08/11/2022
Verjährung 2022 – jetzt Forderungen sichern!
Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beträgt drei Jahre. Die Regelverjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren sonach alle Forderungen aus dem Jahr 2019, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, dies bedeutet, dass insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2019 die Verjährung droht.
Folgende Möglichkeiten haben Sie, um Ihre Forderungen zu sichern:
Hemmung der Verjährung § 203 ff. BGB
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird gestoppt. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft sie bis zum Ende normal weiter.
Der Lauf der Verjährung wird gehemmt durch:
Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruches
die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsbescheides
Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens
Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe
Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger
Außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen hemmen nicht den Verjährungseintritt!
Neubeginn der Verjährung § 212 ff. BGB
Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder durch sonstige ausdrückliche Erklärung anerkennt oder durch beantragte oder vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen.
Neubeginn der Dreijahresfrist setzt nicht erst zum Jahresende, sondern unmittelbar ein!
Verjährungsverzicht
schriftliche Erklärung des Schuldners, dass dieser ausdrückliche auf die Einrede der Verjährung verzichtet
Neben der dreijährigen Verjährungsfrist gibt es sowohl spezielle kürzere sowie längere Fristen. Einen Überblick erhalten Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Im Zweifel sollte immer fachlicher Rat hinzugezogen werden.
Wichtigste Verjährungsfristen im Überblick
3 Jahre
regelmäßige Verjährungsfrist
Zinsansprüche
Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
§§ 195 und 197 Abs. 2 BGB
30 Jahre
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteilen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide),
Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten und Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Verjährungsfrist beginnt taggenau mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.
§ 197 Abs. 1 BGB
6 Monate
Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
Die Verjährungsfrist beginnent mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
§ 548 BGB
1 Jahr
Ablieferung der Ware bei Frachtkosten und Speditionskosten
§ 429 Abs. 1 HGB
2 Jahre
Ablieferung / Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen
Ansprüchen aus Reisevertrag
Die zweijährige Verjährungfrist beginnt bei Anprüchen aus Reisevertrag am geplanten Ende der Reise.
§ 651g Abs. 2 BGB
5 Jahre
Mängelansprüche bei Bauwerken
Mängelansprüche bei eingebauten mangelhaften Sachen
Die Verjährungsfrist beginnt ab Übergabe bzw. Abnahme.
§§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und
438 Abs. 1 Nr. 2a BGB
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