15/07/2025
Mit dem PKW auf die Rennstrecke?
Seit Kurzem gelten neue Versicherungsregeln zur Kfz-Nutzung auf Rennstrecken.
Was bleibt versichert, was nicht?
Seit Mitte 2024 und mit verbindlicher Wirkung ab dem 1. Januar 2025 gab es wesentliche Änderungen in den Versicherungsbedingungen verschiedener deutscher Kfz-Versicherer, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Fahrzeugen auf Rennstrecken. Diese Änderungen betreffen vor allem die Abgrenzung zwischen dem klassischen Kfz-Haftpflichtschutz und der sogenannten Motorsporthaftpflichtversicherung, wie sie in § 5d des geänderten Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) vorgesehen ist.
Was hat sich geändert?
Bislang war der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an motorsportähnlichen Veranstaltungen – also auch bei Trackdays oder Fahrsicherheitstrainings – meist pauschal ausgeschlossen. Die aktuelle Anpassung der AKB, beispielsweise bei der VHV zum 2. Mai 2024, präzisiert nun, dass der Haftpflichtversicherungsschutz für Fahrzeuge nur dann ausgeschlossen ist, wenn für die konkrete Veranstaltung bereits eine eigenständige Motorsporthaftpflichtversicherung besteht. In diesem Fall ist die Teilnahme an der Veranstaltung nicht mehr über die reguläre Kfz-Haftpflicht gedeckt. Fehlt eine solche separate Absicherung hingegen, greift weiterhin der Schutz über die normale Haftpflichtversicherung – selbst dann, wenn es sich objektiv um eine Rennstreckenveranstaltung oder ein motorsportähnliches Training handelt.
Aber aufgepasst: Eine zusätzliche Neuerung betrifft die Pflichten des Versicherungsnehmers. Mit Inkrafttreten der überarbeiteten AKB müssen Versicherte nachweisen, dass sie für Rennstreckennutzung oder motorsportliche Aktivitäten über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen. Andernfalls riskieren sie im Schadenfall einen Regressanspruch durch den Versicherer, selbst wenn dieser zunächst leistungspflichtig ist. Diese Nachweispflicht ist beispielsweise in Abschnitt D.1.2.2 der neuen AKB-Versionen geregelt.
Ebenfalls sehr wichtig! Parallel dazu haben viele Versicherer die Kaskodeckung – also Teil- und Vollkasko – in Bezug auf die Nutzung von Rennstrecken nicht verändert oder sogar weiter eingeschränkt. In der Praxis bedeutet das, dass bei Touristenfahrten oder Trackdays zwar der Haftpflichtschutz unter bestimmten Bedingungen weiterhin greift, aber bei selbstverschuldeten Unfällen auf abgesperrten Strecken die Kaskoversicherung in den meisten Fällen keine Leistungen übernimmt. Das wurde zuletzt auch durch Urteile wie das des OLG Saarbrücken im Februar 2025 bestätigt (Aktenzeichen 5 U 119/23), in dem der Versicherungsschutz für ein auf der Nordschleife verunfalltes Fahrzeug abgelehnt wurde, obwohl es sich um eine touristische Nutzung handelte.
Kunden, die gelegentlich oder regelmäßig an Fahrsicherheitstrainings, Trackdays oder motorsportähnlichen Events teilnehmen, benötigen möglicherweise eine spezielle Motorsporthaftpflichtversicherung. Darüber hinaus ist auch der Abschluss einer Trackday-Versicherung oder einer motorsportspezifischen Kaskolösung sinnvoll sein, da die klassische Kfz-Kaskoversicherung in diesen Fällen in der Regel keine Leistungen vorsieht.
Für diese Fälle haben wir Kooperationen mit auf Motorsport spezialisierten Anbieter vereinbart. Dort finden Sie maßgeschneiderte Lösungen. Egal ob Rennfahrer, Veranstalter oder Hobbyfahrer – hier werden Sie fündig!
Weitere Informationen rund um die Kfz-Versicherung gerne auf Ihre Anfrage hin über unser Büro
Michael Gosepath
RAT und SERVICE Versicherungsmakler
Kevelohstr. 2
45277 Essen
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