18/05/2020
Sommer, Sonne, Strand und…. Corona?!
Es foltg ein interessanter Beitrag von unserem Kooperationspartner BSC
www.brokerservice.ch
Winter 2019/ 2020: In der kalten, nassen Jahreszeit planten viele Kunden ihre Sommerferien. Vorzugsweise wurden Reisen in den Süden gebucht; da, wo es schön warm ist und das Strandfeeling aufkommt - trotz der ersten Meldungen der ominösen Corona-Ausbreitung in Asien.
Keiner rechnete damit, dass diese Viruswelle auch nach Europa rüber schwappt und alle Urlaubsträume fortspült.
Soll ich nun meine Reise absagen?! Wer zahlt?! Jetzt ist guter Rat teuer!
Wir helfen Ihnen, etwas Klarheit in das Thema zu geben und Ihnen bei Kundenfragen zu helfen. Aber ACHTUNG: die nachstehenden Infos gelten zum heutigen Stand vom 14.05.2020 und können sich aufgrund der aktuellen Situation schnell ändern!
Zuerst ist das Buchungsdatum der Reise zu beachten.
Bei Buchungen vor dem 13.03.2020 (offizielle Mitteilung Bundesrat zum Abraten ausländischer Reisen) bzw. vor Bekanntgabe der Reiserestriktionen des Reiselandes gilt folgendes:
Reisebüro/ Veranstalter:
Grundsätzlich ist es so, dass nur der Preis zurückerstattet wird, wenn der Reiseveranstalter die Reise von sich aus absagt. In diesem Fall ist er verpflichtet das Geld zurückzuerstatten. Viele Veranstalter bieten statt Geld Gutscheine an, die zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden können. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, diesen anzunehmen. Das Gleiche gilt bei einer angebotenen Alternative (z.B. Durchführung der Reise in 2021). Der Kunde kann hier zurücktreten (Pauschalreisegesetz Art. 10, Abs. 3 und Art. 11, Abs. 1)!
WICHTIG: Die Absage/ Änderung der Reise muss offiziell vom Reise-Veranstalter selbst hergehen. Wenn der Kunde von sich aus die Reise absagt oder ändern möchte, gilt dies nicht als Rücktrittsgrund, wodurch der Veranstalter nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet ist.
Assistance-Versicherung:
Da das Corona-Virus als Pandemie eingestuft wurde, ist es wichtig, zu prüfen, ob in der Assistance nur Epidemien als Gefahr versichert ist und/ oder Pandemien ab Stufe 5 und 6 ausgeschlossen sind. Dies ist von Gesellschaft zu Gesellschaft sowie von AVB-Version zu AVB-Version unterschiedlich, ein genaues Nachschauen ist daher sehr wichtig. Teils gibt es Gesellschaften, die sich zu einer freiwilligen Schadenszahlung zudem bereit erklärt haben. Hier sind jedoch nicht alle Reisen 2020 eingeschlossen, sondern nur diejenigen, zu denen die aktuelle Situation bereits abgeschätzt werden. Sommerreisen gehören aktuell noch nicht dazu.
Allgemein stützen sich die Versicherungen auf die Aussagen vom EDA bzw. BAG sowie auf die Einreisebestimmungen des Reiselandes, welche zum Zeitpunkt des Reisebeginns gelten. Hier halten sich allerdings die Institutionen und auch die auswärtigen Länder noch bedeckt, wie lange die Restriktionen andauern werden. Daher würde auch bei einer aktuellen Annullierung seitens Kunde für eine Reise im Sommer keine Leistung erfolgen (Angst ist nicht versicherbar!).
Sollte aber aus einem Grund der Reise-Veranstalter vor Reisebeginn für die Reise nicht aufkommen, die EDA bzw. das BAG von einer Auslandsreise zu dem Reisezeitpunkt definitiv abraten oder das Reiseland die Einreise aufgrund des Corona-Virus definitiv verweigern, kann der Schaden bei der Versicherungsgesellschaft angemeldet werden.
Ist der Reise-Veranstalter jedoch zur Zahlung verpflichtet (siehe oben) entfällt die Schadenszahlung seitens Versicherungsgesellschaft.
Bei Buchungen nach dem 13.03.2020 (offizielle Mitteilung Bundesrat zum Abraten ausländischer Reisen) bzw. nach Bekanntgabe der Reiserestriktionen des Reiselandes gilt anderes:
Hier werden Versicherungsgesellschaften nicht zahlen, da hier die Restriktionen bereits bekannt waren und der Kunde um die Gefahr der Pandemie in dem Land gewusst hat. Hier ist es reine Glückssache, wie sich die Lage bis zum Reisebeginn entspannt.
Wie Sie merken, hängt es sehr davon ab, ob die Situation zum Reisezeitpunkt schon abgeschätzt werden kann oder nicht. Bei den Sommerferien ist es aufgrund der sich regelmässig ändernden Situation aktuell noch nicht möglich.
Hier heisst es: Lieber noch ein Weilchen ein gut gekühltes Corona-Bier auf Balkonien geniessen, anstatt sich das Ferienfeeling durch eine voreilige Reiseannullierung wegen der Viruswelle vermiesen zu lassen. Lage beobachten und abwarten!