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DKV Service-Center Fernandez-Stolp Individuelle Beratung rund um das Thema Versicherung & Vorsorge

Wir beraten Sie kompetent zu privater Krankenversicherung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeitsversicherung, uvm.

Damit wir zu unseren Kunden immer pünktlich kommen...;)Egal wie hart der Winter wird!
06/11/2017

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06/11/2017

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18/12/2016

Wir wünschen einen schönen 4. Advent und eine besinnliche Weihnachtszeit. Genießt die Feiertage mit euren Liebsten und einen erfolgreichen Start ins Jahr 2017.

Fluggastrechte im Streikfall(verpd) Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigungs-Zahlung verpflichtet, wenn sich Flü...
23/11/2016

Fluggastrechte im Streikfall

(verpd) Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigungs-Zahlung verpflichtet, wenn sich Flüge wegen eines Streiks verspäten oder annulliert werden. Dies zeigen unter anderem diverse Gerichtsurteile. Doch ein Fluggast hat auch im Streikfall bestimmte Rechte, die er einfordern kann.

Wer als Passagier von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union (EU) abfliegt oder mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU auf einem Flughafen in der EU landet, hat diverse Rechte, wenn der Flug verspätet ist oder annulliert wird. Die wichtigsten Rechte für Reisende sind unter anderem in den Webportalen der Europäischen Kommission – hier auch als herunterladbare App – und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) zu finden. Entsprechende Informationen enthält auch die kostenlos herunterladbare EVZ-Broschüre „Fluggastrechte: Clever reisen!“.

Unter anderem gibt es beispielsweise eine Entschädigungsleistung von bis zu 600 Euro bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verspätung oder Annullierung durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Zu diesen Umständen zählen schlechte Witterungsbedingungen wie dichter Nebel, Naturkatastrophen oder politische Unruhen. Auch ein Streik des Flug- oder Bodenpersonals ist ein außergewöhnlicher Umstand, wie Urteile des Bundesgerichtshofes (Az.: X ZR 104/13 und X ZR 121/13) belegen.

Streikbedingte Verspätung …

Doch auch, wenn Fluggäste bei verspäteten oder ausgefallenen Flügen aufgrund eines Streiks mit keiner Entschädigungsleistung rechnen können, haben sie dennoch bestimmte Rechte im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung.

So steht beispielsweise den Betroffenen bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden auf einer Reisestrecke von unter 1.500 Kilometern unter anderem eine kostenlose Betreuung zum Beispiel in Form von Speisen und Getränken sowie zwei Telefonaten zu.

Sollte ein Flug aufgrund einer Verspätung erst am nächsten Tag oder noch später stattfinden, sind auch die Kosten für eine Hotelunterbringung bis zum Flug von der Fluggesellschaft zu tragen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich vorab mit der Fluggesellschaft abzusprechen, zum Beispiel bei notwendigen Hotelübernachtungen, um Probleme bei der Kostenerstattung zu vermeiden.

… oder Annullierung

Bei einer Annullierung des geplanten Fluges muss die Fluggesellschaft den betroffenen Fluggästen umgehend eine Umbuchungsmöglichkeit oder eine alternative Reisemöglichkeit, egal ob mit einer anderen Fluglinie, per Bahn, Bus oder Mietwagen anbieten. Wer jedoch als betroffener Fluggast ohne Absprache mit der Fluggesellschaft umbucht, kann nach Angaben des EVZ keine Kostenerstattung verlangen.

Wird der Flug wegen eines Streiks annulliert oder aufgrund einer eingetretenen Verspätung von mindestens fünf Stunden nicht mehr benötigt oder kann keine Ersatzbeförderung angeboten werden, kann man den gebuchten Flug ohne Stornokosten stornieren. Die Fluggesellschaft muss dann innerhalb von sieben Tagen die bezahlten Flugticketkosten zurückerstatten. Das EVZ rät unter anderem allen Fluggästen, die von einem Streik betroffen sein könnten, sich zu informieren, ob ihr Flug betroffen ist.

Betroffene Passagiere sollten sich dann mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter frühzeitig in Verbindung zu setzen, um eine alternative Beförderungsmöglichkeit abzuklären. Gibt es keine Alternative und wurde nichts Gegenteiliges genannt, sollte man dennoch rechtzeitig am Flughafen sein, falls der Flug doch noch zeitnah stattfindet. Mit einer Privatrechtsschutz-Police kann man übrigens auch sein Recht als Reisender zum Beispiel mithilfe eines Anwalts ohne finanzielles Risiko durchsetzen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer für den Streitfall erteilt wurde.

28/10/2016

Jetzt beim ERGO Fotowettbewerb mitmachen. Selfie mit dem eigenen Auto einreichen und mit etwas Glück ein Fotoshooting mit deinem Auto gewinnen!

http://www.marcel-fernandez.dkv.ergo.de/de/Produkte/KFZ-Versicherung/AutoversicherungWenn der Unfallverursacher abhaut.....
17/10/2016

http://www.marcel-fernandez.dkv.ergo.de/de/Produkte/KFZ-Versicherung/Autoversicherung

Wenn der Unfallverursacher abhaut...

(verpd) Ist nach einem Verkehrsunfall der Unfallverursacher nicht zu ermitteln, nachdem er Fahrerflucht begangen hat, oder war das Fahrzeug, mit dem der Unfall verschuldet wurde, nicht versichert, bleibt das Unfallopfer normalerweise auf seinen Schadenskosten sitzen. Der seit mehr als 50 Jahren bestehende Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) steht jedoch unter anderem in diesen Fällen den Betroffenen mit finanzieller Hilfe zur Seite.

Normalerweise übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Unfall verursacht wurde, die Schadenskosten und eventuell das Schmerzensgeld, das den Opfern des jeweiligen Verkehrsunfalls zusteht. Doch besteht für das Fahrzeug des Unfallschuldigen keine Kfz-Haftpflichtversicherung, und ist vom Unfallverursacher kein Schadenersatz zu erwarten, beispielsweise weil er kein Einkommen und Vermögen hat, würde das Unfallopfer auf den eigenen Schadenskosten sitzen bleiben.

Das Gleiche würde gelten, wenn der Unfallverursacher unerkannt flüchtet oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Zumindest eine finanzielle Hilfe können die Verkehrsopfer in einigen dieser Fälle jedoch vom Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) erhalten, wenn sie von keiner anderen Seite für die erlittenen Schäden, beispielsweise durch eine eigene Vollkaskoversicherung und/oder Krankenkasse, entschädigt wurden.

Fehlender Versicherungsschutz des Unfallverursachers

War das Kfz des Unfallverursachers nicht versichert oder wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt, leistet die VOH gemäß Paragrafen 12 und folgende PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz).

Das heißt, die VOH würde den Sach- oder Personenschaden des unschuldigen Verkehrsopfers so stellen, als wäre das Fahrzeug des Unfallverursachers mit den gesetzlichen Mindestdeckungssummen, die für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, versichert.

Das sind gemäß Anlage zu Paragraf 4 Absatz 2 PflVG aktuell bei Personenschäden bis zu 7,5 Millionen Euro und bei Sachschäden bis zu 1,12 Millionen Euro Deckungssumme. Bei unfallbedingt eingetretenen Dauerschäden oder bei besonders schweren Verletzungen der Unfallopfer zahlt die VOH unter Umständen auch ein Schmerzensgeld.

Bei Unfallflucht

Für Opfer einer Unfallflucht gibt es jedoch Einschränkungen: Ist der Unfallverursacher unerkannt geflüchtet, werden die reinen Sachschäden am Auto des Unfallgegners nur ersetzt, wenn der Unfall auch zu Personenschäden beim Unfallopfer oder bei den Insassen, die im beschädigten Fahrzeug des Unfallopfers saßen, geführt hat.

Kam es bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht zu einem Personen- und Sachschaden, wird neben dem Personenschaden der erlittene Sachschaden unter Abzug eines Selbstbehalts von 500 Euro beglichen.

Die gesamten Schadenaufwendungen, die die Verkehrsopfer von der VOH bekommen, stammen aus einem Garantiefonds, der alleine von allen in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen beziehungsweise finanziert wird. Wer die finanzielle Hilfe des VOH in Anspruch nehmen möchte, kann dazu einen formlosen Antrag oder ein kostenlos downloadbares Schadenformular bei der Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin (Telefax 030 2020 5722, E-Mail [email protected]) einreichen.

28/09/2016

Hier noch ein nützlicher Link zum Thema Pflege.

Gerne helfen wir bei der richtigen Absicherung und zeigen, wie groß die Versorgungslücke im Pflegefall wirklich ist...

„Verbesserungen in der Pflege sind ein Schwerpunkt dieser Bundesregierung. Seit dem 1. Januar können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar verbesserte Unterstützungsleistungen erhalten.“

Welche Notfallnummern und -Apps immer dabei sein sollten!(verpd) In manchen Notsituationen wie bei einem Unfall mit Verl...
02/08/2016

Welche Notfallnummern und -Apps immer dabei sein sollten!

(verpd) In manchen Notsituationen wie bei einem Unfall mit Verletzten, einer plötzlich auftretenden, lebensbedrohlichen Erkrankung oder wenn man Opfer eines Verbrechens wird, ist es wichtig, dass möglichst schnell Hilfe kommt. Dazu gibt es mittlerweile Deutschland- und EU-einheitliche Notrufnummern, aber auch Apps. Nicht nur wer auf Reisen geht, sollte daher diese Telefonnummern und Anwendungen grundsätzlich auf seinem Mobiltelefon mit sich führen.

Die 112 ist die wichtigste Notrufnummer, die EU-weit gilt und sowohl vom Mobiltelefon als auch aus dem Festnetz kostenfrei funktioniert, um Hilfe zu holen. Sie kann in allen Situationen, in denen ein Notarzt, die Feuerwehr oder auch die Polizei dringend benötigt werden, angerufen werden. In Deutschland ist die Polizei in Notfällen auch unter der Notrufnummer 110 zu erreichen. Wer zu Hause dringend ärztliche Hilfe benötigt, kann sich an die deutschlandweit einheitliche Rufnummer 116 117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes wenden.

Damit können niedergelassene Ärzte gerufen werden, um Patienten in dringenden medizinischen Fällen auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten ambulant zu behandeln, also auch nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen. Bei lebensbedrohlichen Situationen, wie bei einem Herzinfarkt, einem Schlaganfall, bei Atmungsstörungen, erheblichen Verletzungen, Vergiftungen, Stromunfällen und/oder schweren Schmerzzuständen sollte grundsätzlich jedoch die 112 angerufen werden.

Für Reisende und Eltern

Für Eltern und Kinder kann die EU-weite einheitliche Notrufnummer 116 000 für vermisste Kinder wichtig sein. Hier können Eltern anrufen, deren Kind plötzlich verschwunden ist, aber auch Kinder, die sich verlaufen haben. Die Notrufnummer ist kostenlos rund um die Uhr zu erreichen.

Bei Auslandsreisen empfiehlt sich zudem das Mitführen der Kontaktnummer zur jeweiligen deutschen Auslandsvertretung, welche auf der Website des Auswärtigen Amtes zu finden ist. An diese kann man sich wenden, wenn einem der Pass und/oder das Geld gestohlen oder man Opfer eines Verbrechens wurde. Für dringende Notfälle gibt es vom Auswärtigen Amt eine 24-Stunden-Hotline unter +4930 18170.

Zahlreiche Versicherer bieten für ihre Kunden Hotlinenummern, die rund um die Uhr erreichbar sind, und Service-Apps für Notfälle an, um den Versicherten im Ernstfall schnell zu helfen. Besonders die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten bezüglich einer bestehenden Auslandsreisekranken- und/oder Reiseabbruch-Versicherung, Autoversicherung, Rechtsschutz-Police und einem bestehenden Kfz-Schutzbrief empfiehlt es sich, auf Reisen dabeizuhaben.

Bei Kfz-Unfällen und -Pannen

Nach einem Unfall oder einer Panne hilft zudem die einheitliche Notfallnummer der Kfz-Versicherer 0800 6683 663 – oder als Buchstabenwahl 0800 NOTFON D – als „mobile Notrufsäule“ weiter, um schnell einen Pannendienst, einen Abschleppwagen oder ein Ersatzfahrzeug anzufordern. Diese Servicenummer ist gebührenfrei und rund um die Uhr erreichbar. Eine Pannenhilfe lässt sich auch per kostenlose App mit dem Smartphone – für Geräte der Marke Apple ist das die App Pakoo im Appstore und für das Android-Betriebssystem die App „Pannenhilfe“ im Android Market – anfordern.

Übrigens: Ein bestehender Schutzbrief, der meist optional in der Kfz-Versicherung mitversichert werden kann oder als Einzelpolice angeboten wird, übernimmt je nach Vereinbarung nicht nur die Kosten für eine Pannenhilfe und/oder einen Abschleppwagen.

Hilfe beim Unfall im Ausland oder wenn das gegnerische Kfz nicht in Deutschland zugelassen ist, bietet der von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG betriebene Zentralruf der Autoversicherer unter der Hotline 0800 250 2600 für Inlands- und unter +4940 300 330 300 für Auslandsanrufe an. Hier kann die zuständige Kfz-Versicherung eines in- oder ausländischen Unfallverursachers für die Schadenabwicklung erfragt werden.

Wenn die Geldkarte und/oder das Smartphone weg ist

Hat man den Verdacht, dass einem die Geld- beziehungsweise Kreditkarte gestohlen wurde, muss man schnell handeln, damit Diebe keinen Zugang zum Konto bekommen. Eine Sperrung fast aller dieser Karten sowie eines neuen Personalausweises mit elektronischer Identitätsfunktion ist mit der Sperrnotrufnummer – in Deutschland gebührenfrei unter 116 116 und aus dem Ausland gebührenpflichtig unter +49 116 116 oder unter +4930 4050 4050 – möglich.

Unter www.sperr-notruf.de können alle sperrbaren Karten abgerufen werden. Vereinzelte Institute wie die Postbank (Sperrnotrufnummer 0228 5500 5500) sind nicht am Sperrnotruf angeschlossen. Doch auch hier gibt es in der Regel Sperrnotrufnummern, die bei den jeweiligen Instituten erfragt werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Kartensicherheit finden sich unter www.kartensicherheit.de.

Zudem sollten man die Sperrnotrufnummer des jeweiligen Mobilfunkanbieters – am besten in Papierform – mit sich führen, sollte einem das Handy mitsamt der Mobilfunkkarte (SIM-Karte) abhandenkommen. Die entsprechenden Sperrnummern lassen sich beim jeweiligen Mobilfunk-Vertragspartner erfragen.

Der Sperr-Notruf 116 116 ist 24 Stunden am Tag zum Sperren verloren gegangener Karten für Sie da. Rufen Sie gebührenfrei unter 116116 an.

Adresse

Krokusstrasse 93
Berlin
12357

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Montag 10:00 - 18:00
Dienstag 10:00 - 15:00
Mittwoch 10:00 - 18:00
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Telefon

+493040728450

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