Marcus Kray Kanzlei für Rechtsdienstleistungen

Marcus Kray Kanzlei für Rechtsdienstleistungen INKASSO RSG - Kanzlei für Rechtsdienstleistungen - Inkasso und Forderungseinzug für Remscheid, Solingen, Wuppertal und Umgebung Verkaufswertgutachten.

INKASSO RSG - Kanzlei für Rechtsdienstleistungen - Wir sind erfahrene Spezialisten im Inkasso und Forderungseinzug. Unser Dienstleistungsportfolio umfasst neben der treuhänderischen Bearbeitung von zahlungsgestörten Forderungen auch einen Forderungsankauf. Verstärkt sind wir für Eigentümer, Hausverwaltungen, Banken und Vermieter tätig. Eigentümer und Vermieter beauftragen uns, um den finanziellen

Schaden durch Mietnomaden gering zu halten. Für Banken und Gerichte führen wir die Zwangsverwaltung durch. Insolvenzverwalter beauftragen uns für die Verwertung von Immobilien inkl. Auch führen wir im Rahmen der Verwertung durch uns geführte Auktionen durch, um einen hohen Ertrag zu erzielen.

01/07/2021

Behauptet ein Mieter, dass gesundheitliche Gründe einen Umzug unmöglich machen, darf das Gericht nicht allein anhand vorgelegter Atteste entscheiden, sondern muss ein Gutachten einholen.

25/06/2021

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelte bislang fast ausschließlich den Umgang mit analogen Dingen. Ein neues Gesetz soll nun die Regelungen des BGB in das digitale Zeitalter führen.

24/06/2021

Dass Formalitäten durchaus emotional und – vielleicht gerade deswegen – höchst effizient gehandhabt werden können, beweist eine Immobilienwirtschaftsberatung aus Remscheid. Bei der GHG steht Präzision im Fokus.

07/06/2021

Die Verbraucher in Deutschland zahlten 2020 so viel für Strom wie nirgends sonst in Europa. Bereits ein Jahr zuvor löste Deutschland Dänemark als Spitzenreiter ab.

27/04/2021

Eigentlich hatte Familie Coban schon alles geplant: Für ihr neues Zuhause hatte sie ein Grundstück gekauft und zuvor extra eine Bauvoranfrage gestellt. Doch dann folgt der Schock: Trotz positiver Voranfrage untersagt die Stadt der jungen Familie plötzlich den Bau ihres Hauses.

31/03/2021

Ein Nießbraucher von Wohnungseigentum ist nur mit Ermächtigung des Wohnungseigentümers zur Beschlussanfechtung befugt.

26/03/2021

Trotz Corona fordern staatliche Vermieter meist die volle Miete. Nur das Land Berlin hat nach Recherchen von Panorama ausdrücklich Ausnahmeregelungen geschaffen. Das zeigt: Der Staat könnte durchaus, wenn er nur wollte.

ZU VERMIETEN
19/02/2021

ZU VERMIETEN

Etagenwohnung in Remscheid (Innen) zur Miete mit 3 Zimmer und 88 m² Wohnfläche. Ausstattung: Balkon, Garten, Laminat, frei, Gas, Kunststofffenster.

20/01/2021

Grundlose Verweigerung einer Besichtigung rechtfertigt Kündigung

Verweigert ein Mieter seinem Vermieter ohne Grund die Besichtigung seiner Mietwohnung, kann der Vermieter nach einer Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Denn hat ein Vermieter einen berechtigten Grund für eine Besichtigung einer Mietwohnung, darf der Mieter die Besichtigung nicht grundlos verweigern. Der Vermieter muss den Mieter vor der Kündigung nicht auf Duldung der Besichtigung verklagen. Das stellte das Amtsgericht München im Juli 2020 klar.

Seit 2016 hatte ein Vermieter seinen Mieter um Besichtigung der Mietwohnung ersucht. Der Vermieter wollte mit einem Wertgutachter die Wohnung in Augenschein nehmen und auch ein Aufmaß erstellen. Im Jahr 2017 sollten zudem die Rauchwarnmelder auf ordnungsgemäßen Einbau und ordnungsgemäße Wartung überprüft werden. Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung und auch nach Zugang einer Abmahnung die Besichtigung. Als Begründung gab der Mieter an, dass die Mietwohnung zurzeit in einem nicht vorzeigbaren Zustand sei. Schließlich kündigte der Vermieter fristlos und reichte Räumungsklage ein.

Mit Erfolg! Das AG München verurteilte den Mieter entsprechend dem Antrag des Vermieters zur Räumung der Mietwohnung. Wegen der Corona-Pandemie wurde dem Mieter eine Räumungsfrist von neun Monaten gewährt. Die unbegründete Weigerung des Mieters eine Besichtigung der Wohnung zuzulassen, stellte nach einer vorhergehenden Abmahnung, nach Ansicht des Gerichts einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Der Vermieter musste den Mieter zuvor nicht auf Duldung verklagen, weil dem Mieter die Besichtigung der Wohnung zumutbar war. Dieser konnte keine gewichtigen Gründe benennen, die gegen eine Besichtigung eingewendet werden konnten. Eine unordentliche Wohnung hätte allenfalls eine Terminverschiebung gerechtfertigt. Die geplante Begehung der Mietwohnung mit einem Wertgutachter und zum Erstellen eines Aufmaßes, stellte ein berechtigtes Interesse des Vermieters dar. Das galt auch für die Absicht des Vermieters, die Rauchwarnmelder zu überprüfen (AG München, Urteil v. 28.07.20, Az. 473 C 6285/20).

18/12/2020
10/12/2020

Eine behördlich angeordnete Schließung eines Geschäfts wegen der Corona-Pandemie berechtigt einen Mieter von Gewerberäumen nicht zur Mietminderung, da die Schließung keinen Mangel der Mieträume darstellt. Denn die Schließung ist nicht durch den Zustand der Geschäftsräume bedingt (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 02.11.20, Az. 2-15 O 23/20; LG Mönchengladbach, Urteil v. 02.11.20, Az. 12 O 154/20).

Mieter müssen weiterhin Miete zahlen: Gewerbliche Mieter sind zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, auch wenn ihr Geschäftslokal nach behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie schließen musste (LG Zweibrücken, Urteil v. 11.09.20, Az. HK O 17/20; LG Heidelberg, Urteil v. 30.07.20, Az. 5 O 66/20).

Kündigung trotz Mietschulden während der Corona-Pandemie: Mietern, die mit der Zahlung der Miete erheblich im Rückstand sind, darf gekündigt werden. Bis 30.06.2022 sind lediglich dann Kündigungen ausgeschlossen, wenn sie mit Mietschulden begründet werden, die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 entstanden sind und durch die Corona-Pandemie bedingt sind. Die Beweislast hierfür liegt bei den Mietern. Kann ein Mieter einen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht beweisen, ist die Kündigung eines Vermieters wegen Mietrückstand legitim (AG Hanau, Urteil v. 31.07.20, Az. 32 C 136/20).

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