26/07/2017
Der Minderjährige und der Fitnessstudiovertrag
Wir hatten in letzter Zeit verstärkt den Fall und möchten ihn an folgende praktischen Fall erläutern, welche rechtlichen Konsequenzen der Vertragsschluss hat.
Oft schließen Minderjährige heimlich oder nur mit Zustimmung eines Elternteils einen Vertrag ab. Danach kommt die Reue oder der Ärger mit den Eltern.
Beispiel
Tochter T, 16 Jahre alt, hat entgegen dem ausdrücklichen Verbot ihres Vaters V einen Fitness- und Sportstudiovertrag abgeschlossen, den die Mutter M allein unterschrieben hat. Die Kosten hierfür belaufen sich auf monatlich 50 EUR. Die Laufzeit beträgt zwei Jahre.
WIR lasen im BGB FOLGENDES nach:
Ein Fitness- und Sportstudiovertrag ist i.d.R. ein gemischter Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag (Palandt, BGB, 65. Aufl., Vor § 611 Rn. 16, Vor § 535 Rn. 36). Der Vertrag wird daher grundsätzlich nach Mietrecht behandelt, wenn die wesentliche Leistung in entgeltlicher Gebrauchsüberlassung besteht.
Gemäß § 106 BGB sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, beschränkt geschäftsfähig. Nach § 107 BGB bedarf ein Minderjähriger zur Abgabe einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Leben die verheirateten Eltern nicht getrennt, müssen beide ihre Einwilligung zu einem solchen Vertrag erteilen, da bei nicht getrennt lebenden oder nicht geschiedenen Eltern keine Alleinentscheidungsbefugnis selbst bei solchen Angelegenheiten existiert, die nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind sind. Stimmt nur ein Elternteil dem Vertragsschluss zu, muss der andere den Vertrag genehmigen, § 108 Abs. 1 BGB. Der ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter geschlossene Vertrag, der nicht lediglich vorteilhaft ist, ist zunächst schwebend unwirksam. Die Parteien können aus ihm keine Rechte und Pflichten herleiten, sind aber an ihn gebunden (Palandt, a.a.O., § 108 Rn. 1).
(wirksamer Vertragsschluss?): T ist beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB. Sie bedarf zur Abgabe der Willenserklärung, die auf den Abschluss des Fitness- und Sportstudiovertrags gerichtet ist, der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter M und V, da der Abschluss des Vertrags nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für sie ist. Denn sie verpflichtet sich zur Zahlung des monatlichen Entgelts. Da nur M dem Vertragsschluss zugestimmt hat, muss V ihn genehmigen, damit er gemäß § 184 Abs. 1 BGB von Anfang an wirksam ist. Verweigert V jedoch die Genehmigung, wird der Vertrag endgültig unwirksam (Palandt, a.a.O., § 108 Rn. 3).
Hätte M daher Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrags gehabt, müsste T nach beiden Meinungen dem Fitnessstudiobesitzer Ersatz für die von ihr erlangten Leistungen leisten. Zu ersetzen wäre der gemeine Wert, d.h. der objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat, also die übliche Vergütung (Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 23). Geschuldet ist somit anteilig der Beitrag, für dessen Zeitraum T das Fitnessstudio benutzt hat bzw. hätte benutzen können, bevor die Unwirksamkeit des Vertrags feststand. Da sie verschärft haften würde, könnte sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Sie würde jedoch nicht einen darüber hinausgehenden Betrag schulden, weil der Vertrag unwirksam ist. Denn gemäß § 818 Abs. 2 BGB wäre kein etwaiger Gewinn, den der Vertragspartner hätte erzielen können, zu ersetzen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 18).
QUELLE: AUSGABE 08 / 2007 | SEITE 142 | ID 109721
VON RA THURID NEUMANN, FA FAMILIENRECHT, KONSTANZ
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