17/11/2021
Wir haben aus der Presse entnommen, dass das Kabinett der Thüringer Landesregierung neue Maßnahmen beschlossen hat.
Wir möchten speziell zur Einführung der 2G-Regelung für körpernahe
Dienstleistungen kurzfristig Stellung nehmen:
Die Einführung der 2G-Regel bei den körpernahen Dienstleistern ist zum
großen Teil eine Bestrafung der Betriebe, die sich bis zum jetzigen Zeitpunkt regelkonform verhalten. Seit Beginn der Pandemie werden neben der Gastronomie, Veranstaltungsbranche und dem Handel die Folgen der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung auch zum hohen Maß auf den Schultern der Unternehmen
der körpernahen handwerklichen Dienstleister ausgetragen. Kleinst- und
Kleinunternehmen waren stark gefordert und davon belastet. Trotz allem haben
diese Unternehmen wesentlich an der Pandemiebekämpfung mitgewirkt. Neben der Schließung wurden für die Öffnungsmechanismen alle Maßnahmen mit zum Teil hohen Investitionen (Salonumbau, Trennwände, Kapazitätsreduzierung) mitgetragen und umgesetzt. Das Tragen medizinischer Masken über Stunden sowie die Umsetzung von Teststrategien und aufwendigen Hygienekonzepten sind
die Regel in den Betrieben.
Die Einführung der 2G-Regel bedeutet für zahlreiche Unternehmen den
wirtschaftlichen Kollaps und das, obwohl geimpft, getestet und alle Maßnahmen umgesetzt wurden. Daher fordern wir, an den bisherigen Regeln festzuhalten.
2G-Setting für Beschäftigte bei körpernahen Dienstleistungen
Mit den Maßnahmen „Beschäftigte in 2G-Settings brauchen eine Qualifizierte
MNB (OP-Maske oder FFP-2-Maske) und einen Negativer PCR-Test (max. 48
Stunden alt)“ wird jede Praktikabilität der Arbeitserbringungen für nicht
geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter/innen bei den körpernahen Dienstleistungen, insbesondere bei den Friseur/innen, ad absurdum geführt.
Diese nicht geimpften und nicht genesenen Mitarbeiter/innen bedürfen, damit
sie in ihrem normalen Beruf als Friseur/in weiterarbeiten dürfen/können,
neben einer qualifizierten MNB, was nicht beanstandet wird, auch einen
Nachweis über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Die Laborkosten pro Test schwanken zwischen 40 und 170 Euro die können
unseren Betrieben nicht auch noch aufgebürdet werden. Sofern nun alle nicht
geimpften und nicht genesenen Mitarbeiter/innen der körpernahen
Dienstleistungen noch zwei- bis dreimal in der Woche auch noch einen
PCR-Test machen müssen, ist die notwendige Kapazität der Testlabore nicht
mehr ausreichend. Die benötigte Zeit von der Testung bis zum Ergebnis wird
bis zu 24 Stunden dauern. Die Durchführung von PCR-Tests ist also nicht
praktikabel.
Weiterhin stellen die Beschäftigten in den körpernahen Dienstleistungen
nicht das potentielle Risikopersonal - die unbedingt mittels PCR-Test
getestet werden müssen- dar. Ziel der PCR-Testung ist die frühzeitige
Diagnosestellung zur Unterbrechung von Infektionsketten, zum Schutz
besonderer Risikogruppen (älterer Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen), sowie zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens.
Daher fordern wir, es bei den derzeitigen Corona-Maßnahmen zu belassen!