfung eines erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs habe danach zwingend Vorrang vor dem Abzug als Sonderausgaben. Die bisherigen Regelungen der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG seien im Lichte dieses Systems zu sehen und würden diesen Vorrang nicht ausschließen.

Die seit dem 14.12.2011 anhängige Klage vor dem FG Baden-Württemberg (Az: 10 K 4245/11) greift als Musterverfahren diesen Widerspruch zur Klärung auf. Es geht einmal mehr um die Möglichkeit, entsprechende Kosten unbeschränkt als Werbungskosten geltend zu machen. Der Kläger, vertreten durch den Kollegen Heinrich Braun aus Mannheim und wie im Verfahren vor dem BFH ein Pilot, begehrt eine vorzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und wendet sich insbesondere gegen die neuen Regelungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Neben einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, wonach Kosten für die erste Ausbildung gerade zur Erschließung einer Einkunftsquelle dienen würden, stünden die Regelungen nicht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Steuerpflichtige, die bereits eine zweite Ausbildung absolvieren, sowie solche, die in einem bezahlten Arbeitsverhältnis stehen, würden ohne sachlichen Grund bevorzugt. Schließlich verstießen die Neuerungen durch die Rückbeziehung auf Veranlagungen bis 2004 gegen das rechtstaatlich verankerte Rückwirkungsverbot.

Handlungsempfehlungen:

Da es sich bei der derzeitig anhängigen Klage noch nicht um ein Verfahren vor dem BVerfG oder aber dem BFH handelt, kommt nach Einspruchseinlegung zunächst ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens aus wichtigen Gründen gem. § 363 Abs. 2 S.1 AO in Betracht. Mit dem Einspruch ruht das Verfahren nicht kraft Gesetzes sondern nur, wenn das Finanzamt zustimmt. Erfahrungsgemäß gewährt das Finanzamt diese Zustimmung nicht. Damit ist nach einer ablehnenden Entscheidung nur der Klageweg eröffnet, damit die Bestandskraft nicht eintritt.

Für die folgenden Fälle besteht in diesem Zusammenhang besonderer Handlungsbedarf:

· Ihr Mandat hat in einem Veranlagungsjahr keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, aber Aufwendungen für eine Erstausbildung getätigt, die zur Aufnahme einer späteren Berufstätigkeit erforderlich waren.
· Die Aufwendungen für die Erstausbildung sind höher als (die damit im Zusammenhang stehenden,) erzielte(n) Einnahmen in einem Veranlagungsjahr. Es entstehen dadurch negative Einkünfte.
· Die Erstausbildungkosten übersteigen die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug.

Es bieten sich die folgenden Handlungsmöglichkeiten an:


1. Variante: Bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben
Sollten in den Veranlagungsjahren ab 2008 keine weiteren erklärungspflichtigen Einkünfte erzielt worden sein, sollte mit der freiwilligen Abgabe von Steuererklärungen mit Blick auf die vierjährige Festsetzungsverjährung noch abgewartet werden, um den Verlauf des Musterverfahrens abzuwarten. Andernfalls erginge nach derzeitiger Rechtslage ein ablehnender Bescheid. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Einspruchs dürften relativ gering sein.

Allerdings sollte die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen für verjährungsbedrohte Jahre im Blick behalten werden. So wäre zur Sicherung eines Verlusts die Erklärung 2008 spätestens Ende 2012 einzureichen.

Besteht jedoch aufgrund anderer Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, gilt es, die Erstausbildungskosten als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben zu erklären. Gegen den voraussichtlich ergehenden, diesen Ansatz ablehnenden Bescheid sollte ein Einspruch eingelegt werden. Diese Vorgehensweise bietet sich jedoch nur an, soweit die Aufwendungen für die Erstausbildung die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug (bis 2011: 4.000 Euro / ab 2012: 6.000 Euro) übersteigen.

2. Variante: Bisher keine Veranlagung bzw. formelle Bestandskraft
Für den Fall, dass zwar eine Steuererklärung eingereicht wurde, der Erlass des Bescheides aber noch aussteht, bietet sich es an, den Bescheid abzuwarten und anschließend Einspruch einzulegen. Sollte der Bescheid bereits bekanntgegeben worden, aber noch nicht formell bestandskräftig sein, empfiehlt sich der Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist.

Hinweis:
Soweit bereits Einkommensteuererklärungen für vergangene Veranlagungszeiträume eingereicht worden sowie inzwischen bestandskräftige Bescheide in der Welt sind, kommt eine Änderung nach § 173 AO aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht.
Zudem ist es aufgrund der Änderung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG durch das JStG 2010 nicht mehr möglich, entsprechende Verluste nachträglich durch Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheids innerhalb der Festsetzungsfrist geltend zu machen.
9.10.2012hw

Finanzamt...
Strasse

PLZ Ort Datum.......

Mein/unserer Mandant/in..... (im folgenden Mandant)
Steuernummer.....
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom .........

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag meines oben genannten Mandanten lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid vom (...)

Einspruch

ein.

Der Einspruch richtet sich gegen die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Erstausbildung unseres Mandanten.

Begründung:

Folgendes in kursiv für den Fall, dass die festgesetzte Steuer 0,00 Euro beträgt und durch die Erstausbildungskosten negative Einkünfte i.S.d. § 10d EStG entstehen:
Unser Mandant ist gem. § 350 AO beschwert, da die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in oben aufgeführtem Einkommensteuerbescheid gem. § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Bindungswirkung für einen Verlustfeststellungsbescheid entfaltet und damit für ein anderes Verfahren maßgeblich ist (vgl.: BFH vom 20.12.1994, Aktenzeichen: IX R 80/92).

Mit Blick auf das Urteil des BFH vom 28.7.2011 (Aktenzeichen: VI R 38/10) stehen die Neuregelungen nach § 4 Abs. 9 EStG sowie § 9 Abs. 6 EStG n.F. nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und dem sich daraus ergebenden objektiven Nettoprinzip.

Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen für eine Erstausbildung unbeschränkt als vorab entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen seien, soweit ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit besteht. Er betont dabei das dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegende objektive Nettoprinzip als zentrales Verfassungsprinzip und folgert daraus, dass der Werbungskostenabzug und damit die Prüfung eines erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs zwingend den Vorrang vor einem Sonderausgabenabzug hat. Die bisherigen Regelungen der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG seien im Lichte dieses Systems auszulegen und würden diesen Vorrang nicht ausschließen. Die als Reaktion auf das Urteil des BFH durch den Gesetzgeber eingeführten Typisierungen in § 4 Abs. 9 EStG sowie in § 9 Abs. 6 EStG n.F. tragen daher aufgrund des generellen Ausschlusses der Prüfung des erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs dem sich aus dem Nettoprinzip ergebenden Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenbegriff nicht ausreichend Rechnung.

Darüber hinaus steht die Rückbeziehung der Neuregelungen auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2004 (gem. § 52 Abs. 12 S. 11, Abs. 23d S. 5 EStG n.F.) nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mangels eines besonderen Rechtfertigungsgrundes bewirkt diese Erstreckung eine unzulässige "echte" Rückwirkung.

Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung (wie hier im Fall der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erstausbildung) einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfG vom 15.10.2008, 1 BvR 1138/06). Allerdings wird diese Gestaltungsbefugnis durch das Verfassungsrecht begrenzt. So hat der Gesetzgeber insbesondere die verfassungsrechtlich geltenden Grundsätze der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zu beachten (vgl. BVerfG a.a.O.).

Durch den generellen Ausschluss der unbeschränkten Abziehbarkeit von Erstausbildungskosten wird das Nettoprinzip für die Vergangenheit gänzlich ausgehebelt und der Steuerpflichtige in dieser ihm verfassungsrechtlich gewährten Rechtsposition benachteiligt. Die Neuregelungen verstoßen daher insofern gegen die Pflicht des Gesetzgebers, die verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzipien folgerichtig und widerspruchsfrei zu verwirklichen, und widersprechen dem inneren System des Einkommensteuerrechts.

Schließlich ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Steuerpflichtige, die bereits eine zweite Ausbildung absolvieren, sowie solche, die in einem bezahlten Arbeitsverhältnis stehen, werden ohne sachlichen Grund bevorzugt.

Zur Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ist seit dem 14.12.2011 eine Klage vor dem FG Baden-Württemberg (Az: 10 K 4245/11) als Musterverfahren anhängig.

Unter Berücksichtigung dieses Verfahrens sowie der aufgeworfenen Frage beantrage ich bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO.

Mit freundlichen Grüßen

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