26/11/2025
Winterdienst: Wer haftet bei nicht geräumten Gehsteigen? 📝❄️
Anzeige | Es schneit!“ – sind Kinder vor Aufregung um die weiße Pracht ganz aus dem Häuschen, hält sich die Freude bei so manchem Erwachsenen in Grenzen.
Hausbesitzer sind verpflichtet, Gehwege von Schnee zu befreien und Streugut auszubringen, auch für angrenzende öffentliche Flächen bis zu drei Metern Entfernung. Die Pflicht gilt täglich von 6 bis 22 Uhr. Wird dieser Winterdienst nicht erfüllt und es kommt zu einem Unfall, drohen hohe Schadensersatzforderungen und rechtliche Konsequenzen.
Wer den Winterdienst nicht selbst leisten kann, kann einen gewerblichen Winterdienst beauftragen, wobei die Haftung auf das Unternehmen übergeht. Wichtig ist, einen qualifizierten Dienstleister zu wählen und vertraglich festzulegen, dass das Unternehmen die gesetzliche Räum- und Streupflicht übernimmt.