01/03/2016
Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Steuerpflichtige können nach § 35a EStG Steuerermäßigungen u. a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (Abs. 2) oder Handwerkerleistungen (Abs. 3) erhalten.
Wichtig: Der Gesetzgeber gewährt diese Steuerermäßigungen jedoch nur für die Arbeitskosten (keine Materialkosten) der Leistungen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden und fordert zusätzlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und diese unbar beglichen hat.
Im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (BMF-Schreiben v. 10.1.2014) wird die Verwaltungsauffassung hierzu umfangreich dargestellt, jedoch haben die Gerichte in letzter Zeit vermehrt entgegen der Meinung des BMF entschieden.
Die Finanzverwaltung legt den Begriff „Haushalt“ räumlich aus und zieht hierzu die Grundstücksgrenzen heran. Der BFH hat jedoch in zwei Urteilen entscheiden, dass der Begriff „Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen ist, d. h. die Leistung muss nicht im Haushalt, sondern für den Haushalt erbracht werden (BFH-Urteile v. 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12).
Folglich wurde der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür als Handwerkerleistung berücksichtigt, obwohl die Leistung des Schreiners (auch) in dessen Werkstatt erbracht wurde (FG München, Urteil v. 23.2.2015, 7 K 1242/13).
Aufgrund einer BFH-Entscheidung hat sich die Finanzverwaltung von der Auffassung getrennt, dass Gutachtertätigkeiten eines Schornsteinfegers nicht begünstigt wären. Entsprechend dem BMF-Schreiben v. 10.11.2015 sind für alle Schornsteinfegerleistungen Steuerermäßigungen zu gewähren (BFH-Urteil v. 6.11.2014, VI R 1/13).
Tierbetreuungskosten werden nach dem Anwendungsschreiben explizit von der Steuerermäßigung ausgenommen. Dieser Auffassung ist der BFH entgegengetreten und sieht die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung an (BFH-Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15).
Handlungsempfehlung für die Praxis
Gerade im Hinblick auf die Rechtsprechungsentwicklung der letzten Zeit sollte das Anwendungsschreiben des BMF nicht als „in Stein gemeißelt“ angesehen werden. Deshalb kann es sinnvoll sein, jede Rechnung, die Ihre Mandanten einreichen, kritisch zu hinterfragen. Sie sollten Ihre Mandanten über die neuen Entwicklungen informieren, da der BFH den Zugang zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG für bestimmte Aufwendungen erleichtert hat, die bisher als nicht berücksichtigungsfähig angesehen worden sind.
Auf keinen Fall sollte bei der Einkommensteuerveranlagung 2015 das Argument der Finanzverwaltung akzeptiert werden, dass die Leistung nicht im (räumlichen) Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sei.