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Wir beraten Sie kompetent zu privater Krankenversicherung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeitsversicherung, uvm.

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06/11/2017

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06/11/2017

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18/12/2016

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Fluggastrechte im Streikfall(verpd) Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigungs-Zahlung verpflichtet, wenn sich Flü...
23/11/2016

Fluggastrechte im Streikfall

(verpd) Fluggesellschaften sind nicht zur Entschädigungs-Zahlung verpflichtet, wenn sich Flüge wegen eines Streiks verspäten oder annulliert werden. Dies zeigen unter anderem diverse Gerichtsurteile. Doch ein Fluggast hat auch im Streikfall bestimmte Rechte, die er einfordern kann.

Wer als Passagier von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union (EU) abfliegt oder mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU auf einem Flughafen in der EU landet, hat diverse Rechte, wenn der Flug verspätet ist oder annulliert wird. Die wichtigsten Rechte für Reisende sind unter anderem in den Webportalen der Europäischen Kommission – hier auch als herunterladbare App – und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) zu finden. Entsprechende Informationen enthält auch die kostenlos herunterladbare EVZ-Broschüre „Fluggastrechte: Clever reisen!“.

Unter anderem gibt es beispielsweise eine Entschädigungsleistung von bis zu 600 Euro bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verspätung oder Annullierung durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Zu diesen Umständen zählen schlechte Witterungsbedingungen wie dichter Nebel, Naturkatastrophen oder politische Unruhen. Auch ein Streik des Flug- oder Bodenpersonals ist ein außergewöhnlicher Umstand, wie Urteile des Bundesgerichtshofes (Az.: X ZR 104/13 und X ZR 121/13) belegen.

Streikbedingte Verspätung …

Doch auch, wenn Fluggäste bei verspäteten oder ausgefallenen Flügen aufgrund eines Streiks mit keiner Entschädigungsleistung rechnen können, haben sie dennoch bestimmte Rechte im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung.

So steht beispielsweise den Betroffenen bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden auf einer Reisestrecke von unter 1.500 Kilometern unter anderem eine kostenlose Betreuung zum Beispiel in Form von Speisen und Getränken sowie zwei Telefonaten zu.

Sollte ein Flug aufgrund einer Verspätung erst am nächsten Tag oder noch später stattfinden, sind auch die Kosten für eine Hotelunterbringung bis zum Flug von der Fluggesellschaft zu tragen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich vorab mit der Fluggesellschaft abzusprechen, zum Beispiel bei notwendigen Hotelübernachtungen, um Probleme bei der Kostenerstattung zu vermeiden.

… oder Annullierung

Bei einer Annullierung des geplanten Fluges muss die Fluggesellschaft den betroffenen Fluggästen umgehend eine Umbuchungsmöglichkeit oder eine alternative Reisemöglichkeit, egal ob mit einer anderen Fluglinie, per Bahn, Bus oder Mietwagen anbieten. Wer jedoch als betroffener Fluggast ohne Absprache mit der Fluggesellschaft umbucht, kann nach Angaben des EVZ keine Kostenerstattung verlangen.

Wird der Flug wegen eines Streiks annulliert oder aufgrund einer eingetretenen Verspätung von mindestens fünf Stunden nicht mehr benötigt oder kann keine Ersatzbeförderung angeboten werden, kann man den gebuchten Flug ohne Stornokosten stornieren. Die Fluggesellschaft muss dann innerhalb von sieben Tagen die bezahlten Flugticketkosten zurückerstatten. Das EVZ rät unter anderem allen Fluggästen, die von einem Streik betroffen sein könnten, sich zu informieren, ob ihr Flug betroffen ist.

Betroffene Passagiere sollten sich dann mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter frühzeitig in Verbindung zu setzen, um eine alternative Beförderungsmöglichkeit abzuklären. Gibt es keine Alternative und wurde nichts Gegenteiliges genannt, sollte man dennoch rechtzeitig am Flughafen sein, falls der Flug doch noch zeitnah stattfindet. Mit einer Privatrechtsschutz-Police kann man übrigens auch sein Recht als Reisender zum Beispiel mithilfe eines Anwalts ohne finanzielles Risiko durchsetzen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer für den Streitfall erteilt wurde.

28/10/2016

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http://www.marcel-fernandez.dkv.ergo.de/de/Produkte/KFZ-Versicherung/AutoversicherungWenn der Unfallverursacher abhaut.....
17/10/2016

http://www.marcel-fernandez.dkv.ergo.de/de/Produkte/KFZ-Versicherung/Autoversicherung

Wenn der Unfallverursacher abhaut...

(verpd) Ist nach einem Verkehrsunfall der Unfallverursacher nicht zu ermitteln, nachdem er Fahrerflucht begangen hat, oder war das Fahrzeug, mit dem der Unfall verschuldet wurde, nicht versichert, bleibt das Unfallopfer normalerweise auf seinen Schadenskosten sitzen. Der seit mehr als 50 Jahren bestehende Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) steht jedoch unter anderem in diesen Fällen den Betroffenen mit finanzieller Hilfe zur Seite.

Normalerweise übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Unfall verursacht wurde, die Schadenskosten und eventuell das Schmerzensgeld, das den Opfern des jeweiligen Verkehrsunfalls zusteht. Doch besteht für das Fahrzeug des Unfallschuldigen keine Kfz-Haftpflichtversicherung, und ist vom Unfallverursacher kein Schadenersatz zu erwarten, beispielsweise weil er kein Einkommen und Vermögen hat, würde das Unfallopfer auf den eigenen Schadenskosten sitzen bleiben.

Das Gleiche würde gelten, wenn der Unfallverursacher unerkannt flüchtet oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Zumindest eine finanzielle Hilfe können die Verkehrsopfer in einigen dieser Fälle jedoch vom Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) erhalten, wenn sie von keiner anderen Seite für die erlittenen Schäden, beispielsweise durch eine eigene Vollkaskoversicherung und/oder Krankenkasse, entschädigt wurden.

Fehlender Versicherungsschutz des Unfallverursachers

War das Kfz des Unfallverursachers nicht versichert oder wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt, leistet die VOH gemäß Paragrafen 12 und folgende PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz).

Das heißt, die VOH würde den Sach- oder Personenschaden des unschuldigen Verkehrsopfers so stellen, als wäre das Fahrzeug des Unfallverursachers mit den gesetzlichen Mindestdeckungssummen, die für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, versichert.

Das sind gemäß Anlage zu Paragraf 4 Absatz 2 PflVG aktuell bei Personenschäden bis zu 7,5 Millionen Euro und bei Sachschäden bis zu 1,12 Millionen Euro Deckungssumme. Bei unfallbedingt eingetretenen Dauerschäden oder bei besonders schweren Verletzungen der Unfallopfer zahlt die VOH unter Umständen auch ein Schmerzensgeld.

Bei Unfallflucht

Für Opfer einer Unfallflucht gibt es jedoch Einschränkungen: Ist der Unfallverursacher unerkannt geflüchtet, werden die reinen Sachschäden am Auto des Unfallgegners nur ersetzt, wenn der Unfall auch zu Personenschäden beim Unfallopfer oder bei den Insassen, die im beschädigten Fahrzeug des Unfallopfers saßen, geführt hat.

Kam es bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht zu einem Personen- und Sachschaden, wird neben dem Personenschaden der erlittene Sachschaden unter Abzug eines Selbstbehalts von 500 Euro beglichen.

Die gesamten Schadenaufwendungen, die die Verkehrsopfer von der VOH bekommen, stammen aus einem Garantiefonds, der alleine von allen in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen beziehungsweise finanziert wird. Wer die finanzielle Hilfe des VOH in Anspruch nehmen möchte, kann dazu einen formlosen Antrag oder ein kostenlos downloadbares Schadenformular bei der Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin (Telefax 030 2020 5722, E-Mail [email protected]) einreichen.

Adresse

Krokusstrasse 93
Berlin
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