05/12/2024
Und plötzlich war alles ganz anders!
Es war ein schöner Sommertag, er hatte gute Laune, sein Urlaub stand bevor, nur noch ein paar organisatorische Dinge regeln.
Plötzlich bekam er einen Schwächeanfall, er sackte zusammen und blieb bewusstlos auf dem Gehsteig liegen. Andere Passanten informierten den Rettungsdienst. Er kam ins Krankenhaus, die Diagnose: „Schlaganfall“.
Was nun?
Der Arzt fragte bei der Bundesnotarkammer an, ob für ihn eine Betreuungsverfügung vorliegt, denn es musste eine bevollmächtigte Person Entscheidungen über seine Behandlung treffen.
Da keine Vollmacht vorlag, wurde vom Betreuungsgericht ein Bevollmächtigter eingesetzt, von dem er nun völlig abhängig war.
Keine Vertrauensperson, kein Angehöriger, kein Freund konnte ihm helfen. Er war einfach einem fremden Menschen ausgeliefert.
So kann es gehen, wenn man nicht rechtzeitig eine rechtlich einwandfreie Betreuungsvollmacht erstellt. (Vergl.: BGB § 1814)