12/07/2024
🛸 Kaum zu glaube, aber heute ist Welt-UFO-Tag! Sie halten es für sehr unwahrscheinlich, dass es fliegende Untertassen wirklich gibt? Wir auch, aber man weiß ja nie …
Als Versicherer wissen wir jedenfalls: Nichts ist unmöglich. 🤷♂️ Denn manche Schäden kann man sich erst vorstellen, wenn sie eingetreten sind. Manchmal ist ein Schadenfall sogar so außergewöhnlich, dass wir ihn gar nicht in unseren Versicherungsbedingungen als Leistungsfall aufgelistet haben.
Eine Kollision zwischen UFO und Wohngebäude nennen wir in den Vertragsunterlagen zu unserer Wohngebäudeversicherung beispielsweise nicht als versicherten Leistungsfall. Und auch als Ausschluss haben wir diesen – eben doch sehr sehr unwahrscheinlichen – Fall nicht formuliert. Was aber, wenn er eintritt? Zahlt eine Wohngebäudeversicherung, die diese Gefahr in ihren Bedingungen nicht genannt hat, dann trotzdem? ❓
Tatsächlich gibt es für den Fall, dass eine Schadenursache nicht benannt ist, die Option, sich gegen sogenannte „unbenannte Gefahren“ zu versichern. Darunter fällt dann alles, was in den Unterlagen nicht explizit ausgeschlossen wird. Und der Schaden muss unvorhergesehen eingetreten sein.
Bei der VHV können Sie sich gegen unbenannte Gefahren im Baustein EXKLUSIV versichern, wenn Sie die optionale BEST-LEISTUNGS-GARANTIE wählen. Lesen Sie sich aber vorher lieber die Ausschlüsse genau durch 😉
👉 Spoiler: Neben Schäden durch Asteroiden und Satellitenschrott wäre auch eine UFO-Bruchlandung 👽 über den optionalen Einschluss „unbenannter Gefahren“ bei der VHV mitversichert, eine wasserdichte Schadendokumentation wäre in einem solchen verrückten Fall aber mehr als zu empfehlen. Wir hätten viele Fragen 😉🖖
💬 Und, mit welchen außergewöhnlichen Schäden mussten Sie sich schon einmal rumschlagen?