Bernhardt-Inkasso

Bernhardt-Inkasso Impressum: Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §6 MDStV: Ursula Bernhardt
Bernhardt-Inkasso Unternehmen
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49661 Cloppenburg
Telefon: 04471/933537

Inkasso-Unternehmen Bernhardt kümmert sich mit Professionalität um Zahlugsausfälle, Insolvenz, Liquidität, Mahnen und Telefoninkasso

13/12/2019

Nicht vergessen! Verjährung von Forderungen

Wenn Sie noch offene Forderungen aus dem vorvorletzten Jahr haben, sollten Sie langsam aktiv werden. Denn mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die meisten Ansprüche aus diesem Zeitraum.
Die Verjährung tritt in der Regel nach drei Jahren ein – das nennt sich regelmäßige Verjährung. Es gibt aber auch andere Fristen: Bei Einkäufen (Möbel, Elektrogeräte, Kleidung etc.) verfallen Ihre Rechte schon nach zwei Jahren, bei Baumängeln hingegen erst nach fünf.
Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag – unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Sie davon (theoretisch) auch wussten. Wichtig ist dabei nur das Jahr!
Der schnellste Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist ein Mahnverfahren. Sie müssen dazu gegen denjenigen, der Ihnen noch etwas schuldet, das vereinfachte gerichtliche Verfahren einleiten. Eine Klage hilft auch, ist aber aufwendiger.

Rufen Sie uns an! Wir helfen!

27/04/2019

Deutschland ist -auch- ein Land der Schuldner: Knapp sieben Millionen Privathaushalte gelten als überschuldet. Die EU will nun erreichen, dass verschuldete Menschen schneller von ihrer Last loskommen: Statt innerhalb von sechs Jahren sollen Privatinsolvenzen schon binnen drei Jahren abgewickelt wer...

26/06/2018

Wegen der WM-Übertragung schließen wir am Mittwoch, 27.6.2018, schon um 15.30 Uhr.

23/03/2018

Wieviel sind 50 Prozent von Nichts? Die überraschende Antwort: Womöglich eine ganze Menge. Vielleicht sollten Sie sich alte Forderungen ansehen, die Sie längst abgeschrieben haben.

22/03/2018

Wir brauchen Verstärkung! Vormittags 3 Stunden für Botengänge, elektronische Postverarbeitung und Ablage! PC-Kenntnisse erforderlich!
Reno-Fachangestellte wünschenswert!

Rufen Sie an!
04471-933537

19/07/2017

Ihre Forderung konnte nicht eingezogen werden? Trotz Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid)! Rufen Sie uns an! Kein Kostenrisiko! Bei Erfolg erhalten wir eine Erfolgsprovision!
Rufen Sie an! 04471/933537

15/09/2016

Inkassounternehmen:
Ein Inkassodienstleister ist berechtigt, im Namen und in Vollmacht des Gläubigers einen Antrag auf Versagung der Restschuld-schuldbefreiung zu stellen. In einem Verfahren vor dem AG Coburg (5.2.16, IK 242/14, FMP 16, 91) hatte der Schuldner nach Ansicht des Gläubigers gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie gegen seine Erwerbsobliegenheit
verstoßen. Darauf wurde durch den Gläubigervertreten, ein registrierter Inkassodienstleister – einen Versagungsantrag gestellt.
Das Insolvenzgericht hat bestätigt, dass Inkassodienstleister sehr wohl hierzu nach § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ausdrücklich ermächtigt sind.
Seit dem 01.07.08 sind Inkassodienstleister als vollwertige Rechtsdienstleister bei der Beitreibung von Forderungen anerkannt:
Dieses folgt vorgerichtlich nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Im gerichtlichen Mahnverfahren folgt es aus § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
Gleiches gilt für die Mobiliarzwangsvollstreckung nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Bei der Beantragung der Zwangssicherungshypothek folgt dies aus § 13 GBO, da sich das sich das Verfahren nicht nach der ZPO richtet.
Ebenfalls für das Insolvenzverfahren einschlägig § 174 Abs. 1 S. 3 u. § 305 Abs. 4 S. 2 InsO.

Adresse

OsterStr. 20
Cloppenburg
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Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 13:00
14:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 13:00
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Mittwoch 08:00 - 13:00
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