04/09/2015
Wussten Sie schon... ?
dass grundsätzlich von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen sind. Das gilt uneingeschränkt für Personen, die
- in einem Privathaushalt (beitragsfrei bleiben aber Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber an Jugendliche bis 25 Jahre); oder
- von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.
Ausserhalb dieser Branchen müssen keine Beiträge erhoben werden, wenn der Lohn 2 300 Franken pro Jahr nicht übersteigt, und die oder der Arbeitnehmende die Beitragsentrichtung nicht verlangt.
Dieses Merkblatt informiert Arbeitgebende über die Beitragsentrichtung auf geringfügigen Löhnen: