20/07/2026
Ein Fotoapparat oder ein Smartphone mit Kamerafunktion gehört mittlerweile zur Standardausrüstung eines Urlaubers. Dass das Drücken des Auslösers mitunter ein juristisches Problem werden kann, ist aber vielen nicht bewusst.
Hobby-Fotografen und Selfiejäger sollten bedenken, dass es neben Fotografierverboten dort und da auch das „Recht am eigenen Bild“ gibt. Gerade beim Posten in sozialen Netzwerken ist das relevant.
Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht und soll die abgebildete Person schützen. Prinzipiell ist der reine Akt des Fotografierens nicht verboten, sehr wohl aber die Veröffentlichung der Bilder.
Wenn man sich an einem öffentlichen Ort befindet und dabei „mehr oder weniger zufällig“ abgelichtet wird, dann ist die Veröffentlichung zulässig, wenn die Person nicht gezielt fotografiert wird. Verboten ist jedoch die Veröffentlichung von Personen, wenn die Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Unter einer Veröffentlichung ist zum Beispiel das Hochladen eines Fotos auf einer öffentlich zugänglichen Website, das Versenden per E-Mail oder Whatsapp an mehrere Freunde oder auch ein Posten des Fotos auf Facebook zu verstehen.
Sichern Sie sich deshalb ab und holen Sie sich die Zustimmung von der betreffenden Person. Dann bleibt der Urlaub in guter Erinnerung!