13/12/2019
Nicht vergessen! Verjährung von Forderungen
Wenn Sie noch offene Forderungen aus dem vorvorletzten Jahr haben, sollten Sie langsam aktiv werden. Denn mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die meisten Ansprüche aus diesem Zeitraum.
Die Verjährung tritt in der Regel nach drei Jahren ein – das nennt sich regelmäßige Verjährung. Es gibt aber auch andere Fristen: Bei Einkäufen (Möbel, Elektrogeräte, Kleidung etc.) verfallen Ihre Rechte schon nach zwei Jahren, bei Baumängeln hingegen erst nach fünf.
Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag – unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Sie davon (theoretisch) auch wussten. Wichtig ist dabei nur das Jahr!
Der schnellste Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist ein Mahnverfahren. Sie müssen dazu gegen denjenigen, der Ihnen noch etwas schuldet, das vereinfachte gerichtliche Verfahren einleiten. Eine Klage hilft auch, ist aber aufwendiger.
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