25/06/2024
Anpassungen der FINMA betreffend Mutationsprozess per 1.7.2024❗
Neue Handhabung der bewilligungs- und meldepflichtigen Mutationen für Vermögensverwalter und Trustees. Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Inhaltliche Neuerungen:
❗ Personelle Änderungen bei leitenden oder stellvertretenden Personen in den Bereichen Compliance, Risikomanagement und interne Kontrolle sind neu immer als Mutationsgesuch via EHP (Elektronische Erhebungsplattform der FINMA) einzureichen.
❗ Der Wechsel der Aufsichtsorganisation ist weiterhin eine bewilligungspflichtige Mutation, jedoch unter den folgenden Voraussetzungen:
◾ Ein Wechsel ist neu jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Mutationsgesuch muss jedoch bis spätestens Mitte November eingereicht werden.
◾ Das wechselnde Finanzinstitut muss seine bisherige Aufsichtsorganisation zur Weitergabe von Informationen an die neue Aufsichtsorganisation ermächtigen und hat dieser zwingend die letzten zwei Prüfberichte vorzulegen.
◾ Die neue Aufsichtsorganisation hat innerhalb der ersten 6 Monate zwingend eine aufsichtsrechtliche Vollprüfung durchzuführen.
◾ Der Wechsel einer Aufsichtsorganisation während laufender Aufsichtsmassnahmen der bisherigen Aufsichtsorganisation oder der FINMA ist ausgeschlossen.
Prozessorientierte Neuerungen:
❗ Ab 1.7.2024 sind für die Meldungen die neuen Formularversionen im EHP zu verwenden. Die alten Formular werden nur noch bis spätestens 31.8.2024 akzeptiert.
❗ Rückfragen der FINMA zum Änderungsgesuch werden neu nicht mehr direkt an das Finanzinstitut gestellt, sondern über die zuständige Aufsichtsorganisation erfolgen.
❗ Bewilligungspflichtige Mutationen können Sachverhalte beinhalten, welche noch als meldepflichtige Mutation zu melden sind. Diese Doppelspurigkeit ist bei einschlägiger Fallkonstellation notwendig, da meldepflichtige Umstände von den Aufsichtsorganisationen konsolidiert, aber separat an die FINMA gemeldet werden müssen.