02/04/2026
Die Persönliche Haftung eines angestellten Arztes: Welche Rolle spielt die Berufserfahrung?
Hätten Sie´s gewusst?
Der Anfängerbonus existiert NICHT im Arzthaftungsrecht.
Die Anforderungen an den “Sorgfaltsmaßstab” hängen zwar tatsächlich von der Berufserfahrung ab, aber der Anfängerbonus (“anfängertypische Fehler”) existiert nicht. Und damit wird es spannend. Auch im Angestelltenverhältnis gilt: Auch im Angestelltenverhältnis gilt: Der Patient hat vertragliche Ansprüche gegen den Krankenhausträger, nicht gegen den Arzt. Aber: Der Arzt haftet deliktisch persönlich, wenn er einen Fehler begeht. Und : Der Arbeitgeber kann intern Regress nehmen – aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Persönliche Haftung bedeutet nicht unbedingt, dass der Patient den Arzt direkt verklagt – das passiert selten. Aber rechtlich könnte er es. Es kommt nicht darauf an, wie erfahren der konkrete Arzt ist, sondern wie viel Erfahrung jemand an seiner Stelle haben müsste. Das heißt: Ein Assistenzarzt in Weiterbildung wird am Maßstab eines typischen Assistenzarztes gemessen. Ein Facharzt wird am Maßstab eines Facharztes gemessen. Ein Oberarzt an dem eines Oberarztes usw. Medizinische Anfängerfehler sind keine Entschuldigung. Krankenhäuser dürfen Unerfahrenheit nicht „auf dem Rücken“ der Patienten ausgleichen. Unerfahrene Ärzte müssen überwacht werden. Das bedeutet:
Ein Berufsanfänger haftet persönlich, wenn er etwas tut, das er objektiv noch nicht hätte beherrschen dürfen. Der Fehler wird ihm trotzdem zugerechnet, auch wenn er „nur Assistenzarzt“ ist.
Wann haftet ein angestellter Arzt also persönlich? Wenn er gegen den Standard seiner Erfahrungsstufe verstößt. Dazu ein paar Beispiele: *Der Assistenzarzt beurteilt einen CT-Befund allein, obwohl er dazu noch nicht qualifiziert ist. *Eine Assistenzärztin operiert selbstständig, obwohl sie dafür noch nicht freigegeben ist. *Ein Facharzt übersieht eine eindeutige Kontraindikation.
Je erfahrener der Arzt, desto höher die Anforderungen. Je unerfahrener der Arzt, desto enger die Pflicht zur Rücksprache.
Aufklärungs- und Dokumentationsfehler treffen immer persönlich, unabhängig vom Erfahrungsstand. Grobes Fehlverhalten führt fast immer zur persönlichen Haftung und Regressmöglichkeit des Arbeitgebers. wie z.B. Nichtbeachtung klarer Symptome, Unterlassen einer zwingend notwendigen Kontrolle oder Operation ohne ausreichende Indikationsprüfung.
Erfahrene Ärzte (Fach‑, Ober‑, Chefärzte) haben zusätzliche Pflichten: Kontrollieren, richtig delegieren und sicherstellen, dass Assistenzärzte nur tun, wozu sie befähigt sind. (persönliche Haftung wegen Organisationsverschulden)
Merke: jeder Arzt haftet persönlich für das, was er selbst tut – aber er darf nur das tun, was seinem Ausbildungsstand entspricht. Je mehr Erfahrung, desto strengere Maßstäbe.
Das ganze Thema ist deutlich komplexer und sollte immer von Fall zu Fall betrachtet werden, aber man kann sich schon ganz gut daran orientieren.