17/09/2026
🚐 Wohnmobil als „Zweitwohnung“ bei doppelter Haushaltsführung? Das Finanzgericht sagt: nicht in diesem Fall.
Ein Arbeitnehmer hatte 2022 ein Wohnmobil gekauft und wollte die Kosten steuerlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen.
Seine Situation:
📍 Unter der Woche stand das Wohnmobil am Arbeitsort und wurde dort zum Übernachten genutzt.
🏠 Am Wochenende fuhr er damit regelmäßig zu seiner Familie nach Hause.
🚐 Insgesamt machte er u. a. Abschreibung, Verpflegungsmehraufwand, Einrichtungskosten und 17 Familienheimfahrten geltend.
Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.09.2025 – 4 K 221/25) erkannte die doppelte Haushaltsführung jedoch nicht an.
Warum?
Für eine doppelte Haushaltsführung muss am auswärtigen Arbeitsort eine dauerhaft verfügbare, selbstständige Unterkunft bestehen.
Das Wohnmobil war hier aber nicht dauerhaft am Arbeitsort. Es wurde jedes Wochenende für die Familienheimfahrt genutzt und wechselte damit regelmäßig zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz.
➡️ Nach Ansicht des Gerichts bestand deshalb keine dauerhaft eingerichtete Unterkunft am Beschäftigungsort.
Die 17 Fahrten wurden lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt.
⚖️ Interessant: Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 03.02.2026 – VI B 40/25 als unzulässig.
💡 Praxis-Hinweis: Wer ein Wohnmobil steuerlich im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung nutzen möchte, sollte genau prüfen, ob die Voraussetzungen einer dauerhaft verfügbaren Unterkunft am Beschäftigungsort tatsächlich erfüllt sind.
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