08/11/2019
Um Auftragsspitzen abzufedern ziehen Schweizer Unternehmer oft selbständige Subunternehmer oder sogenannte Freelancer bei. Was auf den ersten Blick ein klares Auftragsverhältnis ist, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht aber ganz anders aussehen.
Beurteilt werden dabei nicht alleine das Vertragsverhältnis, sondern andere Kriterien wie zum Beispiel
- der Auftritt gegen aussen,
- die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos,
- das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses, oder
- das regelmässige Arbeiten für den gleichen Arbeitgeber.
Eine detaillierte Liste mit Kriterien findet sich auf der Webseite des Sekretariats für Wirtschaft Seco.
Wird eine Tätigkeit als unselbständig eingestuft, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben fehlenden AHV-Beiträgen und den Unfallversicherungsbeiträgen sind unter Umständen auch nachträglich Beiträge in die berufliche Vorsorge zu leisten. Noch schlimmer kann es kommen, wenn für ein solch unselbständiger Subunternehmer einen Unfall erleidet und Schadenersatz geleistet werden muss. Schliesslich ist das Thema auch strafrechtlich relevant (Stichwort «Schwarzarbeit»).
Um sich von solchen unangenehmen Folgen zu schützen, empfehlen wir deshalb, vom Beauftragten eine Selbständigkeitsbescheinigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzuverlangen. Ist die Person für längere Zeit für das Unternehmen tätig und organisatorisch stark in den Betrieb eingebunden, kann unter Umständen auch eine Anstellung notwendig sein, um definitiv auf der sicheren Seite zu sein.
Sind Sie unsicher bei diesem Thema? Gerne beraten wir Sie.