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Kleine PV-Anlagen und Umsatzsteuer Die alternative Stromerzeugung in Deutschland nimmt immer mehr zu. Energie wird zuneh...
03/05/2023

Kleine PV-Anlagen und Umsatzsteuer

Die alternative Stromerzeugung in Deutschland nimmt immer mehr zu. Energie wird zunehmend auch durch Photovoltaikanlagen erzeugt. Zur Unterstützung der Energiewende hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die sowohl die Ertragssteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Umsatzsteuerliche Neuheit ist die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen, Stromspeichern bzw. wesentlichen Komponenten an deren Betreiber. Bei Lieferungen an andere Personen, wie Wiederverkäufer, gilt der Nullsteuersatz nicht. Voraussetzung ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Dies soll aus Vereinfachungsgründen als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) pro Anlage beträgt. Die ertragssteuerliche 100 kW (peak) – Grenze ist umsatzsteuerlich unbedeutend. Betroffen sind Anlagen, die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden. Die Vermietung bzw. das normale Leasing ist daher vom Nullsteuersatz ausgenommen. In Folge des Nullsteuersatzes berechtigen weitere selbständige Leistungen, wie z.B. Wartung und Reparaturen mit Umsatzsteuer ggf. auch zum Vorsteuerabzug. Als weitere Folge fällt die Besteuerung eines privaten Stromverbrauchs weg, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Wertabgabe mangels Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Dies gilt auch für die Entnahme der Anlage selbst. Sofern also keine Altanlage vorliegt, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurde, spielt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die begünstigten Anlagen regelmäßig keine Rolle mehr.

Quelle BBH

Wir sind Dienstleister für klein- und mittelständische Unternehmen.Die Dienstleistungen unseres Büros umfassen das Buche...
11/12/2022

Wir sind Dienstleister für klein- und mittelständische Unternehmen.

Die Dienstleistungen unseres Büros umfassen das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die Erstellung laufender Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Budgetierung und Planung. Soweit die auf dieser Seite angebotenen Dienste die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen betreffen, umfassen diese nach § 6 Nr. 3 u. 4 Steuerberatungsgesetz
ausschließlich des Buchens laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen.

Sie sind auf der Suche nach einem externen Buchhalter oder Buchhaltungsbüro?

Dann sind bei uns genau richtig!

Wenn sie im deutschsprachigen Raum ein zuverlässiges
Buchhaltungsbüro für Ihre Buchführung oder Lohnabrechnung suchen, dann nehmen sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Viele Selbständige kennen das Ärgernis mit Ihren Belegen und schieben es gern vor sich her. Da das Finanzamt nicht vergisst, macht es im Nachgang deutlich mehr Arbeit, alle Belege über Monate oder Jahre zusammenzusammeln und aufzubereiten.

Das Büro f. Betriebsberatung & Controlling erspart Ihnen den Ärger und hält Ihre Buchführung auf dem aktuellsten Stand. Voraussetzung ist natürlich immer die Mitarbeit des Unternehmers. Wir bereiten Ihre Belege nach Debitoren, Kreditoren, Bank sowie Kasse auf und verarbeiten sie in unserem oder Ihrem Buchhaltungsprogramm. Somit können sie sich rein um Ihr Kerngeschäft kümmern und nicht Monat für Monat vor derselben Problematik stehen.

Wenn sie überlegen einen Arbeitnehmer anzustellen, beraten und übernehmen wir für sie sämtliche Schritte für die Anmeldung bei der Krankenkasse und der monatlichen Lohnabrechnung. Sie müssen sich hierbei um nichts kümmern und bekommen alles bequem frei Haus geliefert.

Natürlich übernehmen wir für Sie auch sämtliche betriebswirtschaftliche Kontrollfunktionen wie Kosten- und Leistungsrechnung, Budgetierung sowie Planung und Steuerung der kaufmännischen Angelegenheiten.

Also zögern Sie nicht, wenn es um Ihre Buchhaltung geht und kontaktieren Sie uns!

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen.     Durch das Achte Gesetz zur Änderung...
22/11/2022

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8.VStÄndG) vom 24.Oktober 2022, BGBl. I S.1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31.Dezember 2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2.Juli 2020, BStBl I S. 610 , enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.Juli 2020 , BStBl I S.610, befristet bis zum 31.Dezember 2023 weiterhin anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus  Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführu...
14/11/2022

Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus



Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch „alte“ Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die (letzte) Übergangsregelung endet zum 31.12.2022. |


Hintergrund



Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme) müssen über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

einem Sicherheitsmodul,
einem Speichermedium und
einer digitalen Schnittstelle.

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis Ende 2022 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.

Merke | Da die Frist für die vorgenannten Registrierkassen nunmehr ausläuft, müssen Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.2023 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor und Hinzuschätzungen (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind möglich.

Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR (vgl. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 6 der Abgabenordnung (AO)).

Quelle: BSKP

Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen ...
25/10/2022

Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert



Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31.10.2022 enden sollte, wurde nun bundesweit bis 31.1.2023 verlängert (Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13.10.2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt. |

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen Grundsteuermessbescheid.

Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird.

Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 (!) auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen.

Qelle: BSKP

Förderung der Elektromobilität: Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen (KfW)Der Zuschuss der KfW für Ladestationen fü...
23/09/2022

Förderung der Elektromobilität: Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen (KfW)

Der Zuschuss der KfW für Ladestationen für Elektrofahrzeuge-Unternehmen (Zuschuss 441) kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden. Dann werden die Fördermittel wahrscheinlich ausgeschöpft sein. Die KfW empfiehlt, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen. Nachfolgend die wichtigsten Infos zum Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen:
Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt, für den Kauf und die Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten, für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen.

Hinweise: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Neu ist, dass die Frist, die Ladestationen in Betrieb zu nehmen von zwölf auf 18 Monate verlängert wurde. Die neue Frist gilt auch für bereits zugesagte Zuschüsse. Den Zuschuss können Sie auf der Homepage der KfW beantragen. Dort sind zudem weitere Informationen über das Förderprogramm hinterlegt.

Quelle: Infobrief Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter/ Ausgabe 09/2022

Ordnungsgemäße Kassenführung: Haftung des Buchhalters?    Die korrekte Führung des Kassenbuchs hat gerade bei bargeldint...
16/09/2022

Ordnungsgemäße Kassenführung: Haftung des Buchhalters?

Die korrekte Führung des Kassenbuchs hat gerade bei bargeldintensiven Branchen eine erhebliche Auswirkung auf die zutreffende Ermittlung der Betriebseinnahmen.
Ordnungsgemäße Kassenführung
Um die ordnungsgemäße Buchführung auch bei der Kasse zu gewährleisten, sind grundlegende Anforderungen zu erfüllen. Die Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich zu führen. Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein. Für alle Tageseinnahmen und -ausgabenmüssen Belege vorliegen. Die Kassenaufzeichnungen müssen chronologisch geordnet und fortlaufendgeführt werden. Die Tageseinnahmen sind nach den verschiedenen Steuersätzen getrennt aufzuzeichnen. Selbstverständlich darf der Kassenbestand nie negativ sein. Und der Kassenbestand sollte auch nicht ständig ungewöhnlich hoch sein, weil das darauf hindeutet, dass die Kasse nur rechnerisch geführt wird und die Kassenfehlbeträge hierdurch vermieden werden sollen.
Nicht ordnungsgemäße Kassenführung
Im Falle einer Prüfung wird der Prüfer leichtere Mängel in der Kassenführung zum Anlass für weitere Prüfungshandlungen nehmen. Sofern er jedoch schwerwiegende Mängel in der Kassenführung entdeckt, kann der Prüfer Zuschätzungen vornehmen. Wenn allerdings sogar die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung nicht mehr gegeben ist, kommt auch ein Steuerstrafverfahren gegen den Unternehmer in Betracht. Und der für die Betreuung des steuerpflichtigen zuständigen Beraters kann dann, wenn er die nicht ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen bzw. fehlenden Kassenbücher zu verantworten hat, in Gefahr geraten, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt zu werden.
Tätigkeit des Buchhalters
Da das Kassenbuch zeitgerecht zu führen ist und Kassensturzfähigkeit gegeben sein muss, wird eine ordnungsgemäße Führung des Kassenbuchs durch einen selbstständigen Buchhalter im Regelfall ausscheiden. Denn kaum ein Buchhalter wird in der Lage sei, den Unternehmer täglich aufzusuchen, die erforderlichen Eintragungen im Kassenbuch vorzunehmen und die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. Wenn Grundaufzeichnungen vom Unternehmer täglich gemacht werden und der Buchhalter diese Aufzeichnungen später lediglich eingibt, handelt es sich dem gegenüber nur um eine mechanische Tätigkeit nach & 6 Nr. 3 StBerG. Sofern ein Buchhalter allerdings ein Kassenbuch für einen Unternehmer ohne dessen Mitwirkung bzw. Vorgaben erstellt, wobei ersichtlich Einnahmen fehlen, kann ihn ebenfalls ein strafrechtlicher Vorwurf treffen.
Sofern der selbständige Buchhalter die Befugnis nach & 6 Nr. 4 StBerG überschreitet und sich beispielsweise gegenüber dem Unternehmer umfassend zur Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, ist dieser Vertrag insgesamt nichtig. Der Buchhalter kann dann gegenüber dem Unternehmer, wenn diesem ein Schaden entsteht, zum Schadenersatz verpflichtet sein. Es kann nur dazu geraten werden, die Grenzen der Tätigkeit für selbstständige Buchhalter genau einzuhalten, da anderenfalls Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Folgen drohen können.

Quelle: Infobrief Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Ausgabe 09/2022

Gesetzgebung | Drittes Entlastungspaket (Bundesregierung)Die Koalition hat am 4.9.2022 ein drittes Entlastungspaket im V...
08/09/2022

Gesetzgebung | Drittes Entlastungspaket (Bundesregierung)
Die Koalition hat am 4.9.2022 ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Mrd. € vorgestellt.
Das dritte Entlastungspaket umfasst die folgenden Maßnahmen:
• Entlastung bei den Strompreisen:
Eine Strompreisbremse soll Bürgerinnen, Bürger – und ebenso kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif – spürbar entlasten. Sie sollen eine Basisversorgung zu billigeren Preisen nutzen können. Der Anreiz zum Energiesparen bleibt erhalten. Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Strompreise insgesamt sinken.
Zudem soll der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Strompreise und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen.
• Hohe Zufallsgewinne von Stromproduzenten werden abgeschöpft:
Um die Strompreisbremse zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden. Energieunternehmen, die zum Beispiel Erneuerbaren-, Kohle- oder Atomstrom zu gleichbleibend geringen Produktionskosten herstellen, erzielen derzeit auf dem europäischen Strommarkt sehr hohe Zufallsgewinne. Ganz Europa ist massiv von den stark gestiegenen Strompreisen betroffen.
Die Bundesregierung setzt sich deshalb in der Europäischen Union mit Nachdruck dafür ein, dass solche Zufallsgewinne nicht mehr anfallen oder abgeschöpft werden können. Die EU-Energieminister werden am 9. September in einer Sondersitzung über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen und die geplante Strompreisbremse beraten.
• Erhöhung beim CO2-Preis wird verschoben:
Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht zusätzlich bei den Energiekosten zu belasten, soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr verschoben werden. Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas würde regulär zum 1.1.2023 um 5 € pro Tonne steigen.
Krisensichere Energieversorgung:
Mittel- und langfristig wird sich die Lage auf den Energiemärkten entspannen, wenn mehr sichere Alternativen zu russischem Gas zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung arbeitet daran seit Übernahme der Amtsgeschäfte Anfang Dezember 2021. Die Gasspeicher sind bereits einen Monat vorher zu mehr als 85 % gefüllt. Die ersten Flüssigerdgas-Terminals gehen Anfang nächsten Jahres in Betrieb.
• Unterstützung für Familien:
Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt bereits zum 1.1.2023 um 18 € monatlich für das erste und zweite Kind. Das gilt für die Jahre 2023 und 2024. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das 432 € jährlich mehr für die kommenden zwei Jahre. Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist dies gerade für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen wichtig.
Familien mit niedrigen Einkommen werden auch durch eine weitere Erhöhung des Kinderzuschlags unterstützt. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde bereits zum 1.7.2022 auf 229 € monatlich je Kind erhöht. Um die zusätzlichen Belastungen dieser Familien aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1.1.2023 nochmals erhöht und auf 250 € monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.
• Einmalzahlung für Studierende:
Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BaföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 € erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.
• Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte:
Ab 1.1.2023 soll es die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geben. Mit dieser sollen künftig deutlich mehr Geringverdienende ein höheres Wohngeld bekommen. Der Kreis der Wohngeldberechtigten soll auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert werden. Künftig soll das Wohngeld dauerhaft eine Klima- und eine Heizkostenkomponente enthalten.
• Kurzfristig zweiter Heizkostenzuschuss:
Für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 soll es für Wohngeldempfänger einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss geben: Für eine Person sind 415 €, für zwei Personen 540 € und für jede weitere Person zusätzliche 100 € geplant.
• Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner:
Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € von der Rentenversicherung erhalten. Wegen der Steuerpflichtigkeit wirkt die Pauschale bei niedriger Rente stärker.
• Midi-Job: Anhebung der Grenze auf 2.000 €:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringen monatlichen Einkommen ist eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) besonders hilfreich. Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1.10.2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr auf monatlich 2.000 € angehoben werden ab dem 1.1.2023. Dadurch werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden € jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen.
• Verlängerung des Kurzarbeitergeldes:
Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30.9.2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.
• Einführung eines Bürgergeldes:
Das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden zum 1.1.2023 durch das moderne Bürgergeld abgelöst. Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird dabei so geändert, dass jeweils die zu erwartende regelbedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So wird die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt. Dies beginnt am 1.1.2023 zum Start des Bürgergelds und führt zu einem Erhöhungsschritt auf etwa 500 €.
• Abbau der Kalten Progression:
Die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif werden angepasst. Davon profitieren ab dem 1.1.2023 rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Diese Werte werden im Herbst angepasst, wenn der Progressions- und Existenzminimumbericht vorliegt.
• Bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr:
Das zeitlich befristete 9-Euro-Ticket für die Monate Juni bis September war ein großer Erfolg. Daher soll ein bundesweites Nahverkehrsticket eingeführt werden. Die Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister von Bund und Ländern erarbeiten zeitnah ein gemeinsames Konzept für ein bundesweit nutzbares, digital buchbares Abo-Ticket. Ziel ist ein Ticket von etwa 49 bis 69 € pro Monat.
• Umsatzsteuer in der Gastronomie:
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % wird verlängert. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.
• Nationale Mindestbesteuerung:
Die Bundesregierung wird die Umsetzung der international vereinbarten globalen Mindestbesteuerung bereits jetzt national beginnen. Das führt langfristig zu Mehreinnahmen in Milliardenhöhe.
• Weitere Maßnahmen zur finanziellen Entlastung:
Abschaffung der sogenannten Doppelbesteuerung (Rente): Steuerzahlerinnen und Steuerzahlen sollen bereits ab dem 1.1.2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. Dies geschieht damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.
Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf 7 %: Zeitlich bis Ende März 2024 befristet wird für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten. Wenn die Senkung zum 1.10.2022 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass sich diese Maßnahme direkt inflationshemmend auswirken wird.
Entfristung und Verbesserung der Home-Office Pauschale: Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Home-Office Pauschale wird entfristet und verbessert. Damit wird pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 € möglich, maximal 600 € pro Jahr. Entlastet werden auch Familien mit kleineren Wohnungen, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen.
• Hilfen für Unternehmen:
Insbesondere energieintensive Unternehmen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, werden noch einmal stärker mit einem Programm unterstützt. Daneben werden die bestehenden Maßnahmen bis zum Jahresende verlängert und ebenfalls inhaltlich erweitert.
Das KfW-Programm, das Kredithilfen von hundert Milliarden Euro beinhalten, wird zudem denen helfen können, die aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten gekommen sind.
Unternehmen sollen weiterhin bei Investitionen unterstützt werden, ihre Energieversorgung effizienter zu gestalten und umzustellen. Für energieintensive Unternehmen ist zudem die Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine Steuerbegünstigung bei der Energie- und Stromsteuer.
Die Strompreisbremse soll ebenso für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif greifen.
• Weitergeltende Maßnahmen:
Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200 € auf 1.200 € angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 € geltend machen.
Anhebung der Fernpendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ist befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht worden. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.
Hinweis:
Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses werden anschließend ins Kabinett getragen und passieren den Bundestag sowie den Bundesrat, bevor sie inkrafttreten.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 5.9.2022 (RD)
Fundstelle(n):
NWB PAAAJ-21450

Arbeitsrecht | Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift (LAG)     Für eine wirk...
19/04/2022

Arbeitsrecht | Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift (LAG)

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist (Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG), Urteil v. 16.3.2022 - 23 Sa 1133/21).
Sachverhalt : Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.
Das LAG gab der Klage wie bereits das Arbeitsgericht statt:
• Die vereinbarte Befristung ist mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam.
• Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur . Der vorliegende Scan einer Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht.
• Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liegt keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genügt ein Scan ebenfalls nicht.
• Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr muss die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.
• Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hat, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen.
• Die Klägerin verhält sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr ist ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert.
• Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede besteht das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
Hinweis:
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Quelle : LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 13.4.2022 zum Urteil v. 16.3.2022 - 23 Sa 1133/21 (il)

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