29/03/2021
Wichtige Steueränderungen und einige Tipps
· Haben Sie eine Aus- oder Weiterbildung absolviert? Bitte reichen Sie uns alle Belege dazu ein und vergessen Sie nicht, uns auch über allfällige Arbeitgeber- und/oder Bundesbei-träge zu orientieren; auch wenn diese in einem anderen Steuerjahr geleistet wurden bzw. werden.
· Mussten Sie Verzugszinsen für eine Steuernachzahlung bezahlen? Diese Zinsen können in der nächsten Steuererklärung als Schuldzinsen wieder in Abzug gebracht werden.
· Planen Sie grössere Unterhaltsarbeiten an Ihrer Liegenschaft? Verteilen Sie diese, wenn möglich, über zwei Steuerperioden. Beginnen Sie z.B. mit den Arbeiten im Herbst und beenden Sie diese erst im Frühjahr des Folgejahres. Damit können Sie in zwei Steuerperioden den anteili¬gen Abzug vornehmen und zweimal die höchste Progression reduzieren.
Investitionen in energetische Gebäudesanierungen können bereits heute von den Einkommens¬steuern abgezogen werden, auch wenn sie einen Mehrwert darstellen. Seit 2020 können Sie sehr hohe energetische Investitionskosten während maximal drei Steuerperioden abziehen, wenn sie im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Diese Arbeiten müssen somit nicht mehr über mehrere Jahre verteilt werden.
· Mussten Sie im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Massnahmen im Homeoffice arbeiten? Dann können Sie trotzdem die normalen Berufsauslagen für den Arbeitsweg und die Mehrkosten der Verpflegung geltend machen, wie wenn Sie das ganze Jahr am üblichen Arbeitsort gearbeitet hätten. Ein zusätzlicher Abzug für das Homeoffice wird jedoch nicht gewährt. Diese Regelung gilt auch für das Jahr 2021.
· Nutzen Sie die maximale Einzahlung in die Säule 3a voll aus. Steuerpflichtige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können ab 2021 Fr. 6'883.–, Personen ohne Pensions¬kasse 20% des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch Fr. 34'416.– einzahlen. Mit dieser Einzahlung sparen Sie je nach Steuerbelastung 10% bis 35% des einbezahlten Betrages an Steuern. Übrigens: Nach Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters und bei Weiterfüh¬rung der Erwerbstätigkeit können Sie weitere 5 Jahre Beiträge an die Säule 3a leisten sowie den Bezug bis zu 5 Jahre aufschieben.