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14/11/2018

Montag, der 31. Dezember 2018.....

kann ein wichtiges Datum für Sie sein, denn gemäß § 195 BGB verjähren aus dem Jahre 2015 mit Ablauf des Kalenderjahres 2018

· Forderungen aufgrund von Lieferungen und Leistungen
· Forderungen aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
· Forderungen aus Kaufpreiszahlung
· Forderungen aus rückständigen Zinsen
· Forderungen des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind!

Verhindern Sie deshalb unbedingt die Verjährung Ihrer Forderungen!

Die tatsächliche Verjährungsfrist muss immer im konkreten Einzelfall sehr sorgfältig und individuell geprüft werden.

Die folgende Übersicht gibt einen kleinen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregelungen wieder.
Eine Haftung für hieraus resultierende Entscheidungen kann mit dem hiermit verbundenen Haftungsausschluss nicht übernommen werden!

31. Dezember 2018 - VERJÄHRUNG droht !
Das ist zu beachten:
Sichern Sie Ihre offenen Forderungen noch vor dem Jahresende. Dabei unterbricht das Versenden einer einfachen außergerichtlichen Mahnung die zum Jahresende eintretende Verjährung von Forderungen nicht, auch wenn sie in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgt
Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keinesfalls eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung.
Das ist zu tun:
Der Eintritt der Verjährung Ihrer Forderungen kann nur

durch die Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides zum örtlich zuständigen Amtsgericht am Wohn-/Geschäftssitz des Antragstellers,
oder Einreichung einer Zahlungsklage am Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners unterbrochen werden.

Nur mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage innerhalb der Verjährungsfrist
geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren.

Seit der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01. Januar 2002 beträgt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre!
Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem eine Forderung entstanden und fällig geworden ist.
Das heißt, eine erbrachte Leistung, die zum Beispiel zum Anfang oder zur Mitte eines Jahres erbracht wurde, setzt die Verjährungsfrist erst zum Jahresende in gang.

So berechnen Sie die regelmäßige Verjährungsfrist selbst:
Datum, zu dem die Forderung fällig wird, plus die Zeit bis 31.12. des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wird plus 3 Jahre = Ende der Verjährungsfrist.
Mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 verjähren:
1. Ansprüche aufgrund von Lieferungen und Leistungen
2. Ansprüche aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
3. Ansprüche aus Kaufpreiszahlung
4. Ansprüche aus rückständigen Zinsen
5. Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind
gemäß § 195 BGB aus dem Jahre 2015 !

Verhindern Sie deshalb unbedingt die Verjährung Ihrer Forderungen !

Beauftragen Sie uns am besten gleich heute mit dem Einzug Ihrer Forderungen, und nutzen Sie unsere Leistungen !

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