09/12/2021
OGH zum Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung der Führerscheinklausel
Am 20.07.2018 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW, ein Sattelzugfahrzeug und der Kläger (versicherte Person) als Lenker eines Motorrads beteiligt waren. Der Kläger setzte zum Überholen des vor ihm fahrenden PKW und des Sattelfahrzeugs an. Bei Durchführung dieses Überholvorgangs hatte er den Vorderreifen seines Motorrads gehoben und führte den Überholvorgang größtenteils nur am Hinterrad fahrend durch („Wheelie“). Während des Überholvorgangs kam es zum Frontalzusammenstoß zwischen dem Kläger und dem nach rechts in die bevorrangte Straße einbiegenden PKW. Dadurch wurde der Kläger von seinem Motorrad unter das Sattelzugfahrzeug geschleudert. Er erlitt dabei schwerste Verletzungen, die zu einer 100% Invalidität führten.
Am 22.06.2018 hatte der Kläger die Lenkerberechtigung lediglich für die Klasse A2 erworben. Am Vergaser des vom Kläger gefahrenen Motorrads war zum Zeitpunkt des Unfalls keine Drossel verbaut, sodass es die Leistung laut Typisierung vom 18.06.2018 von 25 kW nicht (mehr) aufwies. Unverdrosselt hatte das Motorrad des Klägers am Unfalltag eine Motorleistung von 40 kW, was eine Lenkerberechtigung der Klasse A erfordert hätte. Damit war der Kläger nicht berechtigt, dieses Motorrad zu lenken.
Die AUVB enthielten folgende Führerscheinklausel:
„Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.“
Entscheidung des OGH
Es liegt eine Verletzung der Führerscheinklausel vor. Der Kausalitätsgegenbeweis des Klägers ist nicht erfolgreich:
Der Kläger, der nur über eine Lenkerberechtigung für die Klasse A2 verfügte, (mit-)verursachte im Zuge eines gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrmanövers durch Fahren auf nur einem Hinterreifen („Wheelie“) während des Überholvorgangs einen Unfall mit einem Motorrad, für das er eine Lenkerberechtigung für die Klasse A benötigt hätte. Der Nachweis, dass ein bestimmter Fahrfehler auch einem anderen Fahrer mit Lenkerberechtigung unterlaufen kann, genügt für den strengen Kausalitätsgegenbeweis nicht. Darauf, dass der Unfalllenker selbst mit Lenkerberechtigung denselben Fahrfehler begangen hätte, kann es daher gleichfalls nicht ankommen.