THomann & Partner Immobilienverwaltung

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04/08/2026

NEUERUNGEN ZUM ENERGIEAUSWEISVORLAGEGESETZ (EAVG)
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Die Novelle des EAVG ist mit 01.07.2026 in Kraft getreten.

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten ist weiterhin ein Energieausweis vorzulegen. Neu ist, dass diese Verpflichtung nun auch bei jeder VERTRAGSVERLÄNGERUNG gilt.

Die Übermittlung kann sowohl in Papierform als auch digital (PDF-Datei) erfolgen.

Ein Energieausweis hat nun folgende Kennwerte auszuweisen:

• Heizwärmebedarf (HWB)
• Endenergiebedarf (EEB)
• die Gesamtenergieeffizienzklasse

Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit für 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Bei der Beauftragung neuer Energieausweise ist zu beachten, dass der bisher ausgewiesene Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) durch den Endenergiebedarf (EEB) sowie die Gesamtenergieeffizienzklasse ersetzt wurde.

Verstöße gegen die Verpflichtung des EAVG können weiterhin mit einer Geldstraße von bis zu EUR 1.450,00 geahndet werden.

20/03/2026

VALORISIERUNG
RICHTWERTE
KATEGORIEBETRÄGE, EVB
ab 01.04.2026
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Nachdem in den Jahren 2024 und 2025 keine Anpassung erfolgt ist, kommt es ab 01.04.2026 zu einer Valorisierung (unter Berücksichtigung der Beschränkungen des MieWeG):

Richtwert/Steiermark: € 9,30

Kategorie A: € 4,51
Kategorie B: € 3,38
Kategorie C / D brauchbar: € 2,25
Kategorie D unbrauchbar: € 1,13

Mischschlüssel - Verwaltungskostenpauschale 2026: € 4,50

EVB - Kategorie A: € 2,99
EVB - Kategorie B: € 2,25
EVB -EVB -Kategorie C / D brauchbar: € 1,50
Kategorie D unbrauchbar: € 1,13

Mietpreise: netto pro m²

Wirksamkeit:
Neue Mietverträge: ab 01.04.2026
Bestehende Mietverträge: ab 01.05.2026

09/03/2026

UMBAUARBEITEN IN IHRER WOHNUNG / IHREM GESCHÄFT
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TRENNPFLICHT VON GIPSKARTONPLATTEN
Seit 01.01.2026 gilt in Österreich ein Deponieverbot für Gipskartonplatten. Bei den Bau- oder Abbrucharbeiten ist darauf zu achten, dass Gipskartonabfälle bereits bei der Baustelle von den restlichen Bauabfällen getrennt werden. Die Gipsabfälle müssen frei von Beton, Ziegelresten, Dämmwolle, Heraklit und sonstigen mineralischen Baustoffen sein. Weiters sind die Platten trocken zu sammeln und zwischenzulagern.

MIETWOHNUNG
Sie müssen vorweg die Zustimmung Ihres Vermieters einholen.

WOHNUNGSEIGENTUM
Sie benötigen die Zustimmung Ihrer Miteigentümer sobald allgemeine Teile in Anspruch genommen werden oder in die Haussubstanz eingegriffen wird.

02/03/2026

LEERSTANDS- UND ZWEITWOHNSITZABGABE -
ERINNERUNG ZUR SELBSTBERECHNUNG UND ABFUHR

Wir erinnern, dass die Leerstands- und Zweitwohnsitzabgabe bis längsten 31.03.2026 vom Abgabepflichtigen (kann der Vermieter, Mieter oder Wohnungseigentümer sein) selbst zu berechnen und abzuführen ist.

Näheres finden Sie in unserem Beitrag vom 23.02.2024.

17/02/2026

WEG: BAULICHE ÄNDERUNGEN EINES WE-OBJEKTES
UNTER INANSPRUCHNAHME ALLGEMEINER TEILE
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Die Inanspruchnahme ALLGEMEINER TEILE bedarf der ZUSTIMMUNG ALLER Miteigentümer.

Fehlende Zustimmungen können durch das Außerstreitgericht ersetzt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung entweder der ÜBUNG DES VERKEHRS entspricht oder einem WICHTIGEN INTERESSE des änderungswilligen Wohnungseigentümers dient.

Von einer Verkehrsüblichkeit wird jedoch nur ausgegangen, wenn in der KONKRETEN WOHNUNGSUMGEBUNG zumindest bei einem Großteil der vergleichbaren Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt sind.

Möchte z. B. der Wohnungseigentümer seinen Balkon vergrößern, müssen in der unmittelbaren Nachbarschaft großteils Balkone in dieser Größenortung vorhanden sein, damit die Verkehrsüblichkeit erfüllt ist.

03/02/2026
03/02/2026

Mietenrechtliches Inflationslinderungsgesetz (5. MILG)
Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) seit 01.01.2026
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-> Wertsicherungsanpassungen sind nur mehr einmal jährlich zum 1. April möglich.

-> Es ist die durchschnittliche Inflationsrate des Vorjahres auf Basis des VPI 2020 heranzuziehen.

-> Inflationsanpassung ab 3 % gedämpft („Hälfteregelung“).

-> In der Vollanwendung des MRG: starre Erhöhungsgrenzen von 1 % (2026) und 2 % (2027).

-> Volle Erhöhung lt. MieWeG nur wenn das Mietverhältnis bereits 12 Monate besteht (Aliquotierung).

-> Erhöhung generell nur möglich, wenn auch vertraglich eine Erhöhung möglich wäre.

22/12/2025

BETRIEBSURLAUB

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner!

Unser Büro ist vom 23.12.2025 bis 06.01.2026 geschlossen.

Ab 07.01.2026 stehen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und einen guten Rutsch.

Thomann & Partner Immobilienverwaltung KG

21/12/2025

MINDESTBEFRISTUNG - Änderung ab 01.01.2026 !

- Wohnungsmietverträge
- Verlängerungen
- stillschweigende Verlängerung
- Voll- und Teilanwendung MRG
- 5 Jahre (bisher 3 Jahre)
- Ausnahme "kleine Vermieter" (Vermieter, die zum Zeitpunkt der Befristung nicht Unternehmer im Sinne des KSchG sind), weiterhin 3 Jahre möglich.

Adresse

Wielandgasse 22
Graz
8010

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 15:00
Dienstag 09:00 - 13:00
Mittwoch 09:00 - 16:00
Donnerstag 09:00 - 15:00
Freitag 09:00 - 13:00

Telefon

+43316915551

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