Enzinger Steuerberatung

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Ob auf einen Trading-Gewinn 27,5 % oder bis zu 55 % Steuer anfallen, hängt im österreichischen Steuerrecht nicht vom Gew...
03/09/2026

Ob auf einen Trading-Gewinn 27,5 % oder bis zu 55 % Steuer anfallen, hängt im österreichischen Steuerrecht nicht vom Gewinn selbst ab – sondern vom Finanzinstrument, mit dem er erzielt wurde. 📊

Eine Unterscheidung, die in der Praxis schnell erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann und die viele Trader:innen erst dann zur Kenntnis nehmen, wenn das Finanzamt bereits im Bild ist. 💸

Was dabei konkret zu beachten ist:
✅ Aktien, ETFs, börsengehandelte Optionen & Futures sowie Kryptowährungen (§ 27b EStG) → 27,5 % KESt

❌ CFDs, Forex, nicht börsengehandelte Derivate → progressiver Einkommensteuertarif, bis zu 55 %

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung, die häufig unterschätzt wird 👇

Verluste aus CFDs können nicht mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Die beiden Einkunftsarten sind steuerlich strikt voneinander getrennt – auf Aktiengewinne fällt trotzdem KESt an, auch wenn aus CFD-Positionen gleichzeitig Verluste entstanden sind. 🚫

Die vollständige Übersichtstabelle aller Finanzinstrumente gibt's im Blogbeitrag – Link in der Bio. 🔗

Fragen zur eigenen steuerlichen Situation? 👉 Online-Beratung direkt bei Enzinger buchen – österreichweit, digital, unkompliziert.

🏡 Die meisten Ferienwohnungsvermietungen gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aber: Sobald Leistungen er...
31/08/2026

🏡 Die meisten Ferienwohnungsvermietungen gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aber: Sobald Leistungen erbracht werden, die über die bloße Vermietung hinausgehen – wie z.B. laufende Reinigung, Wartung, Bewachung oder Verpflegung – kann das die Qualifikation in Richtung Gewerbebetrieb verschieben. 📋

🧩 Zwei Beispiele (vereinfacht):

✅ Vermögensverwaltend: Du vermietest eine einzelne Ferienwohnung, ohne zusätzliche Beherbergungsleistungen – im Vordergrund steht die bloße Überlassung der Wohnung.

⚠️ Gewerblich: Du vermietest kurzfristig und erbringst laufend Zusatzleistungen wie Reinigung/Wartung/Bewachung oder Verpflegung.

📌 Ausnahme: Die sogenannte „kleine" Zimmervermietung bis zur 10-Betten-Grenze bleibt davon ausgenommen, außer die Vermietung erfolgt über eine Online Plattform (wie AirBnB) – dann könnte auch schon unter 10 Betten eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt werden.

Die Einordnung sollte zu Beginn der Vermietungstätigkeit, und nicht erst im Zuge einer Betriebsprüfung, sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Die SV-rechtlichen Konsequenzen einer Fehlqualifikation sind für Vermieter:innen oft eine kostspielige Überraschung.

💬 Unsicher, wie eure Vermietung einzustufen ist? Wir beraten österreichweit – auch online. Link in der Bio. 🔗

💸 EUR 1.000,- Mieteinnahmen – was bleibt davon nach Steuern übrig?Das hängt von zwei Dingen ab. 👇1️⃣ Deine Ausgaben Betr...
25/08/2026

💸 EUR 1.000,- Mieteinnahmen – was bleibt davon nach Steuern übrig?

Das hängt von zwei Dingen ab. 👇

1️⃣ Deine Ausgaben
Betriebskosten, Wartung, Maklergebühren, Kreditzinsen, Abschreibung – das alles ist absetzbar und mindert die Steuerlast. Wichtig: Belege aufheben! 🧾

2️⃣ Dein sonstiges Einkommen
Mieteinnahmen werden deinem Gesamteinkommen hinzugerechnet. Je höher das Gesamteinkommen, desto höher der Steuersatz auf die Mieteinkünfte.

📊 Zwei Beispiele aus der Praxis:
EUR 40.000,- Jahreseinkommen: 40 % Steuersatz auf Mieteinkünfte
EUR 72.000,- Jahreseinkommen: 48 % Steuersatz auf Mieteinkünfte

💡 Das Optimierungspotenzial liegt meist nicht im Steuersatz – sondern darin, alle absetzbaren Kosten vollständig geltend zu machen.

💬 Unsere Expert:innen unterstützen dabei – österreichweit, auch online. Link in der Bio. 🔗

🏡 Ferienwohnung im Sommer an Familienmitglieder vermieten – Wie sieht das steuerlich aus? Die Grundregel: Die Vermietung...
18/08/2026

🏡 Ferienwohnung im Sommer an Familienmitglieder vermieten – Wie sieht das steuerlich aus?

Die Grundregel: Die Vermietung an Angehörige ist steuerlich anerkannt, sofern sie zu fremdüblichen Konditionen erfolgt – also zu jenen Bedingungen, die auch mit einem fremden Dritten vereinbart würden.

⚠️ Die absolute Ausnahme: Die Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder wird vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt. Diese Einschränkung gilt unabhängig von der Vertragsgestaltung und der vereinbarten Miethöhe.

💡 Praxis-Hinweis: Mietverträge mit Angehörigen sollten schriftlich und vor Beginn der Vermietung aufgesetzt werden. Nachträgliche Verträge werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt. Die Fremdüblichkeit der Konditionen – Miethöhe, Zahlungsmodalitäten, Nebenkostenregelung – ist sorgfältig zu dokumentieren.

Weitere Infos zur Vermietung in Österreich: https://www.enzinger-stb.at/steuer-auf-vermietung-in-oesterreich-das-musst-du-wissen/

Verluste aus der Vermietung können grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und damit die Einkommensteue...
10/08/2026

Verluste aus der Vermietung können grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und damit die Einkommensteuerbelastung senken. 📉

Die Kehrseite: Wer über mehrere Jahre hinweg ausschließlich Verluste aus der Vermietung erwirtschaftet, riskiert die Einstufung als Liebhaberei durch das Finanzamt.

⚠️ Was das konkret bedeutet:
Stuft das Finanzamt eine Vermietung als Liebhaberei ein, werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt. Bereits ergangene Bescheide werden geändert – mit der Folge von Steuernachzahlungen, Zinsen und Zuschlägen. Besonders heikel: Wer im Zuge des Erwerbs einer Anlegerwohnung Vorsteuer vom Finanzamt zurückgeholt hat, muss diese im Liebhabereifall ebenfalls zurückzahlen.

💡 Praxis-Hinweis: Die frühzeitige Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Vermietung langfristig einen Gesamtüberschuss erzielen kann, ist ein wirksamer Schutz und sollte in einer Prognoserechnung vor Vermietungsbeginn sauber dokumentiert werden. Wir beraten Vermieter:innen in Graz und österreichweit. Sprich mit unseren Expert:innen und lass dich zu deinem Immobilienportfolio beraten: https://www.enzinger-stb.at/produkt/immobilien-steuerberatung/

Unser Team wächst 🎊✨  Andrea verstärkt unser Team als Team Assistant im Back Office und hat vom ersten Moment an gezeigt...
06/08/2026

Unser Team wächst 🎊✨

Andrea verstärkt unser Team als Team Assistant im Back Office und hat vom ersten Moment an gezeigt, was sie mitbringt: Engagement, Verlässlichkeit und eine große Portion Teamgeist. 💪✨

Ihr Fazit nach dem Probetag?

„Ich habe sofort gemerkt, wie offen und wertschätzend das Team miteinander umgeht."

Genau das wollen wir sein – für unsere Klient:innen und für unser Team. 🤝

Willkommen, Andrea! Wir freuen uns riesig. 🙌🌟

Es ist Sommer. Viele vermieten gerade ihre Ferienwohnung – auf Airbnb, Booking.com oder direkt. Was dabei steuerlich zu ...
03/08/2026

Es ist Sommer. Viele vermieten gerade ihre Ferienwohnung – auf Airbnb, Booking.com oder direkt. Was dabei steuerlich zu beachten ist, wissen die wenigsten. 🏖️

☑️ Meldepflicht beim Finanzamt
Der Beginn der Vermietungstätigkeit ist binnen eines Monats zu melden (Formular Verf24).

☑️ Einnahmen deklarieren
Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) und werden mit dem persönlichen progressiven Einkommensteuertarif versteuert.

☑️ Kosten absetzen
Betriebskosten, Reinigung, Kreditzinsen,Abschreibungen etc. mindern die Steuerlast – aber nur mit Belegen.

☑️ Plattformen melden automatisch
Airbnb & Co. sind zur Datenmeldung an das Finanzamt verpflichtet. Nicht erklärenist daher keine Option.

☑️ Umsatzsteuer im Blick behalten
Wer mit den Gesamteinnahmen über EUR 55.000,- liegt, ist umsatzsteuerpflichtig. Die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG greift dann nicht mehr. In manchen Fällen kann auch das freiwillige Optieren zur Umsatzsteuer vorteilhaft sein.

💡 Unser Tipp: Ein kurzes Beratungsgespräch zu Beginn der Vermietungstätigkeit lohnt sich auf jeden Fall, um alle Aspekte richtig umzusetzen. Wir beraten österreichweit – auch online.

👉 Mehr dazu in unserem Blogbeitrag: https://www.enzinger-stb.at/steuer-auf-vermietung-in-oesterreich-das-musst-du-wissen/

Eigenständig investieren ist in den letzten Jahren für viele Menschen zum Standard geworden. ETFs, Einzelaktien, ausländ...
30/07/2026

Eigenständig investieren ist in den letzten Jahren für viele Menschen zum Standard geworden. ETFs, Einzelaktien, ausländische Broker – der Zugang zu globalen Kapitalmärkten war noch nie so einfach. 📊

Was aber nach wie vor fehlt: das Bewusstsein dafür, was diese Entscheidung steuerlich bedeutet.
Wer über Anbieter wie Interactive Brokers, eToro oder LYNX investiert, trägt die steuerliche Verantwortung für seine Erträge vollständig selbst. Diese Plattformen führen keine Kapitalertragsteuer ans österreichische Finanzamt ab – das unterscheidet sie grundlegend von inländischen Depotbanken. Kursgewinne, Ausschüttungen, Dividenden aus dem Ausland oder ausschüttungsgleiche Erträge müssen eigenständig berechnet, aufbereitet und in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Dazu kommt,der Depot-übergreifende Verlustausgleich. 💸 In Österreich erfolgt der bankenbezogene Verlustausgleich nur innerhalb eines Depots – nicht automatisch über mehrere Broker oder Banken hinweg. Wer Verluste aus einem Depot nicht aktiv gegen Gewinne aus einem anderen gegenrechnet, verzichtet auf einen Steuervorteil, auf den er Anspruch hätte. Auch Gemeinschaftsdepots sind in Österreich eine klassische „Steuerfalle“.

Wir beschäftigen uns mit diesen Fragen, weil wir überzeugt sind, dass steuerliche Unsicherheit vermeidbar ist, wenn der richtige Ansprechpartner zur richtigen Zeit da ist. 💡 Unsere Beratung findet per Video-Call statt – für ganz Österreich, ohne Bürotermin, ohne unnötige Hürden direkt auf unserer Website buchbar.

👉 Mehr dazu:

Steuerberatung zu Kapitalvermögen (Aktien, Dividenden, ausländische Kapitalerträge und Broker,...): Schnell in einem Online-Video-Call Steuerfragen klären!

ETFs im Betriebsvermögen: Was gilt steuerlich?ETFs gelten als kostengünstiger und unkomplizierter Einstieg in die Kapita...
27/07/2026

ETFs im Betriebsvermögen: Was gilt steuerlich?

ETFs gelten als kostengünstiger und unkomplizierter Einstieg in die Kapitalmärkte – für Privatanleger:innen stimmt das in vielen Fällen. Wer jedoch im Rahmen eines Unternehmens in ETFs oder Investmentfonds investiert, bewegt sich steuerlich auf anderem Terrain.

Ob der für Privatpersonen bekannte Steuersatz von 27,5 % KESt anwendbar ist und worauf darüber hinaus zu achten ist, ist stark vom Einzelfall (zB. der Gesellschaftsform) abhängig. ⚖️ Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht und genau das ist der entscheidende Punkt, den Unternehmer:innen kennen sollten, bevor die Investitionsentscheidung fällt.

Sollte das Unternehmen verpflichtet sein eine Bilanz zu erstellen müssten zudem jährlich die ausschüttungsgleichen Erträge bilanziert und besteuert werden.

💡 Unsere klare Empfehlung: Steuerliche Beratung vor der Investition – nicht danach. Eine Einzelfallprüfung ist in diesem Kontext unumgänglich.

Unsere Steuerexpert:innen beraten dich gerne – flexibel online für ganz Österreich oder vor Ort in Graz 👉 https://www.enzinger-stb.at/produkt/kapitalvermoegen-steuerberatung/

Steuereinfach oder selbst deklarieren – die Broker-Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. 📋Wer in ETFs investiert, t...
20/07/2026

Steuereinfach oder selbst deklarieren – die Broker-Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. 📋

Wer in ETFs investiert, trifft früher oder später eine Entscheidung, die steuerlich mehr Gewicht hat als viele vermuten: die Wahl des Brokers.

In Österreich sind inländische Banken und Broker gesetzlich verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „steuereinfachen" Depot – Anleger:innen erhalten ihre Abrechnungen, müssen sich darüber hinaus aber um nichts kümmern. Keine Steuererklärung, kein Aufwand. ✅

Bei ausländischen Brokern – etwa Interactive Brokers, eToro, LYNX oder CapTrader – ist das grundlegend anders: ⚖️

▪️ Keine automatische KESt-Abfuhr. Die vollständige steuerliche Verantwortung liegt bei den Anleger:innen selbst.

▪️ Kein österreichisches Steuerreporting. Die von Auslandsbrokern bereitgestellten Transaktionsberichte sind nicht auf das österreichische Steuerrecht abgestimmt und können nicht ohne weiteres für die Steuererklärung herangezogen werden.

▪️ Eigene Berechnung nach österreichischem Recht erforderlich. Während international häufig die FIFO-Methode angewendet wird, ist in Österreich verpflichtend das gleitende Durchschnittspreisverfahren heranzuziehen. Anschaffungsnebenkosten dürfen bei privat gehaltenem Kapitalvermögen nicht angesetzt werden.

💡 Fazit: Ein günstigerer Broker kann durch notwendige Steuerberatungskosten am Ende teurer kommen als ein steuereinfacher Inlandsbroker. Wer bereits bei einem Auslandsbroker investiert ist, sollte frühzeitig spezialisierte Beratung in Anspruch nehmen – und sich keinesfalls auf die Brokerberichte allein verlassen.

Lass dich beraten 👉 https://www.enzinger-stb.at/produkt/kapitalvermoegen-steuerberatung/

Adresse

Jakominiplatz 16
Graz
8010

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 16:00
Dienstag 09:00 - 16:00
Mittwoch 09:00 - 16:00
Donnerstag 09:00 - 16:00
Freitag 09:00 - 13:00

Telefon

+43316838734

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