Büroservice Angelika Rahner

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Seit Jahresbeginn 2026 gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport...
15/04/2026

Seit Jahresbeginn 2026 gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsdienste sowie plattformbasierte Lieferdienste, folgende neue Pflicht:

Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG).



Dieser Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahrt werden. Dies kann z.B. durch einen Aushang oder einer Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises ist dabei ausreichend. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können.



Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben und zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Das Bußgeld kann bis zu 5.000 € betragen.

Für die Prüfung der Gewinngrenze des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist laut Bundesfinanzhof der steuerliche Ge...
15/04/2026

Für die Prüfung der Gewinngrenze des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist laut Bundesfinanzhof der steuerliche Gewinn maßgeblich, einschließlich außerbilanzieller Korrekturen wie der Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Überschreitet dieser Gewinn die Grenze von 200.000 Euro, kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Das Finanzamt berücksichtigte den IAB im Urteilsfall nicht. Es rechnete bestimmte außerbilanzielle Positionen – insbesondere die Gewerbesteuer – wieder hinzu und kam so auf einen Gewinn von über 200.000 Euro. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der nun klagende Unternehmer vertrat weiterhin die Auffassung, für die Gewinngrenze sei nur der „reine“ Bilanzgewinn maßgeblich, ohne außerbilanzielle Hinzurechnungen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Begriff „Gewinn“ im Zusammenhang mit der Gewinngrenze des § 7g EStG ist nach Auffassung des Gerichts der steuerliche Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dieser umfasse nicht nur den Bilanzgewinn, sondern auch alle außerbilanziellen Korrekturen, also Hinzurechnungen und Kürzungen. Dazu gehöre ausdrücklich auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG.

Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis zur privaten Nutzung eines überlassenen Dienstwagens ist laut Bundesfin...
15/04/2026

Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis zur privaten Nutzung eines überlassenen Dienstwagens ist laut Bundesfinanzhof (BFH) auf Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übertragbar. Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug unbefugt privat, gelten eigenständige Beurteilungsmaßstäbe. Insbesondere kann nicht allein aus der Überlassung auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden (Az. I B 17/24).

Der BFH stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist. Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar.

Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung.

Der BFH hat daher entschieden, dass der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis hier nicht anwendbar ist. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und...
15/04/2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte unter Bezugnahme auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Die Veränderung der Sozialabgaben bei den Beschäftigten und Rentenbeziehenden spielt ebenfalls eine Rolle.

Der aktuelle Rentenwert von gegenwärtig 40,79 Euro wird zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht der Rentenanpassung von 4,24 Prozent.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettsbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündigung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat sich das BMF dazu geäußert, wie sich die neue E-Rechnungspflicht auf die Nachweisführun...
15/04/2026

Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat sich das BMF dazu geäußert, wie sich die neue E-Rechnungspflicht auf die Nachweisführung bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auswirkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt:

- Bewirtungsrechnung: Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann in digitaler Form übermittelt werden. Der Steuerpflichtige kann eine Bewirtungsrechnung in Papierform im Nachhinein digitalisieren (digitalisierte Bewirtungsrechnung).

- Eigenbeleg: Der Eigenbeleg mit den Angaben zu Anlass der Bewirtung und den Teilnehmenden wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert. Die erforderliche Autorisierung für diesen Schritt ist vom Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Änderungen der Angaben müssen dokumentiert werden.

- Verknüpfung von Digital zu Digital: Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Für den Betriebsausgabenabzug genügt es, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht wird. Die Zuordnung des Eigenbelegs zu der entsprechenden Bewirtungsrechnung ist sicherzustellen.
Wird nur die Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt, der Eigenbeleg aber noch in Papierform erstellt und aufbewahrt, muss die eindeutige Zuordnung der Belege aus beiden getrennten Ablagen gewährleistet sein.

Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdie...
15/04/2026

Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht dazu wichtige Fragen und Antworten.

Dieser greift – wenn auch rechtlich unverbindlich – relevante Anwendungsfragen der Steuerfreiheit auf.

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist allein die aktuelle Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oder verbeamtet war. Das BMF ergänzt eine Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei ihnen hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Zudem stellt das BMF klar, dass Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni) grundsätzlich steuerfrei sind. Aber: Nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren.

Auch die aufgeworfene Frage nach der Umsetzung der Steuerbefreiung bei mehreren Dienstverhältnissen hat das BMF geklärt. Da die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt ist, können nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.

Außerordentliche Einkünfte, z. B. Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, ...
15/04/2026

Außerordentliche Einkünfte, z. B. Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er normalerweise erhalten hätte. Durch die Vergünstigung möchte der Steuergesetzgeber Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingtes höheres Einkommen bei regulärer Besteuerung nachziehen würde.



Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass bezogene Corona-Finanzhilfen nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern sind. Für die Vergünstigung fehlt eine Zusammenballung von Einkünften. Die Corona-Hilfen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem ohne die Einschränkungen infolge der Pandemie mutmaßlich höhere Betriebseinnahmen geflossen und damit auch ein höherer Gewinn erzielt worden wäre.



Hinweis: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie hatten Bund und Länder zahlreiche Hilfsprogramme geschnürt. Insgesamt wurden aus diesen Programmen rund 60,1 Mrd. Euro ausbezahlt.

Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender Kosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie geltend macht und e...
15/04/2026

Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender Kosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie geltend macht und es zum Mittelpunkt der Tätigkeit erklärt, muss mit steuerlichen Folgen rechnen. Das Arbeitszimmer kann zu Betriebsvermögen werden. Dies bedeutet, dass bei Aufgabe der Tätigkeit oder Verkauf der Immobilie stille Reserven zu versteuern sind. Stille Reserven können durch die Wertsteigerung der Immobilie oder durch die geltend gemachten Abschreibungen entstehen.

Dies gilt nur bei eigenen Immobilien, bei Mietern trifft dies nicht zu.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern im Eigenheim vereinfacht: Räume bis 30 qm oder mit einem Wert von max. 40.000 Euro gelten nicht mehr automatisch als Betriebsvermögen, was die Steuerlast bei Betriebsaufgabe senkt. Die Neuregelung nach § 8 EStDV begrenzt jedoch den Abzug grundstücksbezogener Kosten.

Ist ein Arbeitszimmer einmal als Betriebsvermögen eingestuft, bleibt dies so, bis zur Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.

Unternehmen, die für ihren Betrieb im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, prof...
15/04/2026

Unternehmen, die für ihren Betrieb im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung (Turbo-AfA) nach § 7 Abs. 2a EStG.

Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten, im zweiten 10 %, im dritten und vierten Jahr 5 % abgeschrieben werden. Im fünften Jahr beträgt die Abschreibung 3 % und im sechsten Jahr sind es 2 %.

Bisher war nicht klar geregelt – weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung – ob diese Turbo-AfA nur bei fabrikneuen E-Autos angewendet werden darf, oder auch bei gebrauchten E-Fahrzeugen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dem „Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe“ in einem Schreiben Ende November 2025 bestätigt, dass auch der Kauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG begünstigt ist.

Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinu...
15/04/2026

Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.

U.a. enthält das Schreiben folgende Inhalte:

• Bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung scheidet ein Vorsteuerabzug aus Leistungen vor dem Übergang regelmäßig aus.
• Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt allerdings eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein Vorsteuerabzug nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG in Betracht kommt.
• § 15a UStG ist auch im umgekehrten Fall des Übergangs zur Besteuerung als Kleinunternehmer zu beachten.
• Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden.
• Als Übergangsregelung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die alte Fassung des UStAE berufen und Vorsteuer entsprechend berücksichtigen

Durch einige gesetzliche Neuregelungen haben sich Änderungen in den Formularen und Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Vor...
15/04/2026

Durch einige gesetzliche Neuregelungen haben sich Änderungen in den Formularen und Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung ergeben:

Für bis zum 01.01.2026 eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Ware gibt es eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der die Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31.12.2029 erhalten bleibt. Die Steuerbefreiungen für die sog. Umsatzsteuerlagerregelung ist zum 31.12.2025 entfallen, sodass eine Übergangsregelung für bis dato eingelagerte und bislang noch nicht ausgelagerte Ware notwendig war.

Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz für den pauschalierten Vorsteuerbetrag zu mindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in den entsprechenden Kennzahlen zu erfassen. Der seit 01.01.2025 anzuwendende und bislang auch für 2026 geltende Steuersatz beträgt 7,8 %.

Neu ist darüber hinaus, dass es nun gesonderte Eintragungsmöglichkeiten für die Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Umsatzsteuer für die Reiseleistungen und für Umsätze gibt, die der Differenzbesteuerung des § 25a UStG (u. a. Gebrauchtgegenstände) unterliegen.

Ebenfalls neu ist eine Eintragungsmöglichkeit für die Bemessungsgrundlage eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, wenn der erste Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes diese schuldet.

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Nuremberg
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