09/09/2026
𝗗𝘂 𝗴𝗹𝗮𝘂𝗯𝘀𝘁, 𝗲𝗶𝗻 𝗘𝗶𝗻𝗯𝗿𝘂𝗰𝗵 𝗶𝘀𝘁 𝗮𝘂𝘁𝗼𝗺𝗮𝘁𝗶𝘀𝗰𝗵 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝘁?
Der OGH sieht das differenzierter.
Unbekannte Täter brachen in eine versperrte Baustelle ein.
Sie beschädigten ein Türschloss und ein Lüftungsgitter.
Anschließend stahlen sie Parkettböden und Parkettkleber.
Eigentlich ein klarer Einbruchsdiebstahl.
Doch der Versicherer lehnte die Entschädigung für die gestohlenen Sachen ab.
Der Grund:
In den Bedingungen der Bauwesenversicherung war der Verlust durch „Diebstahl“ ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Versicherungsnehmer argumentierten:
Der Ausschluss betreffe nur einfachen Diebstahl.
Nicht aber einen Einbruchsdiebstahl.
Der OGH widersprach.
Ein Einbruchsdiebstahl ist eine qualifizierte Form des Diebstahls.
Damit ist er auch vom allgemeinen Begriff „Diebstahl“ umfasst.
Die Folge:
Für die gestohlenen Materialien bestand in diesem konkreten Fall keine Versicherungsdeckung.
Der Fall zeigt deutlich:
Nicht der Name der Versicherung entscheidet über den Schutz.
Entscheidend sind die vereinbarten Bedingungen.
Die Ausschlüsse.
Und mögliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes.
Gerade bei Bauprojekten und betrieblichen Sachwerten sollte deshalb geprüft werden:
→ Welche Sachen sind tatsächlich versichert?
→ Welche Schadenursachen sind ausgeschlossen?
→ Gilt der Schutz auch bei Einbruchsdiebstahl?
→ Wann beginnt und wann endet die Deckung?
→ Wie hoch ist der vereinbarte Selbstbehalt?
Bei AURICON prüfen wir nicht nur, welche Versicherungen vorhanden sind.
Wir prüfen, was im Schadenfall tatsächlich davon übrig bleibt.
Wann wurden deine Versicherungsbedingungen zuletzt auf solche Ausschlüsse geprüft?
Quelle: OGH, Entscheidung 7 Ob 62/26g vom 24. Juni 2026
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