09/04/2025
Kanntest du diese Rechtsirrtümer bereits?
„Werktags“ ist immer Montag bis Freitag: Auch der Samstag zählt als Werktag. Deswegen gelten Parkverbote mit dem Hinweis „nur werktags" auch an Samstagen.
Arbeitsverträge müssen immer schriftlich geschlossen werden: Ein Arbeitsvertrag ist tatsächlich auch per Fax, E-Mail, oder mündlich abschließbar. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch vorsehen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss.
Eine Wohnungsnische mit Vorhang rechtfertigt keine höhere Miete: Ein Berliner Gericht entschied, dass eine Nische in einer Wohnung als „Abstellkammer“ gilt, weil diese einen Vorhang hatte. Denn der Vorhang dient als Sichtschutz und verbessert den Wohnwert. Eine Mieterhöhung war rechtlich zulässig.
Ein Gefängnisausbruch ist eine Straftat: Grundsätzlich ist in Deutschland ein Gefängnisausbruch nicht strafbar. Schon 1880 entschied der Gesetzgeber, dass „Selbstbefreiung“ nicht bestraft werden darf, weil sie dem natürlichen Wunsch nach Freiheit entspricht. Niemand soll also für den Ausbruch selbst bestraft werden. Wer dabei aber jemanden verletzt, tötet oder Sachen beschädigt, macht sich natürlich strafbar.
Das Durchblättern einer Zeitschrift verpflichtet zum Kauf: Solange Du nicht deutlich zeigst, dass Du die Zeitschrift kaufen möchtest, kommt kein Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer kann Dir zwar das Durchblättern der Zeitschriften im Laden verbieten. Er kann Dich jedoch nicht zum Kauf verpflichten.
Eine Reklamation ist nur mit Bon möglich: Auch wenn manche Geschäfte sich dies wünschen: Reklamierst Du eine mangelhafte Ware, brauchst Du dafür weder einen Kassenbon noch die Originalverpackung oder die Etiketten. Anders als bei einem Umtausch wegen Nichtgefallens gilt eine Reklamation als ein Gewährleistungsanspruch.
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