Pflegebuchstellen Mülheim an der Ruhr

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02/12/2021

Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger ...

Corona Sonderbonus für Pflegekräfte...Leider noch keine konkrete Zusagen :-(„Ein erneuter Pflegebonus für die Intensivpf...
24/11/2021

Corona Sonderbonus für Pflegekräfte...
Leider noch keine konkrete Zusagen :-(

„Ein erneuter Pflegebonus für die Intensivpflege und die Altenpflege ist überfällig, Einrichtungen und Pflegekräfte sind am Limit“, so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste(bpa). Er lobte das hohe Engagement der Pflegenden vor dem Hintergrund der hohen Infektionszahlen. „Neben dem Dank und Respekt ist der Bonus ein konkretes und spürbares Signal.“

Aus Sicht der Präsidentin des Deutschen Pflegerates, Christine Vogler, seien einmalige Pflegeboni jedoch völlig unzureichend und keine Lösung: „Jeder Pflegebonus ist aus unserer Sicht ein Eingeständnis, dass Menschen in der Pflege viel zu wenig verdienen. Sonst bräuchten wir keine Boni.“

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrigMit am 18. August ...
04/11/2021

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig

Mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer und gilt sowohl für Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
Bei Einführung des Zinssatzes von monatlich 0,5 % habe dieser noch etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Spätestens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realitätsfern, so das Bundesverfassungsgericht.
Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar.

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