04/08/2026
NEUERUNGEN ZUM ENERGIEAUSWEISVORLAGEGESETZ (EAVG)
----------------------------------------------------------------------
Die Novelle des EAVG ist mit 01.07.2026 in Kraft getreten.
Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten ist weiterhin ein Energieausweis vorzulegen. Neu ist, dass diese Verpflichtung nun auch bei jeder VERTRAGSVERLÄNGERUNG gilt.
Die Übermittlung kann sowohl in Papierform als auch digital (PDF-Datei) erfolgen.
Ein Energieausweis hat nun folgende Kennwerte auszuweisen:
• Heizwärmebedarf (HWB)
• Endenergiebedarf (EEB)
• die Gesamtenergieeffizienzklasse
Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit für 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Bei der Beauftragung neuer Energieausweise ist zu beachten, dass der bisher ausgewiesene Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) durch den Endenergiebedarf (EEB) sowie die Gesamtenergieeffizienzklasse ersetzt wurde.
Verstöße gegen die Verpflichtung des EAVG können weiterhin mit einer Geldstraße von bis zu EUR 1.450,00 geahndet werden.