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09/04/2020

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31/07/2019

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20/12/2018

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13/09/2018

Es lebe die Demokratie

Am 30. August hat die ESTV folgende Mitteilung verschickt:
„ESTV - Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen Bern, 30.08.2018 - Nur mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sind der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen unterstellt. Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die der Schweizerischen MWST unterstellt sind, müssen hingegen keine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen entrichten. Dies geht aus dem erläuternden Bericht zur Radio- und Fernsehverordnung hervor. Die Verordnung tritt am 1.1.2019 in Kraft.“

Das ist im Grundsatz sehr erfreulich und trägt unserer grössten Kritik an der Ausgestaltung der RTV-Abgabe Rechnung. Fraglich ist allerdings der gewählte Weg.

Zur Begründung, weshalb abweichend vom Gesetzestext die Steuerpraxis geändert wird, wird nämlich weiter ausgeführt:

„Zur Begründung: Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz fallen nicht unter die Abgabepflicht, da dies nicht mit dem Völkerrecht und den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. Durch die Erhebung der RTVG-Unternehmensabgabe bei Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz würde nämlich eine Verletzung des Abkommens vom 1. Juni 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; 0.142.112.681) und des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA; 0.632.401) vorliegen. Da das Völkerrecht dem nationalen Recht vorgeht, kann im vorliegenden Fall das nationale Recht nicht angewandt werden.“

In der Verordnung steht über diese Änderung gar nichts. Zwar wurden ein paar Details in der Verordnung geändert, aber die Befreiung der ausländischen Unternehmen ist nur im zugehörigen Bericht „präzisiert“, mit der Begründung „Völkerrecht bricht Schweizer Recht“. Damit soll es völlig egal sein, was in unseren Gesetzen steht, und diese hier einfach nicht angewendet werden. Das ist schon bedenklich: Wenn Schweizer Landesrecht den Abkommen mit der EU widerspricht, dann gilt das Landesrecht ohne weiteres einfach nicht, und man muss sich gar nicht erst die Mühe machen, das Landesrecht anzupassen. Der Gesetzgeber wird ausgeschaltet. Damit wird die Verwaltung zum Gesetzgeber und entscheidet eine abweichende Behandlung vom klaren Wortlaut des Gesetzes nach eigenem Gutdünken. Das Parlament wird unnötig.

Interessant wird es, falls die Initiative „Landesrecht vor Völkerecht“ angenommen wird. Gilt dann wieder was im Gesetz und der Verordnung steht, und die RTV-Abgabe würde plötzlich doch wieder von ausländischen Firmen erhoben? Oder weicht man dann weiterhin vom Gesetzestext ab, weil dieser in dem Punkt anerkanntermassen unsinnig ist? Oder wird einfach entschieden, die Initiative nicht umzusetzen, weil sie dem Völkerrecht widerspricht und damit unsere Bundesverfassung gar nicht anwendbar ist? Die Zukunft wird es zeigen

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24/07/2018

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