17/07/2025
Seit Mitte 2024 und mit verbindlicher Wirkung ab dem 1. Januar 2025 gab es wesentliche Änderungen in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) verschiedener deutscher Kfz-Versicherer, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Fahrzeugen auf Rennstrecken. Diese Änderungen betreffen vor allem die Abgrenzung zwischen dem klassischen Kfz-Haftpflichtschutz und der sogenannten Motorsporthaftpflichtversicherung, wie sie in § 5d des geänderten Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) vorgesehen ist.
Was hat sich geändert?
Bislang war der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an motorsportähnlichen Veranstaltungen – also auch bei Trackdays oder Fahrsicherheitstrainings – meist pauschal ausgeschlossen. Die aktuelle Anpassung der AKB, beispielsweise bei der VHV zum 2. Mai 2024, präzisiert nun, dass der Haftpflichtversicherungsschutz für Fahrzeuge nur dann ausgeschlossen ist, wenn für die konkrete Veranstaltung bereits eine eigenständige Motorsporthaftpflichtversicherung besteht. In diesem Fall ist die Teilnahme an der Veranstaltung nicht mehr über die reguläre Kfz-Haftpflicht gedeckt. Fehlt eine solche separate Absicherung hingegen, greift weiterhin der Schutz über die normale Haftpflichtversicherung – selbst dann, wenn es sich objektiv um eine Rennstreckenveranstaltung oder ein motorsportähnliches Training handelt.
Doch Achtung: Eine zusätzliche Neuerung betrifft die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Mit Inkrafttreten der überarbeiteten AKB müssen Versicherte nachweisen, dass sie für Rennstreckennutzung oder motorsportliche Aktivitäten über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen. Andernfalls riskieren sie im Schadenfall einen Regressanspruch durch den Versicherer, selbst wenn dieser zunächst leistungspflichtig ist. Diese Nachweispflicht ist beispielsweise in Abschnitt D.1.2.2 der neuen AKB-Versionen geregelt.
Parallel dazu haben viele Versicherer die Kaskodeckung – also Teil- und Vollkasko – in Bezug auf die Nutzung von Rennstrecken nicht verändert oder sogar weiter eingeschränkt. In der Praxis bedeutet das, dass bei Touristenfahrten oder Trackdays zwar der Haftpflichtschutz unter bestimmten Bedingungen weiterhin greift, aber bei selbstverschuldeten Unfällen auf abgesperrten Strecken die Kaskoversicherung in den meisten Fällen keine Leistungen übernimmt. Das wurde zuletzt auch durch Urteile wie das des OLG Saarbrücken im Februar 2025 bestätigt (Aktenzeichen 5 U 119/23), in dem der Versicherungsschutz für ein auf der Nordschleife verunfalltes Fahrzeug abgelehnt wurde, obwohl es sich um eine touristische Nutzung handelte.
Diese Änderungen erfordern von Ihnen als Versicherungsmakler erhöhte Aufmerksamkeit und Beratungskompetenz. Kunden, die gelegentlich oder regelmäßig an Fahrsicherheitstrainings, Trackdays oder motorsportähnlichen Events teilnehmen, sollten künftig explizit darauf hingewiesen werden, dass sie möglicherweise eine spezielle Motorsporthaftpflichtversicherung benötigen. Darüber hinaus kann für diese Zielgruppe auch der Abschluss einer Trackday-Versicherung oder einer motorsportspezifischen Kaskolösung sinnvoll sein, da die klassische Kfz-Kaskoversicherung in diesen Fällen in der Regel keine Leistungen vorsieht.