Einlagensicherung Austria

Einlagensicherung Austria Die ESA ist die gesetzliche Sicherungseinrichtung für alle österreichischen Kreditinstitute, mit A SIND NUR GUTHABEN ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGER GESICHERT?

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR EINLAGENSICHERUNG

WELCHE EINLAGEN SIND VON DER EINLAGENSICHERUNG ERFASST? Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern (zB. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher) erstattungsfähig. Pro Person wird im Sicherungsfall ein Betrag von höchstens 1

00.000 Euro inklusive anteiliger Zinsen entschädigt, unabhängig von der Anzahl der Konten und Sparbücher des Kunden. Nein, die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kunden, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gesichert. SIND GUTHABEN MINDERJÄHRIGER GESICHERT? Ja, auch das Guthaben einer minderjähriger Person unterliegt der Einlagensicherung. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass dieses Guthaben auf einem eigenen Konto des Minderjährigen geführt wird. SIND GUTHABEN AUF EINEM GEMEINSCHAFTSKONTO GESICHERT? Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kunden. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu 100.000 Euro gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro (Mehrfachauszahlung). Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen. Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern ein Guthaben von 200.000 Euro besteht, können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von 100.000 Euro beanspruchen. Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein Sparbuch vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls der Sicherungseinrichtung vorgelegt werden und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss. SIND GUTHABEN AUF EINEM KONTO EINER PERSONENGESELLSCHAFT GESICHERT? Guthaben auf Konten von offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), sowie von diesen Gesellschaftsformen entsprechenden ausländischen Gesellschaften werden immer nur als Guthaben einer Person behandelt, auch wenn mehrere Personen als Gesellschafter darüber verfügen können. Der Auszahlungshöchstbetrag beträgt bei einem solchen Konto daher 100.000 Euro. Eine Zusammenrechnung mit allfälligen privaten Guthaben der Gesellschafter findet nicht statt. SIND GUTHABEN AUF EINEM KONTO EINER JURISTISCHEN PERSO GESICHERT? Guthaben auf Konten einer juristischen Person (zB. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein, Stiftung) sind ebenfalls bis zu 100.000 Euro gesichert. Eine Zusammenrechnung mit allfälligen Guthaben der Gesellschafter findet nicht statt. IST EIN EINGETRAGENER UNTERNEHMER (e.U.) GESICHERT? Ja, auch ein eingetragener Unternehmer ist gesichert. Allerdings werden in diesem Fall private Guthaben und Guthaben aus dem Geschäftsbetrieb zusammengerechnet, und mit maximal 100.000 Euro gesichert. WAS SIND ZEITLICH BEGRENZT GEDECKTE EINLAGEN? In bestimmten Fällen können Sie bei der Sicherungseinrichtung innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls einen schriftlichen Antrag stellen, dass Ihr Guthaben über den generellen Höchstbetrag von 100.000 Euro hinaus bis insgesamt 500.000 Euro zu erstatten ist. Dazu müssen Sie der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass Ihre Einlage entweder
• aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien stammt, oder
• gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllt und an bestimmte Lebensereignisse von Ihnen anknüpft, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod, oder
• auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruht. In allen Fällen muss der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlage auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden kann, eintreten.

AUTOBANK AGINFORMATIONEN ZUM EINLAGENSICHERUNGSFALL Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 30. Juli 2021 mit Mandatsbesche...
01/08/2021

AUTOBANK AG
INFORMATIONEN ZUM EINLAGENSICHERUNGSFALL

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 30. Juli 2021 mit Mandatsbescheid der AutoBank AG mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt. Beachten Sie dazu auch bitte den Hinweis auf der Homepage der FMA (https://www.fma.gv.at/autobank/).

Die Kunden der AutoBank haben damit keinen Zugriff mehr auf die für sie geführten Konten. Somit ist ein Sicherungsfall eingetreten (§ 9 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG)).

Als zuständige Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungseinrichtung sichern wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Ansprüche der Kunden der AutoBank AG. Pro Kunde sind Einlagen bis zu 100.000 Euro und Anlegerentschädigungsansprüche bis zu 20.000 Euro gesichert.

In besonderen Fällen (zum Beispiel: das Guthaben stammt aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie) kann die Entschädigung gemäß § 12 ESAEG insgesamt bis zu 500.000 Euro betragen. Näheres zu diesen „Zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen“ erfahren Sie auf unserer FAQ-Seite oder bei unserer Hotline.

Wir sind um eine rasche Entschädigung bemüht.

Grundlage für die Berechnung des Entschädigungsbetrags sind die uns von der AutoBank zur Verfügung gestellten Kunden- und Kontodaten, die wir derzeit evaluieren.

Alle Einleger erhalten von uns in den nächsten Tagen zu eigenen Handen einen Brief mit ihren individuellen Login-Daten zu unserer Online Entschädigungs-Plattform. Dort geben sie uns den IBAN ihres Zielkontos bei einer anderen Bank bekannt, auf das wir die Entschädigung überweisen. Ein schriftlicher Antrag oder eine persönliche Vorsprache sind nicht erforderlich.

Zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen im Entschädigungsverfahren bitten wir Sie, Anfragen ausschließlich telefonisch an unsere Hotline unter 0800 150 202 (Österreich), +43 (1) 358 05 84 (International) zu stellen. Bitte nutzen Sie auch unsere FAQ-Seite.

Sollte die von Ihnen bei der Autobank hinterlegte Postadresse nicht mehr aktuell sein, übermitteln Sie uns Ihre neue Postanschrift gemeinsam mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises per E-Mail an [email protected].

FMA hat per Bescheid Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt und Regierungskommissärin bestellt

Adresse

Wipplingerstraße 34
Innere Stadt
1010

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