Büroservice "Punkt & Komma"

Büroservice "Punkt & Komma" ...Buchhaltungsservice für ihr Unternehmen*, so individuell wie Sie selbst

*Buchen lfd. Geschäftsvorfälle und lfd. Lohnabrechnung gemäß § 6 Nr. 4 StBerG

18/03/2026

🔧 Buchhaltungsservice für die Automobilbranche – damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Werkstatt konzentrieren können! 🚀

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19/02/2026

Headline: Expertise trifft Kapazität: Unterstützung in der Buchhaltung ab sofort möglich

Seit über 15 Jahren begleite ich Unternehmen sicher durch ihren Belegdschungel. Durch den Abschluss eines Langzeitprojekts habe ich ab Februar 2026 wieder Kapazitäten frei, um 1–2 neue Mandanten exklusiv zu betreuen.

18/05/2024
05/02/2023

EBAY UND UNTERNEHMEREIGENSCHAFT

Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.

Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung. Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.

STAND: 19. DEZEMBER 2022

...hast Du das "Zeug dazu", dann schicke erste Unterlagen an Bewerbung@grandhotel-heiligendamm.de
21/07/2022

...hast Du das "Zeug dazu", dann schicke erste Unterlagen an [email protected]

21/04/2021

Kammergericht: Berufungsentscheidung im Rechtsstreit über die Zahlung von Gewerbemiete bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie (PM Nr. 19/2021)
Pressemitteilung vom 16.04.2021
Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin

Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 mit Urteil vom 01. April 2021 als Berufungsinstanz entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein könne, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden müsse.

Der Beklagte begehrt in diesem Verfahren als Eigentümer einer als Spielhalle vermieteten Gewerbeeinheit im Wege einer Widerklage die Zahlung der restlichen Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Die Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin hatte in dem erstinstanzlichen Urteil vom 14. August 2020 – Aktenzeichen: 34 O 107/20 – diese Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Urteil vom 01. April 2021 entschieden, dass die Klägerin sich wegen der Schließungsanordnung des Landes Berlin auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen könne, sodass der vertraglich vereinbarte Mietzins um 50% zu reduzieren sei.

Zwar sei – so der 8. Zivilsenat – der Mietzahlungsanspruch für die Monate April und Mai 2020 nicht aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 zu verneinen, da dieses ohnehin nur bis zum 30. Juni 2020 geregelte Leistungsverweigerungsrecht nicht für Miet- und Pachtverträge gelte. Die Miete sei aber wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzupassen und – für den hier vorliegenden Fall der vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebes der Mieterin – um 50% zu reduzieren.

Der 8. Zivilsenat hat diese Entscheidung damit begründet, dass zur Geschäftsgrundlage der Parteien als Vermieter und Mieterin von Geschäftsräumen auch die Vorstellung gehöre, dass es nicht zu einer Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens infolge pandemiebedingter Nutzungsuntersagungen und –beeinträchtigungen kommen werde, so dass das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragslaufzeit vorgestellten Umstände bedeute und damit das tatsächliche Element der Störung der Geschäftsgrundlage verwirkliche. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall die Räume, die sie vor Beginn der Covid-Pandemie angemietet habe, durch hierzu ergangene staatliche Vorschriften oder Anordnungen über die Schließung überhaupt nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise für ihr Gewerbe nutzen können. Es liege daher nahe, dass die Vertragsparteien, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten, den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Dabei sei zu vermuten, dass eine Mietabsenkung für den Zeitraum einer zweimonatigen Zwangsschließung der Spielhalle vereinbart worden wäre, wenn die Parteien die Beschränkungen im Zuge der Covid-Pandemie vorhergesehen hätten.

Es gehe – so der 8. Zivilsenat des Kammergerichts – im vorliegenden Fall nicht um ein „normales“ Risiko der Gebrauchstauglichkeit bzw. Verwendung des Mietobjekts, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie, die als Systemkrise eine Störung der Geschäftsgrundlage sei. Das mit der Störung der Geschäftsgrundlage verbundene Risiko könne daher regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, dass – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete daher bei vollständiger Betriebsuntersagung zur Hälfte zu reduzieren sei. Dabei müsse eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten nicht positiv festgestellt werden, sondern die „unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien auch dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauere.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; soweit die Widerklage auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 50% abgewiesen wurde, kann dagegen Revision beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Kammergericht: Urteil vom 01. April 2021, Aktenzeichen: 8 U 1099/20
Landgericht Berlin: Urteil vom 14. August 2020, Aktenzeichen: 34 O 107/20

Thomas Heymann
Pressesprecher der Berliner Zivilgerichte

Bei Rückfragen: Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
(Tel: + 49 (0)30 9015-2290)

...und eine ganz tolle Chefin gibt es gratis dazu!
26/09/2019

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Wie sind Umkleidezeiten sowie Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft arbeitsr...
08/04/2019

Wie sind Umkleidezeiten sowie Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft arbeitsrechtlich zu behandeln?

Arbeitsgerichte unterscheiden zwischen Arbeitszeit im arbeitszeit- und im vergütungsrechtlichen Sinn. Welche Folgen hat das für die praktische Anwendung?

27/07/2018

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Hitze? Der Schweiß rinnt – doch ein Recht auf hitzefrei oder Linderung per Klimaanlage gibt es nicht. Die Arbeitsstättenverordnung empfiehlt, bei Temperaturen über 26 Grad Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Jalousien zu schließen oder Bekleidungsvorschriften zu lockern. Ab 30 Grad im Büro muss der Arbeitgeber etwas unternehmen. Das kann aber auch heißen, dass der Arbeitstag einfach früher startet, solange es kühler ist. Ab 35 Grad ist ein Raum nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Einfach eigenmächtig ein Klimagerät aufstellen oder gar heimgehen darf man dennoch nicht. Ausnahmen gibt es bei Gefahr für die Gesundheit – wenn ein Attest vorliegt.

27/06/2018

Mindestlohn soll auf 9,35 Euro pro Stunde steigen. Die Mindestlohnkommission schlägt für 2019 eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde vor. Zum 1. Januar 2020 soll es eine weitere Anhebung auf 9,35 Euro geben. Die Bundesregierung muss per Verordnung die künftige Höhe des Mindestlohns umsetzen. Politiker der Linken kritisieren den Vorschlag als zu niedrig, Finanzminister Olaf Scholz (SPD) hatte sich für einen Mindestlohn von 12 Euro ausgesprochen. Seit der Einführung des Mindestlohns 2015 ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von 30,5 Millionen auf fast 32,7 Millionen gestiegen.

"Jahresabschluss & betriebliche Steuern" Kann es ein schöneres Kursende geben? Vielen herzlichen Dank meinen Kursteilneh...
21/03/2018

"Jahresabschluss & betriebliche Steuern" Kann es ein schöneres Kursende geben?
Vielen herzlichen Dank meinen Kursteilnehmerinnen!

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