10/10/2023
Baufinanzierung mit Lebensversicherung: Tilgungsaussetzung oder Tilgungsfalle
Baufinanzierung - Die sinkende Überschussbeteiligung der Lebensversicherung nagt an der Substanz vieler Baufinanzierungen, die gegen Tilgungsaussetzung abgeschlossen wurden. Zum Vertragsablauf werfen die Policen zum Teil erheblich weniger Geld ab als die Bank haben will. Das Problem ist: Viele Häuslebauer wissen nichts von ihrem Unglück, weil sie die Jahresmitteilungen ihres Versicherers nicht aufmerksam lesen. Und weil viele Kreditberater nicht reagieren. Der Versicherungsbote rechnet.
Sollten Verbraucher Lebensversicherungen zur Baufinanzierung nutzen? AlexanderStein/Pixabay
„In den alten Zeiten, wo das Wünschen noch geholfen hat,...“, so beginnt das alte Märchen vom Froschkönig. In alten Zeiten, als Lebensversicherungen (LV) noch steuerfrei ausgezahlt wurden, konnte es sich lohnen, den Baukredit nicht laufend zu tilgen. Stattdessen sollte der Kredit nach etwa 30 Jahren auf einen Schlag glattgestellt werden. Mit einer LV-Police wurde hierfür angespart. Parallel zahlte der Bauherr Zinsen an die Bank; gleichbleibend hoch, denn es wurde ja jahrzehntelang kein Euro des Baukredits getilgt.
Steuerfreiheit hieß die Parole
Mit einer Lebensversicherung sparen statt den Hauskredit zu tilgen, konnte sich bis Ende 2004 lohnen. Bis dahin waren die Ablaufleistungen der Policen steuerfrei. Zudem konnten Häuslebauer die gleichbleibend hohen Hypothekenzinsen im Falle der Fremdnutzung zu Teilen dem Finanzamt aufhalsen. Jeder Einzelfall war ein steuerliches Rechenexempel, ob sich spätes tilgen lohnt oder nicht. Tatsächlich wurden die Lebensversicherungen zum Baukredit oft vor allem mit dem Argument des Steuersparens verkauft. Mit Folgen:
1.070 Euro bei der Bank
Hier eine Beispielrechnung: Ein Ehepaar hat Ende des Jahres 2000 ein Haus gebaut. Dafür brauchten die beiden Häuslebauer einen Bankkredit von 200.000 Euro; zu 5 Prozent
Zins. Damals war diese Kondition fast ein Schnäppchen, würden Powershopper sagen. Die Bank hätte für dieses Annuitäten-Darlehen jeden Monat 1.070 Euro für Zins und Tilgung verlangt. Nach 30 Jahren, also im Jahr 2030, wären die Eheleute schuldenfrei gewesen und die Bank bedient.
1083 Euro mit Versicherung
Stattdessen haben die Kunden dem Verkaufsdruck ihres Bankers nachgegeben und die Tilgung ausgesetzt. Und fortan für ihre 5 Prozent Zinsschuld jeden Monat 833 Euro an die Bank überwiesen. Zusätzlich kauften die Eheleute eine Lebensversicherung, die nach ebenfalls 30 Jahren die 200.000 Euro Kredit tilgen sollte: Monatsbeitrag 250 Euro. Gesamtkosten: 1.083 Euro.
Baufinanzierung: Aus 200.000 Hoffnung werden 60.000 Euro Schulden
Im Vergleich zum Bankdarlehen pur sehen die alternativen Monatsraten der Schuldner (1.070 oder 1083 Euro) fast wie ein Nullsummen-Spiel aus. Wenn die Lebensversicherung Wasser gehalten hätte und ihre Überschüsse stabil bei den damals deklarierten und in der Baufinanzierung kalkulierten sechs Prozent geblieben wären. Das sind sie aber nicht. Wenn die Police (typische Abschluss- und laufende Kosten berücksichtigt) statt sechs nur noch vier Prozent Überschussbeteiligung abbekommt, sinkt die Ablaufleistung nach 30 Jahren auf 140.000 Euro. Dann haben die Bauherren des Jahres 2000 im Jahr 2030 weiterhin 60.000 Euro Schulden.
Nach zehn Jahren hätten Häuslebauer oder Bankbetreuer handeln können Im Jahr 2010, nehmen wir an, hat der Kunde sein Darlehen bei der Bank verlängert, zu nur noch drei statt fünf Prozent Zins. Dies kostete ihn dann nur noch 500 Euro im Monat. Zusammen mit der Rate für die Tilgungspolice (250 Euro) hätte sich die Gesamtlast auf dem Bankkonto von vormals 1.083 auf 750 Euro reduziert: 333 Euro gespart. Monat für Monat. Hätte er diese 333 Euro verkonsumiert, ist das Ergebnis bekannt: Es bliebe bei 60.000 Euro Schulden im Jahr 2030.
Da dies nur ein Modell ist und wir zu realen Fällen nicht wissen, wer was getan hätte, hat der Versicherungsbote Siegfried Perini befragt. Der Bankkaufmann und langjährige Baufinanzierungs-Spezialist aus Neuhof im Raum Fulda sagt: „Die Kunden werden sich wundern, wenn die Modellrechnungen mit den versprochenen Renditen der Lebensversicherungen nicht aufgehen. Meine Erfahrung ist, dass die Kunden dem Berater vertrauten, der die tilgungsfreie Finanzierung damals gemacht hat und damals blind für Hinweise auf die Risiken solcher Konstrukte waren und auch heute noch blind sind.“
Prolongation: Gesparte Zinsen zum tilgen nutzen
Wir sind noch immer im Jahre 2010. Besser wäre es, wenn die Ersparnis des Kunden in seine Tilgungsversicherung geflossen wäre - oder direkt an die Bank, wenn Teiltilgung eingebaut worden wäre. Selbst wenn die Police von 2010 bis zum 2030 nur noch 4 Prozent Überschussbeteiligung bekommen hätte, stünde zum Ablauf der Zielbetrag von
200.000 Euro für die Bank bereit. Der Versicherungsnehmer hätte nur seine Police ab 2010 mit rund 420 Euro im Monat bedienen müssen.
Das sind im Vergleich zu den ersten zehn Versicherungsjahren nur 170 Euro Mehrbeitrag. Bei der Prolongation des Kredits im Jahr 2010 hat (oder hätte) der Häuslebesitzer aber bereits gut 330 Euro gespart, also noch rund 160 Euro monatlich in Reserve. Dieses Geld zusätzlich eigesetzt, wäre die Schuld gegenüber der Bank noch schneller zu tilgen gewesen. Baukredite, die wegen sinkender Überschüsse der Versicherer Not leiden, sind je nach Restlaufzeit der Verträge durchaus heilbar. Wenn der Schuldner oder sein Finanzberater (im Beispiel oben nach zehn Jahren Kreditzeit) das Richtige getan hätten.
Gleiches gilt auch für Unternehmensanschaffungen oder Investitionen, die als sogenannter Ballonkredit mit Hinterlegung einer Kapitalbildenen Lebensversicherung als Tilgungsinstrument mit Gesamttilgung zum Ablauf der Versicherung kreiert sind.
Was wirklich die allerwenigsten, ob nun Privatpersonen oder Unternehmer wissen:
Derzeit stehen 25 von sich noch am Markt befindlichen Versicherungsgesellschaften unter verschärfter Aufsicht der BaFin, der Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen und Banken. Weil sie sich in finanzieller Schieflage befinden. Sie können nämlich die vormals garantierten Renditen auf Grund der Marktlage nicht mehr gewährleisten. Wenn erst einmal die Verträge an sogenannte RUN OFF Gesellschaften verkauft werden, wie letztlich erst geschehen mit den Verträgen der Generali und der Generali Pensionslasse (150.000 laufende Verträge die alle aus der betrieblichen Altervorsorge stammen mit einem Kapitalwert von 2,8 Milliarden €) , kann das böse Folgen haben für die Kunden und Mitarbeiter von Unternehmen, die sich auf diese betriebliche Altervorsorge verlassen. Auch Unternehmen wie Landeslebenshilfe, Axa, Zurich, und einige mehr haben ihre laufenden Versicherungsverträge teilweise oder sogar komplett (Zurich) an Run Off Gesellschaften verkauft. Durchj den Verkauf gehen sämtliche Vermögenswerte und Vertragsabwicklungen über in diese Run Off Gesellschaften. Sämtliche Ansprüche gegenüber der Versicherung gehen ebenfalls an die Run Off Gesellschaft über. Die auf vielen Websites beschriebene angebliche Absicherung der Garantien und Renditen ist eine klare Falschdarlegung der entsprechenden angeblichen Verbraucherschutz Vereinigungen wie Stiftung Warentest oder die Verbraucherzentrale. Wussten Sie z. B. dass es Gesetze gibt, die Sie als Kunden solcher Versicherungen, bei drohender Insolvenz der Versicherung sogar zwingen, Ihre Beiträge weiter zu bezahlen, ohne auch nur einen Anspruch auf irgendwelche Leistung zu haben? Oder wussten Sie, dass es Ihnen als Kunden sogar gesetzlich untersagt werden kann, Ihre laufenden Verträge zu kündigen?
So heisst es Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
VVG § 163 Prämien- und Leistungsänderung
VVG §16 Insolvenz des Versicherers
§ 89 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
"(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.
Artikel 353 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 353 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 VAG § 12c, § 65, § 66, § 88a, § 116, § 118d, § 127, § 129
(7631-1)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12c Absatz 2, § 65 Absatz 2, § 66 Absatz 3b Satz 5, § 88a Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 und § 118d Absatz 2 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 127 Absatz 1 Satz 1 und § 129 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
DAs muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen:
Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
Weiter heisst es:
Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt.
Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
Das bedeutet für Sie als Versicherungsnehmer folgendes:
1)Trotzdem Sie keine Leistungen zu erwarten haben, sind Sie verpflichtet ihre Beiträge weiter zu bezahlen bis zum regulären Vertragsende.
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2)Auch wenn Sie vorher eine Beitragsfreistellung der Versicherung beantragt haben, wird diese per Gesetz wieder aufgehoben und Sie sind zur weiteren Zahlung der Beiträge verpflichtet.
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3)Auch wenn es im Vertrag anders steht, siehe Garantie etc. werden per Gesetz und Anordnung, wenn es die BaFin für nötig hält, die vertraglich festgelegten Leistungen verringert, Auszahlungen werden gestoppt.
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4)Sollte Ihre Versicherung pleite gehen, können ihre Beiträge bis zum regulären Vertragsende sogar per Gerichtsvollzieher gepfändet werden, weil diese zur Insolvenzmasse gehören und zu den einforderbaren Forderungen gehören und zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Unternehmens eingesetzt werden müssen.
Sie müssen also Ihre Beiträge weiterzaheln, erhalten keine Leistungen und werden sogar daran gehindert aus solchen Verträgen auszusteigen, nur um eine Insolvent des Versicherungsunternehmens zu verhindern! Krass!
Sie wollen Ihre Immobilie finanzieren? Oder eine Praxisfinanzierung oder ähnliches? Möchten dazu eine bestehende Lebensversicherung oder Rentenversicherung zur Tilgung einsetzen? Tun Sie das nicht! Wir zeigen Ihnen wie Sie Ihr eingesetztes Kapital aus der Lebens- oder Rentenversicherung einschliesslich bisher aller Kosten zurückerhalten. So können Sie das dann erhaltene Kapital als Eigenkapital in Ihrer Finanzierung einsetzen
Viele Ärzte haben in der Vergangenheit ihre Praxis mit einer toxischen Kombination finanziert ❗ Tilgungsfreies Darlehen, Zinszahlung am Ende der Laufzeit und endfällige Lebensversicherung. 🚫