Alvera Treuhand AG

Alvera Treuhand AG Wir sind ein kleines und persönliches Treuhandbüro an zentraler Lage in Zürich-Oerlikon.

Wir finden das eine gute Sache! Viele KMU's sind froh um eure Unterstützung.
09/04/2020

Wir finden das eine gute Sache! Viele KMU's sind froh um eure Unterstützung.

Das Coronavirus stellt uns alle vor grosse Herausforderungen. Viele Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe, Restaurant und Bars mussten schliessen und sind in Ihrer Existenz bedroht. Besuche Deine Lieblingsgeschäfte online oder Kaufe einen Gutschein, um zur Erhaltung dieser wichtigen, lokalen Vielfalt...

31/03/2020

Unterstützung von KMU's durch Bund und Kanton

Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation wurden von Bund und Kanton verschiedene Erlasse, Notverordnungen und Hilfspakete erlassen. Doch welche Möglichkeiten haben Sie als Arbeitgeber? Werden Sie als Firmeninhaber auch unterstützt und was gilt für selbständig Erwerbende? Und was können Sie tun, wenn Sie in Zahlungsnot geraten?

Um Ihnen diese und ähnliche Fragen beantworten zu können, haben wir eine kurze Übersicht über die verschiedenen Unterstützungspakete erstellt. Diese haben wir der Übersicht halber bewusst kurz gehalten. Zögern Sie deshalb nicht, uns bei Fragen zu einzelnen Elementen zu kontaktieren.

Beachten Sie bitte insbesondere bei der Anmeldung zur Kurzarbeit, dass eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist. Melden Sie Ihr Unternehmen deshalb frühzeitig für die relevanten Unterstützungsmöglichkeiten an, auch wenn Sie die genauen Auswirkungen der Krise auf Ihren Betrieb vielleicht noch nicht im Detail kennen. Wir beraten Sie gerne.

08/11/2019

Um Auftragsspitzen abzufedern ziehen Schweizer Unternehmer oft selbständige Subunternehmer oder sogenannte Freelancer bei. Was auf den ersten Blick ein klares Auftragsverhältnis ist, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht aber ganz anders aussehen.

Beurteilt werden dabei nicht alleine das Vertragsverhältnis, sondern andere Kriterien wie zum Beispiel
- der Auftritt gegen aussen,
- die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos,
- das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses, oder
- das regelmässige Arbeiten für den gleichen Arbeitgeber.

Eine detaillierte Liste mit Kriterien findet sich auf der Webseite des Sekretariats für Wirtschaft Seco.

Wird eine Tätigkeit als unselbständig eingestuft, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben fehlenden AHV-Beiträgen und den Unfallversicherungsbeiträgen sind unter Umständen auch nachträglich Beiträge in die berufliche Vorsorge zu leisten. Noch schlimmer kann es kommen, wenn für ein solch unselbständiger Subunternehmer einen Unfall erleidet und Schadenersatz geleistet werden muss. Schliesslich ist das Thema auch strafrechtlich relevant (Stichwort «Schwarzarbeit»).

Um sich von solchen unangenehmen Folgen zu schützen, empfehlen wir deshalb, vom Beauftragten eine Selbständigkeitsbescheinigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzuverlangen. Ist die Person für längere Zeit für das Unternehmen tätig und organisatorisch stark in den Betrieb eingebunden, kann unter Umständen auch eine Anstellung notwendig sein, um definitiv auf der sicheren Seite zu sein.

Sind Sie unsicher bei diesem Thema? Gerne beraten wir Sie.

08/11/2019

Per 1. November 2019 ist die Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche die Inhaberaktie abschaffen soll – zumindest für die meisten KMUs. Weiterhin vorgesehen ist sie nämlich nur noch für börsenkotierte Unternehmen oder bei Einbuchung der Aktien in ein Wertschriftendepot einer Bank als sogenannte Bucheffekten. Damit wird die international gescholtene Anonymität der Inhaberaktie quasi verunmöglicht.

Was gilt es nun aber für die betroffenen Unternehmungen, die noch Inhaberaktien in Umlauf haben, zu tun?

Grundsätzlich muss die Gesellschaft die Aktien innert 18 Monaten, also bis zum 1. Mai 2021, mittels Statutenanpassung beim Handelsregisteramt umwandeln lassen. Der Verwaltungsrat ist ausserdem zuständig, ein Aktienbuch über das Aktionariat und die wirtschaftlich Berechtigten zu führen. Diese Aufgabe kann er auch seinem Treuhänder delegieren, die Verantwortung bleibt jedoch beim Verwaltungsrat.

Verfügen die betroffenen Gesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch über Inhaberaktien, werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und die sich daraus ergebenden Handelsregistereinträge von Amtes wegen angepasst. Es folgt ein Hinweis im Handelsregister (in der Rubrik «Bemerkungen») und die Gesellschaften können keine Statutenänderungen mehr vornehmen, wenn diese nicht gleichzeitig die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien umfassen.

Mit dem Gesetz werden die seit 1. Januar 2015 bereits geltenden GAFI-Richtlinien über Meldepflichten bei Aktienkäufen durch zusätzliche Bestimmungen weiter verschärft. Als Folge droht bei der Verletzung von Fristen, dass Mitgliedschaftsrechte ruhen und Dividendenrechte verwirken. Im schlimmsten Fall können auch Bussen gesprochen und Aktien sogar als nichtig erklärt werden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Einhaltung und Umsetzung dieser Richtlinien.

24/12/2018

Unsere Büros bleiben vom 24. Dezember 2018 bis und mit 2. Januar 2019 geschlossen. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und für das kommende Jahr viel Glück, Zufriedenheit und immer beste Gesundheit.

27/08/2018

Elektronische Abrechnung der MWST:

Die Digitalisierung schreitet voran. Nachdem die MWST-Abrechnungen bereits seit rund 2 Jahren auch elektronisch eingereicht werden können, wird diese Art der Datenübermittlung schon bald zum Standard.

Unternehmen, welche bisher noch die ESTV-Formulare ausgefüllt und eingereicht haben, werden schon bald ein Login erstellen und die Zahlen online eingeben müssen. Will man die Zahlen nicht von Hand übertragen, steht für diverse Buchhaltungsprogramme bereits eine Schnittstelle für einen vereinfachten Upload der Zahlen zur Verfügung.

Ein fixer Termin für den definitiven Systemwechsel steht noch nicht fest. Jedoch sind bereits ab 01.01.2019 Fristverlängerungen nur noch Online möglich und im Rahmen der e-Government-Strategie des Bundes dürfte diese Projekt schnell vorangetrieben werden.

Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, diesen Schritt frühzeitig zu vollziehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei oder nehmen Ihnen auf Wunsch die Abrechnung der MWST auch ganz ab.

22/12/2017

Unsere Büros bleiben vom 23. Dezember 2017 bis und mit 2. Januar 2018 geschlossen. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und für das kommende Jahr viel Glück, Zufriedenheit und immer beste Gesundheit.

30/11/2017

Teilrevision MWSTG (Inkrafttreten: 01.01.2018)

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen.

Zwei wichtige Änderungen betreffen den Abbau von MWST-bedingten Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Unternehmen:
- Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
- Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.-) vom Ausland in die Schweiz sendet.

Weitere ausgewählte Anpassungen, die für unsere Kunden relevant sein könnten:
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
- Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz.
- Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
- Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.

Details zu den übrigen Anpassungen sowie Kommentare zu den angepassten Gesetzestexten finden Sie auf der Homepage der ESTV. Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Änderungen hinsichtlich Relevanz für das eigene Geschäft kurz zu überprüfen.

23/11/2017
23/11/2017

Harmonisierung Zahlungsverkehr - ISO 20022

Schweizer Überweisungs- und Lastschriftverfahren von Banken und PostFinance werden auf der Basis von ISO 20022 vollständig harmonisiert. Viele Umstellungen betreffen vor allem die Software- und ERP-Hersteller. Jedoch sind auch Unternehmen und Private von den Neuerungen betroffen.

Hierzu drei wichtige Punkte:

- Die Kontonummer im individuellen Bankenformat verschwindet vollständig und wird durch die heute schon gebräuchliche IBAN ersetzt.
- Die bisherigen Einzahlungsscheine werden bis Ende 2019 vollständig durch die QR-Rechnung mit IBAN und Swiss QR-Code ersetzt. Anhand des Codes können Rechnungen digital gelesen werden, was die Handhabung und das Bezahlen von Rechnungen vereinfacht. Alte Einzahlungsscheine bleiben voraussichtlich bis Ende 2020 gültig.
- Auch die Lastschriftformate der Banken (LSV) und von PostFinance (Debit Direct) werden abgelöst. Diese werden neu mit E-Rechnungen kombiniert und in ein zentrales System eingeliefert. Die Umstellung erfolgt voraussichtlich im 4. Quartal 2018.

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Software-Hersteller, Ihrer Bank oder von der Informationsplattform: ISO-20022.CH

Natürlich stehen auch wir unseren Kunden für allfällige Fragen zur Verfügung.

23/11/2017

Neue MWST-Sätze in der Schweiz ab 1.1.2018

Die Schweizer Stimmbürger haben am 24. September 2017 die Altersreform 2020 abgelehnt. Eine Folge dieses Entscheids sind sinkende Mehrwersteuersätze.

Da ein früher beschlossener befristeter Zuschlag per 1.1.2018 ausläuft, werden die Steuersätze auf 7,7% (Normalsatz) resp. 3,7% (Spezialsatz für Beherbergungsleistungen) reduziert. Der reduzierte Satz von 2,5% bleibt gleich.

Steuerpflichtige Unternehmen müssen nun kurzfristig ihre Systeme (MWST-Codes, Rechnungsvorlagen etc.) ändern sowie ihre Preisgestaltung, Verträge, Offerten und Marketingunterlagen (auf Papier und online) wo notwendig anpassen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 MWSTG ist der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die Ware geliefert resp. die Dienstleistung erbracht wird und nicht das Rechnungsdatum für die Bestimmung des Steuersatzes. Für Leistungen, welche teilweise 2017 erbracht werden, muss der höhere Steuersatz auf dem entsprechenden Teil des Entgelts angewandt werden.

Saldo- oder Pauschalsteuersätze können sich ebenfalls ändern. Die ESTV wird die neuen Sätze kalkulieren und den betroffenen Steuerpflichtigen mitteilen.

Adresse

Querstrasse 8
Zürich
8050

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:30
Mittwoch 08:00 - 17:30
Donnerstag 08:00 - 17:30
Freitag 08:00 - 17:30

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